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MASSNAHME

Erarbeitung legistischer Maßnahmen zur Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß §21 Abs. 1 und 2 StGB

2016
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des §21 Abs. 1 und 2 StGB unter Beiziehung von Expertlnnen aus dem Bereich Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Universitätsprofessorinnen, Vertreterinnen von mit dem Strafvollzug befassten Organisationen

Details zum Meilenstein

2016

Istzustand (2016)

Ein grundlegender Gesetzesentwurf liegt bereits vor.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2015

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Regelungen über die kostenintensive Unterbringung in Anstalten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB sind vor dem Hintergrund der effektiven Therapierung und raschen Resozialisierung zu prüfen.

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2016

Zielzustand (Beschreibung)

Bis 31.12.2016 Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des §21 Abs. 1 und 2 StGB unter Beiziehung von Expertlnnen aus dem Bereich Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Universitätsprofessorinnen, Vertreterinnen von mit dem Strafvollzug befassten Organisationen

Erläuterung der Entwicklung

Eine Finalisierung des Gesetzesentwurfs soll noch im Jahr 2017 erfolgen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise