MASSNAHME
Erläuterungen der Anlagen der VRV 2015
Ergänzung des oBHBH durch die Erläuterungen der Anlagen der VRV 2015
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Neu im oBHBH: Erläuterungen der Anlagen der VRV 2015
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Im oBHBH finden sich Erläuterungen zu den Anlagen der VRV 2015, die den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung stehen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
30.09.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
2022 fand eine interne Evaluierung der Regelungen der VRV 2015 in der praktischen Umsetzung statt. Die Ergebnisse der internen Evaluierung werden ua auch bei der erstmaligen Erstellung bzw. Aktualisierung der Erläuterungen der Anlagen der VRV 2015 berücksichtigt werden.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Erstmalig werden im oBHBH Erläuterungen zu den 36 Anlagen der VRV 2015 den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt.
Erläuterung der Entwicklung
Die Plattform für öffentliches Rechnungswesen wurde 2023 um weitere praxisrelevante Leitfäden für die Länder und Gemeinden ergänzt: einerseits um nähere Erläuterungen zu den Anlagen der VRV 2015, die gebietskörperschaftsübergreifend erarbeitet wurden und andererseits um das Ansatzverzeichnis der Länder, das erstmals kommentiert wurde.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze