MASSNAHME
Erstellen Grundlagen für Verlängerung der Mindestsicherungsvereinbarung mit Ländern
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Vorliegen einer begutachtungsfähigen Art 15a B-VG Vereinbarung
Details zum Meilenstein
Istzustand (2016)
Der Plan, bis längstens 31.12.2016 eine begutachtungsfähige Art. 15a B-VG Vereinbarung vorzulegen, wurde im Jahr 2016 im Wege intensiver Verhandlungen mit den Ländern verfolgt. Im April 2016 konnte ein auf BeamtInnenebene abgestimmter Entwurf für eine neue Vereinbarung vorgelegt werden. Dieser fand – trotz Vorlage mehrerer Kompromissvarianten – auf der politischen Ebene nicht die Zustimmung aller Bundesländer.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2014
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Studie und Analysebericht zur BMS wurden erstellt; vorbereitende Gespräche mit ExpertInnen zur BMS fanden statt (Verlängerung der BMS-Vereinbarung bis Ende 2016; Start der Verhandlungen mit Ländern erst 2015; im Jahr 2014 ausführliche Vorbereitung und Analyse des Weiterentwicklungspotentials)
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2016
Zielzustand (Beschreibung)
Vorliegen einer begutachtungsfähigen Art 15a B-VG Vereinbarung
Erläuterung der Entwicklung
In den Jahren 2015/2016 wurden insgesamt 18 Sitzungen zur Weiterentwicklung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) abgehalten. Nach Abschluss dieses Prozesses schien eine Einigung auf eine neue Art. 15a B-VG Vereinbarung möglich. Grundlegende Auffassungsunterschiede über die künftige Ausgestaltung der BMS, die erst in der 2. Jahreshälfte 2016 sichtbar geworden waren, führten im November 2016 zu einem Scheitern der Verhandlungen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht