MASSNAHME
Förderung des Bezugs von KBG durch Väter zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Gleichstellungsmaßnahme)
Förderung der Väterbeteiligung beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBG) zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Gleichstellungsmaßnahme)
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: KBG-Bezugsmonate für den zweiten Elternteil und Familienzeitbonus
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind etwa 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil beziehungsweise von 456 bis 1.063 Tagen (das sind etwa 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten "Variante" sind das 91 Tage). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage KBG beziehen). Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten. Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ist ein "Familienzeitbonus" vorgesehen. Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss sich mit der Familienzeit decken. Unter Familienzeit versteht man den Zeitabschnitt der 28-, 29-, 30- oder 31-tägigen Unterbrechung der Erwerbsausübung(en) des Vaters anlässlich der gerade erfolgten Geburt seines Kindes, um ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie zu verbringen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Bezugsmonate des KBG sind für den zweiten Elternteil reserviert, Familienzeitbonus kann in Anspruch genommen werden.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Bezugsmonate des KBG sind für den zweiten Elternteil reserviert, Familienzeitbonus kann in Anspruch genommen werden.
Erläuterung der Entwicklung
Der in Aussicht genommene Zielzustand wurde zur Gänze erreicht. Bezugsmonate des Kinderbetreuungsgeldes sind für den zweiten Elternteil reserviert. Erwerbstätige Väter können den Familienzeitbonus unter den entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Das Kinderbetreuungsgeld wird seit 1. Jänner 2023 jährlich valorisiert, was die Attraktivität der Leistung besonders auch für Väter erhöht. Der Familienzeitbonus wurde für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt und mit Jahresbeginn 2024 ebenfalls valorisiert. Für Geburten ab 1. Jänner 2024 beträgt der Familienzeitbonus bis zu rund 1.600 EUR.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze