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MASSNAHME

Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität

2020
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Anreize für die Nutzung besonders emissionsarmer Fahrzeuge im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t

Details zum Meilenstein

2020

Istzustand (2020)

31.12.2020: Seit 1.1.2020 genießen Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t hzG einen Bonus auf die Infrastrukturgebühr von 50%.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2018

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die derzeit gültigen Mauttarife sind durch die Mauttarifverordnung 2018 festgelegt worden.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2020

Zielzustand (Beschreibung)

Schaffung und Umsetzung der Möglichkeit für zusätzliche Anreize für Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t

Erläuterung der Entwicklung

Ab dem 1.1.2019 wurde für Fahrzeuge > 3,5 t hzG mit emissionsfreiem Antrieb im fahrleistungsabhängigen Mautsystem erstmals eine eigene Tarifgruppe gebildet. Bei der Höhe der Infrastrukturgebühr waren diese den Fahrzeugen mit der EURO-Emissionsklasse VI gleichgestellt, aber im Unterschied zu EURO-VI-Fahrzeugen mussten emissionsfreie Fahrzeuge keine Gebühren zur Anlastung der externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung entrichten.
Mit einer 2019 beschlossenen Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 45/2019) wurde in § 9 Abs. 5 festgelegt, dass in Bezug auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge > 3,5 t hzG mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ab 1.1.2020 eine eigene Tarifgruppe zu bilden ist, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird, wobei der Infrastrukturtarif für diese Fahrzeuge nicht mehr als 50% unter dem höchsten Tarif liegen darf.
Demgemäß wurde im Jahr 2020 für emissionsfreie Fahrzeuge ein eigener reduzierter Tarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten eingeführt (Tarifgruppe E), der bei 50 % des für Tarifgruppe B (EURO 0 – EEV) festgelegten Infrastrukturtarifs lag. Somit wurde der gesetzliche Rahmen im Sinne einer höchst möglichen Anreizwirkung zur Gänze ausgeschöpft.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze