MASSNAHME
Gezielte berufliche Rehabilitation um die Notwendigkeit der Pension zu verhindern
Gezielte berufliche Rehabilitation um die Notwendigkeit der Pension zu verhindern
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen durch jährlichen Rehabilitationsbericht des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger an das BMASK (§ 79c ASVG)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2013)
Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen durch jährlichen Rehabilitationsbericht des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger an das BMASK (§ 79c ASVG)
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2011
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Umsetzung der Maßnahmen gem. Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durch betroffene Institutionen
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2013
Zielzustand (Beschreibung)
Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen durch jährlichen Rehabilitationsbericht des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger an das BMASK (§ 79c ASVG)