MASSNAHME
Informationen (Pensionsvorausberechnung) im Rahmen des Pensionskontos über die Vorteile länger zu arbeiten bzw. Teilzeitphasen zu begrenzen.
Informationen (Pensionsvorausberechnung) im Rahmen des Pensionskontos über die Vorteile länger zu arbeiten bzw. Teilzeitphasen zu begrenzen.
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Information von pensionsnahen Jahrgängen der unselbständig erwerbstätigen Frauen
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) der Frauen ab dem 55 Lebensjahren wurde im Jahr 2023 nicht durchgeführt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Steuerung und Begleitung der Information der jeweils 55 bis 60-jährigen unselbständig erwerbtätigen Frauen wurde durchgeführt.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen der unselbständig erwerbtätigen Frauen (Jahrgänge 1955 bis 1968, falls noch nicht in Pension und erwerbstätig) wurde durchgeführt.
Erläuterung der Entwicklung
Durch die kurzfristige gesetzliche Änderung (Aufnahme einer Schutzklausel) konnte die Korrektheit der Information nicht garantiert werden. Von einer Zusendung der Pensionsvorausberechnung im Jahr 2023 wurde daher Abstand genommen. Ab dem Jahr 2024 ist die Pensionsvorausberechnung ab dem 55. Lebensjahr im § 13a Allgemeines Pensionsgesetz (APG) für alle Erwerbstätigen (auch Selbständige) verankert.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht