MASSNAHME
Inkrafttreten der gesetzlich verankerten etappenweisen Umsetzung einer ökosozialen Steuerreform
Inkrafttreten der gesetzlich verankerten etappenweisen Umsetzung einer ökosozialen Steuerreform sowie Wirksamwerden eines nationalen Emissionszertifikatehandels, wodurch eine CO₂-Reduktion von 4,5 % im Jahr 2025 im Vergleich zu einem Baselineszenario erreicht wird
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Umsetzung der Ökosozialen Steuerreform
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Die Einführung einer CO2-Bepreisung für die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem umfassten Sektoren wurde von Österreich im Einklang mit dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen und ausgerollt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Eine politische Einigung für die Umsetzung einer Ökosozialen Steuerreform in Verbindung mit einem nationalen Emissionszertifikatehandel für Sektoren außerhalb des EU-ETS (Emissions Trading System) wurde erzielt
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Ein nationaler Emissionszertifikatehandel (Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 NEHG 2022) findet statt und es wurden die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Basis des NEHG 2022) sichergestellt
Erläuterung der Entwicklung
Im Jahr 2023 gelangte der in § 10 NEHG 2022 vorgesehene Preisstabilitätsmechanismus zur Anwendung: Der im Rahmen der stufenweisen Anhebung der CO2-Preise vorgesehene Betrag von 35 Euro wurde infolgedessen mit 32,5 Euro festgesetzt.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze