MASSNAHME
Monitoring und Novellierung des VerbraucherzahlungskontoG (VZKG)
Monitoring und Novellierung des VerbraucherzahlungskontoG (VZKG)
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Novelle des VZKG
Details zum Meilenstein
Istzustand (2018)
Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnungen erlassen; diese sind mit 31.10.2018 in Kraft getreten. Im Rechtsinformationssystem des Bundes wurde dies berücksichtigt, sodass seit 31.10.2018 die entsprechenden Regelungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) als in Kraft getreten aufscheinen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2017
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Europäische Kommission hat Durchführungsverordnungen erlassen. Das VZKG muss insb. an die neuen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission angepasst werden.
Zielzustand (Datum)
14. September 2018
Zielzustand (Beschreibung)
Novelle des VZKG wurde im Nationalrat beschlossen.
Erläuterung der Entwicklung
Ursprünglich war eine Gesetzesnovelle nur zur Anpassung an die seitens der Europäischen Kommission Anfang 2018 beschlossenen Verordnungen der Kommission (Durchführungsverordnungen (EU) 2018/33 und 2018/34) geplant. Auf Basis einer Studie im Auftrag der WKÖ stellte sich im Frühjahr 2018 heraus, dass die durchschnittlichen Bankentgelte gesunken sind und damit aus konsumentenpolitischer Sicht eine Anpassung (Senkung) auch der Entgelte für das Basiskonto angezeigt wäre. In mehreren Gesprächen mit der Wirtschaft zeigte sich schließlich, dass die gesetzmäßige Verankerung niedrigerer Entgelte nicht realisierbar war. Aus Zeitgründen verzichtete man schließlich auch auf eine Gesetzesänderung ausschließlich für die Anpassung der Kommissionsverordnungen und führte eine entsprechende Anpassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) herbei. Auf diese Weise ist im RIS seit 31.10.2018 ersichtlich, dass die bis dahin (noch) nicht in Kraft getretenen Paragraphen des VZKG in Geltung sind. Insofern wird von einer überwiegenden Erfüllung des Meilensteins ausgegangen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend