Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
MASSNAHME

Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

2025
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2025 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2026 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Neuausrichtung des ÖGD zwischen dem Bund und den Ländern

Details zum Meilenstein

2025

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

02.04.2025

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Zum Zweck der Sicherstellung eines leistungsstarken und zukunftsorientieren ÖGD wurde ein Entwurf einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG samt Erläuterungen erarbeitet. Zu diesem Zweck sind in einem eigenen Abschnitt Vorgaben zur Ausbildung und Qualifikation sowie zur Personalausstattung des ÖGD vorgesehen, die dessen Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicherstellen sollen. Darüber hinaus gewinnt der ÖGD durch die Beschreibung seiner Aufgaben und seiner Organisation auf den verschiedenen Ebenen der staatlichen Verwaltung auch an Kontur und Schärfe. Ferner sieht der Entwurf vor, dass sich der Bund und die Länder im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung zur Aufhebung des Reichssanitätsgesetzes und der drei Durchführungsverordnungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens verpflichten.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2025

Zielzustand (Beschreibung)

Eine Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wurde zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen.