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MASSNAHME

Optimierung der Verfahrensabläufe an Bezirksgerichten in streitigen Zivilverfahren

2018
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Position Österreichs im Vergleich der Verfahrensdauer „streitiger Scheidungssachen“

Details zur Kennzahl

2018

Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl

Istwert

n.v.

Platzierung

Zielzustand

10

Platzierung

Erläuterung der Entwicklung

Die im Oktober 2018 veröffentlichte Zahl des Europarats bezieht sich auf Daten aus dem Jahr 2016 (Figure 5.12).
Das Umfeld ist herausfordernd, weil die Reformstaaten Europas vermehrt in IT-unterstützte Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung investieren und dieses Feld in Österreich nahezu ausgereizt ist.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2010

Ausgangspunkt der Planung

10


Quelle

Europarat, CEPEJ

Berechnungsmethode

Evaluierung durch die Kommission für Effizienz der Justiz des Europarates

Kennzahl: Senkung der Anzahl der bei Säumigkeit des Entscheidungsträgers am Bezirksgericht eingebrachten Fristsetzungsanträge

Details zur Kennzahl

2018

Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl

Istwert

107

Anzahl

Zielzustand

85

Anzahl

Erläuterung der Entwicklung

Gemessen am Ist-Wert von 2017 (109 Fristsetzungsanträge) ist eine leichte Verbesserung des Indikators zu verzeichnen, auch wenn der engagierte Zielwert nicht zur Gänze erreicht werden konnte.
Die Entwicklung der Fristsetzungsanträge an Bezirksgerichten in streitigen Zivilverfahren ist äußerst schwer einzuschätzen, da eine Partei stets an den übergeordneten Gerichtshof einen diesbezüglichen Antrag stellen kann (§ 90 Abs 1 GOG). Da die Anzahl der Fristsetzungsanträge folglich lediglich in der Parteiendisposition liegt, stellt diese kein aussagekräftiges Qualitätskriterium dar.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2016

Ausgangspunkt der Planung

87


Quelle

BMVRDJ BIS

Berechnungsmethode

Anzahl der eingebrachten Fristsetzungsanträge in streitigen Zivilsachen vor dem Bezirksgericht

Kennzahl: Qualifizierte Urteilsrückstände im Jahresdurchschnitt

Details zur Kennzahl

2018

Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl

Istwert

1.362

Anzahl

Zielzustand

1.317

Anzahl

Erläuterung der Entwicklung

Gegenüber dem Jahr 2017 mit durchschnittlich 1386 Urteilsrückständen ist eine Verbesserung gelungen, der Istzustand entspricht jedoch nahezu dem Zielwert, weshalb das Ziel als zur Gänze erreicht ausgewiesen wird.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2017

Ausgangspunkt der Planung

1.387


Quelle

BMVRDJ, VJ, Monatliche Prüflisten;

Berechnungsmethode

Durchschnitt der in den monatlichen Prüflisten länger als zwei Monate offenen Urteile