MASSNAHME
Optimierung der Verfahrensabläufe an Bezirksgerichten in streitigen Zivilverfahren
Optimierung der Verfahrensabläufe durch Analyse der Abläufe an Bezirksgerichten, die über- oder unterdurchschnittlich lange Verfahrensdauern in streitigen Zivilverfahren aufweisen
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Position Österreichs im Vergleich der Verfahrensdauer „streitiger Scheidungssachen“
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
n.v.Platzierung
Zielzustand
10Platzierung
Erläuterung der Entwicklung
Die im Oktober 2018 veröffentlichte Zahl des Europarats bezieht sich auf Daten aus dem Jahr 2016 (Figure 5.12).
Das Umfeld ist herausfordernd, weil die Reformstaaten Europas vermehrt in IT-unterstützte Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung investieren und dieses Feld in Österreich nahezu ausgereizt ist.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2010
Ausgangspunkt der Planung
10
Quelle
Europarat, CEPEJ
Berechnungsmethode
Evaluierung durch die Kommission für Effizienz der Justiz des Europarates
Kennzahl: Senkung der Anzahl der bei Säumigkeit des Entscheidungsträgers am Bezirksgericht eingebrachten Fristsetzungsanträge
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
107Anzahl
Zielzustand
85Anzahl
Erläuterung der Entwicklung
Gemessen am Ist-Wert von 2017 (109 Fristsetzungsanträge) ist eine leichte Verbesserung des Indikators zu verzeichnen, auch wenn der engagierte Zielwert nicht zur Gänze erreicht werden konnte.
Die Entwicklung der Fristsetzungsanträge an Bezirksgerichten in streitigen Zivilverfahren ist äußerst schwer einzuschätzen, da eine Partei stets an den übergeordneten Gerichtshof einen diesbezüglichen Antrag stellen kann (§ 90 Abs 1 GOG). Da die Anzahl der Fristsetzungsanträge folglich lediglich in der Parteiendisposition liegt, stellt diese kein aussagekräftiges Qualitätskriterium dar.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2016
Ausgangspunkt der Planung
87
Quelle
BMVRDJ BIS
Berechnungsmethode
Anzahl der eingebrachten Fristsetzungsanträge in streitigen Zivilsachen vor dem Bezirksgericht
Kennzahl: Qualifizierte Urteilsrückstände im Jahresdurchschnitt
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
1.362Anzahl
Zielzustand
1.317Anzahl
Erläuterung der Entwicklung
Gegenüber dem Jahr 2017 mit durchschnittlich 1386 Urteilsrückständen ist eine Verbesserung gelungen, der Istzustand entspricht jedoch nahezu dem Zielwert, weshalb das Ziel als zur Gänze erreicht ausgewiesen wird.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2017
Ausgangspunkt der Planung
1.387
Quelle
BMVRDJ, VJ, Monatliche Prüflisten;
Berechnungsmethode
Durchschnitt der in den monatlichen Prüflisten länger als zwei Monate offenen Urteile