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MASSNAHME

Restlaufzeit der Finanzschulden des Bundes

Im Rahmen der Schuldenmanagementstrategie gemäß § 79 Abs. 5 BHG 2013 erfolgt die Festlegung eines zulässigen Korridors für die Restlaufzeit der Finanzschulden des Bundes. Damit wird einerseits das Refinanzierungsrisiko niedrig gehalten und anderseits eine gewisse Flexibilität bei der Zinssteuerung erreicht.

2024
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2024 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2025 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Restlaufzeit - Bandbreite

Details zum Meilenstein

2024

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

30.06.2023

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Restlaufzeit lag bei 11,6 Jahren.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2024

Zielzustand (Beschreibung)

Gemäß aktuell gültiger Schuldenmanagementstrategie liegt der zulässige Korridor für die Restlaufzeit 2024 bei 10,3 bis 11,8 Jahren.