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MASSNAHME

Schaffung von rechtlichen und technischen Rahmenbedingung für die bargeldlose Abbuchung und Einziehung der Eingabengebühr.

2013
Massnahme nicht erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Steigerung der Anzahl von Fällen automatisierter Gebührenentrichtung durch berufsmäßige Parteienvertreter

Details zur Kennzahl

2013

Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl

Istwert

0

Anzahl

Zielzustand

4.000

Anzahl

Erläuterung der Entwicklung

Dieses Wirkungsziel wurde ersatzlos vor dem Hintergrund gestrichen, dass mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit die bargeldlose Gebührenentrichtung grundsätzlich durch die Verwaltungsgerichte erfolgt und nicht am Verwaltungsgerichtshof.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2011

Ausgangspunkt der Planung

0


Quelle

Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes

Berechnungsmethode

Anzahl der bargeldlosen Gebührenentrichtung mit Jahresende