MASSNAHME
Schaffung von rechtlichen und technischen Rahmenbedingung für die bargeldlose Abbuchung und Einziehung der Eingabengebühr.
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Steigerung der Anzahl von Fällen automatisierter Gebührenentrichtung durch berufsmäßige Parteienvertreter
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
0Anzahl
Zielzustand
4.000Anzahl
Erläuterung der Entwicklung
Dieses Wirkungsziel wurde ersatzlos vor dem Hintergrund gestrichen, dass mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit die bargeldlose Gebührenentrichtung grundsätzlich durch die Verwaltungsgerichte erfolgt und nicht am Verwaltungsgerichtshof.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2011
Ausgangspunkt der Planung
0
Quelle
Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes
Berechnungsmethode
Anzahl der bargeldlosen Gebührenentrichtung mit Jahresende