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MASSNAHME

Sicherstellung, dass die Länder über die gem. Art. 15a B-VG Vereinbarung vorgesehenen Mittel verfügen, um die Maßnahmen umsetzen zu können.

Sicherstellung, dass die Länder über die gem. Art. 15a B-VG-Vereinbarung vorgesehenen Mittel verfügen, um die Maßnahmen umsetzen zu können

2013
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Auszahlungen sind im Juni 2013 sowie im Dezember 2013 erfolgt

Details zum Meilenstein

2013

Istzustand (2013)

Auszahlungen sind im Juni 2013 sowie im Dezember 2013 erfolgt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2011

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Auszahlung erfolgte im Dezember 2011.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2013

Zielzustand (Beschreibung)

Auszahlungen sind im Juni 2013 sowie im Dezember 2013 erfolgt

Erläuterung der Entwicklung

Die Auszahlungen erfolgten zeitgerecht und sachlich sowie rechnerisch korrekt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze