MASSNAHME
Sicherstellung einer raschen Verfahrensdauer bei Pflegegeldverfahren
Sicherstellung einer raschen Verfahrensdauer bei Pflegegeldverfahren
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Durchschnittliche Verfahrensdauer zur Gewährung und Erhöhung von Pflegegeld
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
61,75Tage
Zielzustand
60Tage
Erläuterung der Entwicklung
Die rasche Durchführung von Pflegegeldverfahren durch die Entscheidungsträger stellt eine wichtige Maßnahme dar, um den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen in kurzer Zeit die notwendige finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. In diesem Sinne wurde ein Zielwert für die Entscheidungsträger von 60 Tagen für die Durchführung dieser Verfahren vom Ministerium festgelegt. Die Einhaltung dieses Zielwerts wird anhand von statistischen Auswertungen aus der Anwendung „PFIF§ des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Ministerium überprüft, um bei Überschreitungen geeignete Maßnahmen setzen zu können. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Neuzuerkennungen und Erhöhungen von Pflegegeld betrug 2018 bei allen Entscheidungsträgern 61,75 Tage. Das Ziel einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 60 Tagen wurde nicht bei allen Entscheidungsträgern erreicht. Grund dafür ist, dass bei manchen Entscheidungsträgern nicht in allen Landesstellen Sachverständige (Ärzte/Ärztinnen, Pflegefachkräfte) im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2017
Ausgangspunkt der Planung
56,2
Quelle
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Berechnungsmethode
Anzahl der Tage bei Neuanträgen