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MASSNAHME

Stärkung der Finanzkraft der Länder bzw. Gemeinden und Mitfinanzierung subnationaler Aufgabenerfüllung wie im Finanzausgleich vereinbart.

2013
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sind nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb.: gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996) vollzogen

Details zum Meilenstein

2013

Istzustand (2013)

Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse wurden 2013 nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb. gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz) vollzogen, Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch Nationalrat bevorstehend.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2011

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sind nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb.: gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996) vollzogen.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2013

Zielzustand (Beschreibung)

Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sind nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb.: gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996) vollzogen

Erläuterung der Entwicklung

Kein Erläuterungsbedarf.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze