MASSNAHME
Umsetzung der bestehenden Gesetzeslage
Umsetzung der bestehenden Gesetzeslage (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Anzahl der Ausgleichszulagenbezieherinnen
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
154.981Anzahl
Zielzustand
158.788Anzahl
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2011
Ausgangspunkt der Planung
163.304
Kennzahl: Anzahl der Ausgleichszulagenbezieher
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
n.v.Anzahl
Zielzustand
76.802Anzahl
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2011
Ausgangspunkt der Planung
76.496