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MASSNAHME

Umsetzung des Schulobst- und Schulmilchprogramms nach Zusammenführung der beiden bisher getrennten Maßnahmen

2017
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Begutachtungsverfahren und Erlassung der Verordnung zum Schulobst- und Schulmilchbeihilfen-Schema

Details zum Meilenstein

2017

Istzustand (2017)

Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), BGBl. II Nr. 219/2017, gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (§ 20 Abs. 1 leg.cit.).

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2016

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Rechtliche Betreuung der Arbeiten auf EU-Ebene (Gesetzgebungsakte, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte); Ausgestaltung der nationalen Umsetzungsspielräume der EU-Gesetzgebungsakte

Zielzustand (Datum)

31. Juli 2017

Zielzustand (Beschreibung)

Inkrafttreten der neuen Verordnung zum Schulobst- und Schulmilchbeihilfen Schema

Erläuterung der Entwicklung

Nach Erarbeitung der fachlichen Grundlagen und Erstellung des Begutachtungsentwurfes der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde dieser zwischen 05.07.2017 und 26.07.2017 dem Begutachtungsverfahren unterzogen. Die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde am 17.08.2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 219/2017). Die Verordnung trat damit rechtzeitig mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 in Kraft.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze