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MASSNAHME

Verbesserung d. grenzüberschreitenden Durchsetz. v. kollektiven Verbraucher/innenrechten d. Entwicklung effizienter Kooperationsmechanismen.

2020
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Durchführungsgesetz (Novelle d. VerbraucherbehördenkooperationsG) zur Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über d. Zusammenarbeit der Behörden

Details zum Meilenstein

2020

Istzustand (2020)

Die Novelle des VerbraucherbehördenkooperationsG wurde erst im Dezember 2020 im Nationalrat beschlossen.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2019

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Eine Begutachtung der Novelle war unter der Übergangsregierung erst Ende 2019 möglich.

Zielzustand (Datum)

30. April 2020

Zielzustand (Beschreibung)

Die Novelle des VerbraucherbehördenkooperationsG wurde im Nationalrat beschlossen.

Erläuterung der Entwicklung

Das Durchführungsgesetz (Novelle d. VerbraucherbehördenkooperationsG) zur Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über d. Zusammenarbeit der Behörden musste wegen sehr unterschiedlicher Vorstellungen der Stakeholder länger als erwartet verhandelt werden und konnte erst verspätet beschlossen werden.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise