MASSNAHME
Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von kollektiven Verbraucherrechten im Rahmen des EU Behördenkooperations-Netzwerkes
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Verankerung effizienterer Kooperationsmechanismen im Rahmen der Verhandlungen des EU Verordnungsvorschlags – Europäische Kommission (EK) Vorschlag zur Änderung der BehördenkooperationsVO, Beginn der Verhandlungen im Rahmen von Ratsarbeitsgruppen; Einbringen des konsumentenpolitischen Standpunkts
Details zum Meilenstein
Istzustand (2016)
Der Verordnungsvorschlag wurde in der Ratsarbeitsgruppe sehr kontroversiell diskutiert. Eine Einigung im Rat konnte nicht erreicht werden.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2015
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Überprüfung der Wirkungsweise der BehördenkooperationsVO 2006/2004 (Konsultation der EK)
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2016
Zielzustand (Beschreibung)
Verankerung effizienterer Kooperationsmechanismen im Rahmen der Verhandlungen des EU Verordnungsvorschlags – Europäische Kommission (EK) Vorschlag zur Änderung der BehördenkooperationsVO, Beginn der Verhandlungen im Rahmen von Ratsarbeitsgruppen; Einbringen des konsumentenpolitischen Standpunkts
Erläuterung der Entwicklung
In Österreich sind insb. das Wirtschafts-, das Justizministerium und die Wirtschaftskammer massiv gegen den Vorschlag. Es gelingt immerhin, einige wichtige Präzisierungen zu erreichen. Hauptthema sind die stark ausgeweiteten Befugnisse der zuständigen Behörden, die neben Abstellungsbefugnissen auch auf die Entschädigung der Konsumentinnen gerichtet sind.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise