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MASSNAHME

Verringerung der (deutlich) über die Strafhaft hinaus übersteigende Anhaltung in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB

2018
Massnahme nicht erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Anzahl der Tage, um die die tatsächliche Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB die Dauer der im Urteil ausgesprochenen Strafe übersteigt

Details zur Kennzahl

2018

Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl

Istwert

1.350

Tage

Zielzustand

830

Tage

Erläuterung der Entwicklung

Das angepeilte, engagierte Ziel konnte diesmal nicht erreicht werden.
An Maßnahmen wurden fortgeführt: Einrichtung einer zentralen Begutachtungsstelle im BMVRDJ; Einrichtung von eigenständigen Einheiten für den Maßnahmenvollzug innerhalb der Justizanstalten Garsten, Stein, Graz-Karlau (Departments) unter fachlicher Leitung; Verfolgung von verbindlichen Qualitätsstandards; Als gemeinsame Sprache für die Risikokommunikation wurde das Risikoprognose-Instrument „Violence Risk Scale“ (für Gewalt- und für Sexualstraftäter) zur verbindlichen Anwendung innerhalb des Maßnahmenvollzuges fortgesetzt implementiert; Die Etablierung der Betreuungsform des klinischen Case-Managements stellt eine direkte Maßnahme zur Intensivierung und Individualisierung der Behandlung dar.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2014

Ausgangspunkt der Planung

870


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)

Berechnungsmethode

Zählung der in einer Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB verbrachten Tage nach Verbüßung einer Strafhaft