MASSNAHME
Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts
Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Erlassung der Verordnung Laserpointer – Erlassung der Verordnung auf Basis des Produktsicherheitsgesetzes. (Da es vor allem mit Laserpointern immer wieder zu Unfällen (Augenverletzungen) kommt, soll eine von der EK mandatierte Norm für verbindlich erklärt werden)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2016)
Die Verordnung ist noch nicht erlassen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2015
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Europäische Kommission (EK) hat Norm betr. Laserpointer mandatiert, die derzeit erarbeitet wird
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2016
Zielzustand (Beschreibung)
Erlassung der Verordnung Laserpointer – Erlassung der Verordnung auf Basis des Produktsicherheitsgesetzes. (Da es vor allem mit Laserpointern immer wieder zu Unfällen (Augenverletzungen) kommt, soll eine von der EK mandatierte Norm für verbindlich erklärt werden)
Erläuterung der Entwicklung
Die Erlassung der Verordnung setzt voraus, dass seitens des europäischen Normungsgremiums CEN eine Norm beschlossen wird. Diese liegt 2016 noch nicht vor, sodass auch die österreichische VO noch nicht beschlossen werden konnte.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht
Meilenstein: Erlassung der Verordnung Kinderschmuck – Erlassung der Verordnung auf Basis des Produktsicherheitsgesetzes. (Die VO soll die wesentlichen Gefahren bei Schmuck für Kinder und insb. für Kleinkinder abdecken: Strangulationsgefahr, verschluckbare Kleinteile, Vergiftungen (z. B. Rizinus-Samen))
Details zum Meilenstein
Istzustand (2016)
Von der Erlassung einer Verordnung wird abgesehen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2015
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Betr. Kinderschmuck werden im Rapid Exchange of Information System (RAPEX) immer wieder Unfälle gemeldet
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2016
Zielzustand (Beschreibung)
Erlassung der Verordnung Kinderschmuck – Erlassung der Verordnung auf Basis des Produktsicherheitsgesetzes. (Die VO soll die wesentlichen Gefahren bei Schmuck für Kinder und insb. für Kleinkinder abdecken: Strangulationsgefahr, verschluckbare Kleinteile, Vergiftungen (zB Rizinus-Samen))
Erläuterung der Entwicklung
Der Produktsicherheitsbeirat stellt nach einer eingehenden Diskussion fest, dass die Gefahr nicht so gravierend angesehen wird, dass eine Verordnung gerechtfertigt wäre. Stattdessen solle der Produktsicherheitsbeirat eine Empfehlung verabschieden, die in der Folge vorbereitet wird.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend
Meilenstein: Abschluss der Verhandlungen über den EU VO-Vorschlag über die Sicherheit von Verbraucherprodukten (Änderung der EU RL Produktsicherheit) in Brüssel – Beschlussfassung des Marktüberwachungspakets durch EU Rat und Europäisches Parlament (EP)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2016)
Die Verhandlungen auf europäischer Ebene sind noch nicht abgeschlossen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2015
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Der EU VO Vorschlag wird in Brüssel verhandelt
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2016
Zielzustand (Beschreibung)
Abschluss der Verhandlungen über den EU VO-Vorschlag über die Sicherheit von Verbraucherprodukten (Änderung der EU RL Produktsicherheit) in Brüssel – Beschlussfassung des Marktüberwachungspakets durch EU Rat und Europäisches Parlament (EP)
Erläuterung der Entwicklung
In der Frage der Herkunftskennzeichnung gibt es keine Einigung, sodass Stillstand in den Verhandlungen eingetreten ist. Österreich konnte insofern seinen Standpunkt effektiv vertreten, als eine Sperrminorität im Rat dazu führt, dass die abzulehnende Herkunftskennzeichnung nicht beschlossen wurde.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise