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Vorhaben

Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen

2015
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Durch das Facharbeiter-Ausbildungsinitiative-Gesetz 2013 wurden die gesetzlich bis dahin nicht reglementieren Formen der zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) in § 30b Abs. 5 BAG (z.B. in eigens gegründeten Implacementstiftungen oder in Facharbeiter-Intensivausbildungen) aufgenommen und begründen nunmehr die Schulpflicht.
Im Hinblick auf die beruflichen Vorqualifikationen, die die Aufnahme in eine verkürzt geführte berufliche Ausbildung rechtfertigen, ist auch in der Berufsschule die Aufnahme in eine entsprechend höhere Schulstufe anzustreben, sodass das Ende des Berufsschulbesuches mit dem Ende der betrieblichen Ausbildung zeitlich zusammenfällt. Das Schulunterrichtsgesetz sieht für die Aufnahme in höhere Schulstufen die Ablegung einer Einstufungsprüfung vor, deren Durchführung in der Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976 idF BGBl. Nr. 502/1992, näher geregelt wird. Diese Verordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf entsprechend adaptiert und es wird die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) in § 30b Abs. 5 BAG in den Geltungsbereich aufgenommen. Zielgruppe sind Personen, die eine Doppellehre absolvieren, Personen, die bereits eine Reifeprüfung abgelegt haben, Personen, die aus anderen Gründen eine verkürzte Lehrzeit haben, wie beispielsweise aufgrund einer Facharbeiterintensivausbildung. Die genannte Zielgruppe umfasst rund 2,5 – 3% aller Personen, die eine duale Ausbildung absolvieren. Mit 31.12.2013 waren 125.228 Personen in der Dualen Ausbildung (gem Lehrlingsstatistik der WKO)



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Durch die Einbeziehung von Personen in zeitlich verkürzte überbetriebliche Ausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservices gem. § 30b Abs. 5 BAG in die Zielgruppe der Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen wurde eine Aufnahme von Personen mit facheinschlägigen beruflichen Vorqualifikationen in eine höhere Schulstufe als die erste Klasse einer Berufsschule ermöglicht. Dadurch konnte die berufsschulische Ausbildung für Personen, die ihren Lehrabschluss nachholen, zielgruppengerechter gestaltet werden. Darüber hinaus wurde es der Zielgruppe ermöglicht, trotz einer zeitlich verkürzten Ausbildung einen positiven Berufsschulabschluss, durch den der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung entfällt, zu erreichen. Dadurch wurden Barrieren, die bisher den Zugang zu einem höheren Bildungsabschluss erschwert haben, aufgehoben, womit das beschriebene Vorhaben zur Umsetzung der Aktionslinien 3 und 4 der Strategie zum lebensbegleitenden Lernen in Österreich der Bundesregierung („Kostenloseses Nachholen von grundlegenden Abschlüssen und Sicherstellung der Grundkompetenzen im Erwachsenenalter“ bzw. „Ausbau von alternativen Übergangssystemen ins Berufsleben für Jugendliche“) beiträgt.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung der Aufnahme eines Berufsschülers bzw. einer Berufschülerin in einer Schulstufe, die seinem bzw. ihrem Bildungsniveau entspricht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Möglichkeit eines Eintritts in eine höhere Schulstufe der Berufsschule für Personen in zeitlich verkürzten Ausbildungen des AMS

Ausgangszustand 2013:

Derzeit gibt es noch keine Möglichkeit, dass Personen, die in einer zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) ausgebildet werden, in der Berufsschule in eine höhere Schulstufe eintreten können

Zielzustand 2015:

Ab In-Kraft-Treten der Einstufungsprüfungsverordnung können auch Personen, die in einer zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) ausgebildet werden, nach erfolgreicher Ablegung einer Einstufungsprüfung in der Berufsschule in eine höhere Schulstufe eintreten.

Istzustand 2015:

Mit 8. Oktober 2013 trat eine Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfungen an Berufsschulen in Kraft, die es berufsschulpflichtigen Personen mit beruflichen Vorqualifikationen, die sich in zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) auf die Ablegung der Lehrabschlussprüfung vorbereiten, ermöglicht eine Einstufungsprüfung für die Aufnahme in eine höhere Schulstufe der Berufsschule abzulegen.

Datenquelle:
BGBl. II Nr. 293/2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Adaptierung der Regelungen zur Einstufungsprüfung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das SchUG sieht für die Aufnahme in höhere Schulstufen die Ablegung einer Einstufungsprüfung vor, deren Durchführung in der Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976 idF BGBl. Nr. 502/1992, näher geregelt wird. Diese Verordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf entsprechend adaptiert und die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) in § 30b Abs. 5 BAG in den Geltungsbereich aufgenommen.

Mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, StF: BGBl. II Nr. 239/1997, wurde die Verordnung über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht, BGBl. Nr. 477/1976, aufgehoben. Der auf die aufgehobene Verordnung abzielende Verweis in § 4 Abs. 3 lit. a führt daher ins Leere und kann daher entfallen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2015
2013
2014
2015

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Erträge gesamt

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Das gegenständliche Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen, da der mit der Durchführung von Einstufungsprüfungen an Berufsschulen im Rahmen der zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 30b Abs. 5 BAG verbundene Mehraufwand für Lehrpersonal bereits durch das Facharbeiter-Ausbildungsinitiative-Gesetz 2013, BGBl. I Nr. 74/2013, verursacht wird.

Gesamtbeurteilung

Durch das Facharbeiter-Ausbildungsinitiative-Gesetz 2013 wurden die gesetzlich bis dahin nicht reglementierten Formen der zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) in § 30b Abs. 5 BAG (z.B. in eigens gegründeten Implacementstiftungen oder in Facharbeiter-Intensivausbildungen) aufgenommen und begründen nunmehr die Schulpflicht.

Im Hinblick auf die facheinschlägigen beruflichen Vorqualifikationen, welche die Aufnahme in eine verkürzt geführte berufliche Ausbildung rechtfertigen, erschien es sinnvoll auch die Aufnahme in eine entsprechend höhere Schulstufe der Berufsschule zu ermöglichen, sodass das Ende des Berufsschulbesuches mit dem Ende der überbetrieblichen Ausbildung zeitlich zusammenfällt. Das Schulunterrichtsgesetz sieht für die Aufnahme in höhere Schulstufen die Ablegung einer Einstufungsprüfung vor, deren Durchführung in der Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976 idF BGBl. Nr. 502/1992, näher geregelt wird. Um das Vorhaben umzusetzen, war daher eine Änderung dieser Verordnung nötig, die mit 8. Oktober 2013 in Kraft trat. Damit konnte die beabsichtigte Maßnahme zur Gänze umgesetzt werden.

Durch die Umsetzung des Vorhabens konnte ein zielgruppenadäquater Berufsschulbesuch für Personen, die sich im zweiten Bildungsweg auf die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung vorbereiten, gewährleistet werden.
Weiters konnte Rechtssicherheit bzgl. dem Schüler/innenstatus dieser Personengruppe geschaffen werden. Personen, die sich in zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildungen im Auftrag des AMS auf die Ablegung der Lehrabschlussprüfung vorbereiten, sind gem. Facharbeiter-Ausbildungs-Gesetz 2013 berufsschulpflichtig und daher als ordentliche Schüler/innen in die Berufsschule aufzunehmen. Durch die Möglichkeit einer Einstufung in eine höhere Schulstufe können sie ein positives Abschlusszeugnis der Berufsschule erreichen, wodurch der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung entfällt. Personen, die aufgrund mangelnder Vorqualifikationen nicht in eine höhere Schulstufe aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit in der Berufsschule die fehlenden Qualifikationen zu erwerben und sich so auf die Ablegung der Lehrabschlussprüfung vorzubereiten. Dadurch wurden Barrieren, die bisher den Zugang zu einem höheren Bildungsabschluss erschwert haben, aufgehoben.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.