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Vorhaben

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und Namensänderungsverordnung 1997

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 PStG - DV 2013) und Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV) geändert wird

2015
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: -12

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird, BGBl. I Nr. 16/2013, , sieht die Schaffung eines zentral geführten Personenstandsregisters vor und zwar mit dem Ziel für Behörden und Bürger eine effektivere Gestaltung des Personenstandswesens zu ermöglichen.
Im Zuge dessen ist eine Anpassung an die neuen Vorgaben eines zentralen Registers notwendig und müssen Nacherfassung von Personenstandsdaten, Datenschutzmaßnahmen, die Ausgestaltung der Urkunden und die Verwaltungsabgaben der Abfragen auf das öffentliche Register sollen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden.
Der Entwurf dient nun der Regelung dieser Sachverhalte sowie der Schaffung darüber hinausgehender für den Vollzug notwendiger Regelungen, wie bspw die Urkundenvorlagen bei der Anzeige von Geburt und Tod sowie für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.
Zurzeit sind Personenstandsdaten nur partiell elektronisch verfügbar; es bedarf daher einer Regelung wie und von wem diese Daten in das zentrale Register eingespeist werden müssen.
Auch hat die Behörde Namensänderungen schriftlich den Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mitzuteilen. In den jetzt bereits in der Verordnung geregelten Fällen (Namensänderungsverordnung 1997 – NÄV) soll nun elektronisch erfolgen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Gegenständliche Regelungsvorhaben waren konkreter Bestandteil der Strategie des Ressorts INNEN SICHER 2014 (www.innensicher.at). Die grundsätzliche Zielrichtung findet sich weiterhin in der Strategie des Ressorts INNEN SICHER implizit in der strategischen Stoßrichtung „Sicherheit und Schutz“.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Umfassende Nacherfassung von Personenstandsdaten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Nacherfassung der Daten im Zuge des Vollzuges des Personenstandswesens

Ausgangszustand 2013:

Zurzeit sind Personenstandsdaten nur partiell elektronische verfügbar; es bedarf daher einer Regelung wie und von wem diese Daten in das zentrale Register eingespeist werden müssen. Mit 1.11.2013 wird mit der Nacherfassung der Daten im Zuge des Vollzuges des Personenstandswesens begonnen.

Zielzustand 2015:

Abschluss der Nacherfassung.

Istzustand 2015:

4,6 Millionen gesicherte Datensätze

Datenquelle:
Statistik des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 2: Gewährleistung der Datensicherheit bei der Nacherfassung der Personenstandsdaten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Betrieb des Registers und Einsatz der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen

Ausgangszustand 2013:

Derzeit existieren keine konkretisierenden Bestimmungen zu den mit einem elektronischen Register notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen.

Zielzustand 2015:

Betrieb des Registers und Einsatz der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen.

Istzustand 2015:

Betrieb des Registers und Einsatz der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen ist erfolgt.

Datenquelle:
Ressortinterne Aufzeichnungen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Einrichtung der elektronischen Abfragemöglichkeit von Sterbedaten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kostenpflichtige Abfragemöglichkeit

Ausgangszustand 2013:

Bislang können Sterbedaten noch nicht elektronisch (online) abgefragt werden.

Zielzustand 2015:

Kostenpflichtige Abfragemöglichkeit

Istzustand 2015:

Funktionalität konnte nicht in der geplanten Zeit umgesetzt werden.

Datenquelle:
Statistik des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 4: Reduktion des Verwaltungsaufwandes im Zuge der behördlichen Namensänderung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Namensänderungen werden elektronisch über das Zentrale Personenstandsregister eingespeist

Ausgangszustand 2013:

Schriftliche Mitteilung von Namensänderungen.

Zielzustand 2015:

Namensänderungen werden elektronisch über das ZPR eingespeist und sind dadurch anderen Behörden zugänglich.

Istzustand 2015:

Namensänderungen werden elektronisch über das ZPR eingespeist und sind dadurch anderen Behörden zugänglich.

Datenquelle:
Statistik des BMI

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Nacherfassung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird festgelegt, welche Behörden in welchem Ausmaß eine Nacherfassung vorzunehmen haben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung der Rechtsgrundlagen zu Datensicherheitsmaßnahmen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Umfang und Ausmaß der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen werden geregelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung der Rechtgrundlagen für eine kostenpflichtige Abfrage des Sterbedatums

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Implementierung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) werden erstmals alle Personenstandsdaten zentral verwaltet werden. Dies ermöglicht die zentrale, elektronische Abfrage relevanter Personendaten für Behörden vor.

Das Personenstandsgesetz 2013 sieht darüber hinaus die Möglichkeit der online-Beauskunftung von Daten verstorbener Personen auch durch Dritte (Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen) vor.

Mitte 2014 sollen die notwendigen technischen Maßnahmen getroffen sein, um diese online-Beauskunftung verfügbar zu machen. Dazu sind Programmierleistungen erforderlich, die durch den Abruf von Dienstleistungen erbracht werden sollen.
Weitere Aufwendungen sind seitens des Bundes nicht erforderlich.

Mit der Implementierung dieser Maßnahme wird die im Personenstandsgesetz 2013 vorgesehene Möglichkeit zur online Abfrage von Sterbedaten umgesetzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Mitteilung von Namensänderungen an alle Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger elektronisch über das ZPR

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Umsetzung der elektronischen Möglichkeiten des ZPR.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2015
2013
2014
2015

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

20

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

32

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

32

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-9

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

7

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

7

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

7

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

1. Die Einführung des Personenstandsregisters erfolgte mit einer Verschiebung auf 1. November 2014. Ab diesem Zeitpunkt war das Register voll in Betrieb, einige Zusatzfunktionalitäten wie zB. die Online Abfrage des Sterbedatums wurden erst später (2015) implementiert. Erträge sind erst im Jahr 2016 zu erwarten.
2. Es sind keine unerwarteten Probleme aufgetreten.
3. Die Rahmenbedienungen haben sich nicht maßgeblich verändert, unerwartete Aufwendungen/Erträge sind nicht eingetreten.
4. Die Ziele wurden mit minimalem Kostenaufwand erreicht. Bislang wurden keine Verbesserungspotentiale identifiziert.

Gesamtbeurteilung

Ausgangspunkt des modernen Personenstandswesens in Österreich ist das Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes 1983 und die Administration durch die „Bücher“.

Die Umstellung im Personenstandswesen von „Bücher“ auf ein bundesweit eingesetztes zentrales Register markiert den nächsten logischen Schritt. Das Service der Personenstandsbehörden für die Bürgerinnen und Bürger wurde ausgebaut und in diesem Bereich die Verwaltung auf den Stand der Technik – unter Berücksichtigung der Sicherung der Datensicherheit und -qualität – gebracht. Derzeit ist neben dem normalen Betrieb seitens der Behörden noch die Nacherfassung aller nicht migrierten Daten durchzuführen, wodurch die Vorzüge des digitalen Systems (Verfügbarkeit aktueller Daten, elektronische Mitteilungen etc.) erst in einigen Jahren voll zu erkennen sein werden. Die Daten einer Person werden erstmalig am Standesamt geprüft und beurkundet. Durch die elektronische Übermittlung dieser Daten an die im PStG 2013 angeführten Behörden und Organisationen sowie durch die Zugriffs- und Einsichtsrechte der Behörden können Optimierungen beim Aufwand von Verfahren erreicht werden. Insbesondere erfolgten Einsparungen für die Bürgerinnen und Bürger durch den Entfall von Amtswegen sowie für die befassten Behörden durch die Möglichkeit des elektronischen Mitteilungsversandes. Eine Quantifizierung der Einsparungen ist derzeit nicht möglich, da die Ersparnis von Amtswegen (zu den Personenstandsbehörden) durch die Möglichkeit der Verwendung von Online-Verfahren (zur Erlangung von Urkunden) ohne laufenden Betrieb und ohne Feststellung der Auslastung unmöglich ist.

Der Meilenstein „Nacherfassung der Daten im Zuge des Vollzugs des Personenstandswesens“ konnte nur teilweise erreicht werden. Da die Maßnahme „Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Nacherfassung“ allerdings zur Gänze erreicht wurde, wurde das Ziel „Umfassende Nacherfassung von Personenstandsdaten“ mit überwiegend erreicht abschließend beurteilt.

Die Nacherfassung der Personenstandsdaten konnte aus Ressourcengründen noch nicht zu 100 % erfolgen. Die Daten wurden von verschiedenen Anbietern in unterschiedlichen Formaten dem BM.I angeliefert und konnten daher noch nicht durchgehend in das ZPR migriert werden. Viele Bücher müssen manuell nacherfasst werden. Nach den vorliegenden Informationen beträgt der Fortschritt der Datenerfassung derzeit ca. 60 %. Die Finalisierung wird jedoch noch einige Jahre dauern, da im Personenstandswesen nur anlassbezogen nacherfasst wird und die Datenmigration aus den Datenspeichern der Personenstandsbehörden mit Ende 2015 abgeschlossen wurde.

Die elektronische Abfragemöglichkeit von Sterbedaten konnte aufgrund der bislang fehlenden technischen Umsetzung noch nicht realisiert werden. Dieser technischen Umsetzung, die im Frühjahr 2016 möglich sein wird, muss jedoch noch eine Novellierung der PStG-DV vorausgehen. Erst auf Grund dieser sind dann die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Start dieser Anwendung vollständig. Die Maßnahme kann daher nur als teilweise erreicht beurteilt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 bereits erlassen wurde. Darin ist die Rechtsgrundlage für die elektronische Abfrage des Sterbedatums einer Person vorgesehen. Diese ist jedoch unvollständig, da die Abfrage nur über den Einsatz der Bürgerkarte ermöglicht wird und diese in der PStG-DV 2013 nur unzureichend (es fehlen technische und datenschutzrechtliche Grundlagen, sowie einige weitere Kostenbestimmungen) ausformuliert wurde. Die bisher fehlenden Normierungen sind mit der nächsten Novelle zu erwarten.

Folgendes Verbesserungspotenzial hat sich durch legistische Maßnahmen im Zuge der Evaluierung der Umsetzung des Personenstandsgesetzes 2013 und der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 ergeben: Einführung einer Rechtsgrundlage zur elektronischen Übermittlung von Erklärungen und Urkunden; Vereinfachung und Harmonisierung der Zuständigkeiten bei Auslandsfällen; Antragsrecht für die Ausstellung von historischen Urkunden; Aktualisierung der Auskunftsrechte.


Verbesserungspotentiale

Teilweise können Behörden die vielen elektronischen Mitteilung nicht adäquat verarbeiten. Eine legistische Nachbesserung ist daher in Ausarbeitung.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen