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Vorhaben

Alternative Investment Fonds Manager Gesetz

2016
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Die Verwalterinnen und Verwalter alternativer Investmentfonds verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.
Vor dem Hintergrund der G-20-Beschlüsse vom Frühling 2009 wurden sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie z.B. Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds) – so genannte Alternative Investment Fonds Manager (AIFM) – einer harmonisierten Regulierung unterworfen.
Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalterinnen und Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 zur Regulierung der Manager aller Fonds sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Manager alternativer Investmentfonds sind von der FMA zugelassen

Ausgangszustand 2013:

Die Manager alternativer Investmentfonds unterliegen keiner Zulassung. Soferne solche Anlagen unter die Bestimmungen des InvFG 2011 fallen, unterliegen sie diesen Aufsichtsvorschriften.

Zielzustand 2016:

Die Manager alternativer Investmentfonds sind von der FMA zugelassen und bisher nach dem InvFG 2011 konzessionierte AIFM sind in das neue Regime überführt worden.

Istzustand 2016:

Die FMA hat 26 AIFM konzessioniert und 20 AIFM registriert.

Datenquelle:
FMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Harmonisierte Rechtsrahmen hat sich bewährt

Ausgangszustand 2013:

Derzeit gibt es keinen harmonisierten Regulierungs- und Kontrollrahmen für AIFM.

Zielzustand 2016:

Der harmonisierte Rechtsrahmen hat sich bewährt und nicht zu Störungen des Marktes geführt.

Istzustand 2016:

Es ist zu keinen Marktstörungen gekommen.

Datenquelle:
FMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Veranlagungsprodukte unterliegen InvFG 2011 oder ImmoInvFG

Ausgangszustand 2013:

Für AIF im Sinne des AIFMG gibt es derzeit nur dann steuerrechtliche Sonderregelungen, wenn diese bereits bisher vom InvFG 2011 oder ImmoInvFG erfasst waren.

Zielzustand 2016:

Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen.

Istzustand 2016:

Die steuerlichen Regelungen wurden gemäß den Vorgaben umgesetzt.

Datenquelle:
BMF

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Konzessionsregime für Alternative Investment Fonds Manager (AIFM)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

AIFM benötigen für ihre Tätigkeit eine Konzession der FMA, die bei Erfüllung der Bedingungen sowie Konzessionsvoraussetzungen zu erteilen ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der Alternative Investment Fonds Manager (AIFM)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es werden Allgemeine Anforderungen sowie Grundsätze für die Tätigkeit, Rahmenbedingungen für die Vergütungspolitik, das Risiko- sowie Liquditätsmanagment und organisatorische Anforderungen definiert. Weiters werden Transparenzanforderungen (Jahresbericht sowie Kundinnen- und Kundeninformation) vorgegeben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der Zulassung als EU-AIFM und den festgelegten Passportregelungen werden Rahmenbedingungen für die Verwaltung bzw. den Vertrieb von EU-AIF, wie beispielsweise die gegenüber den Aufsichtsbehörden erforderlichen Anzeigen, festgelegt. Geregelt wird auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Zusätzlich gibt es auch Vorschriften für Nicht EU-AIFM und Nicht EU-AIF im Zusammenhang mit einem Vertrieb in der Europäischen Union.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vertrieb von Alternative Investmentfonds (AIF) an Kleinanleger

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Alternative Investmentfonds (AIF) dürfen nach dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) nur an institutionelle Kundinnen und Kunden vertrieben werden, für den Vertrieb an Kleinanleger sind wie bisher zusätzlich die Vorschriften des Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 bzw. des Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) einzuhalten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zusätzlich zu den bisher in § 188 InvFG 2011 geregelten Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) sollen auch AIF im Sinne des AIFMG bzw. vergleichbare ausländische Organismen der selben Besteuerungssystematik unterliegen, wie OGAW. Bei ausländischen Organismen soll diese Rechtsfolge subsidiär nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Organismus selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt. Die Besteuerung ausländischer Immobilien-Investmentfonds soll sich an jener der inländischen Immobilien-Investmentfonds orientieren, wobei dann, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, ein Durchgriff nur dann erfolgen soll, wenn der Immobilien-Investmentfonds selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2016
2013
2014
2015
2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

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Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem gegenständlichen Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Seitens der beaufsichtigten Unternehmen stehen keine Daten über wesentliche finanzielle Auswirkungen zur Verfügung.
AIFM bilden gemeinsam mit Kapitalanlagegesellschaften und BV-Kassen hinsichtlich der Beaufsichtigung durch die FMA einen Subrechnungskreis, Aufsichtskosten für AIFM sind daher nicht gesondert darstellbar.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Seitens der beaufsichtigten Unternehmen stehen keine Daten über wesentliche Verwaltungskosten zur Verfügung.

Gesamtbeurteilung

Der vor Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU nicht regulierte Bereich der alternativen Investmentfonds wurde mit dem AIFMG einem Konzessionsregime unterworfen. Neben den bereits bisher nach dem Investmentfondsgesetz 2011 konzessionierten Kapitalanlagegesellschaften haben zusätzlich auch Alternative Investmentfondsmanager eine Konzession der FMA nur für AIF erhalten. Damit konnte das Ziel, ein Konzessionsregime zu implementieren, erreicht werden.
Durch die Schaffung weiterer europaweit geltender Rahmenbedingungen mittels EU-Verordnungen zu langfristigen Investmentfonds (ELTIF), europäischen Risikokapitalfonds (EUVECA) und europäischen Entrepreneurshipfonds (EUSEF) konnte ein gemeinsamer Binnenmarkt für solche, für institutionelle Anlegerinnen und Anleger vorgesehene Veranlagungsformen, geschaffen werden.
Die Vergabe von Konzessionen nach dem AIFMG sowie die Registrierung von AIF-Managern hat zu einer Verringerung nicht regulierter Bereiche geführt und damit zu einer weiteren Erhöhung der Sicherheit der Finanzmärkte beigetragen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.