Vorhaben
Änderung der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung
Änderung der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Dämpfung negativer Auswirkungen einer abgeschwächten Konjunktur auf die Arbeitslosigkeit und in weiterer Folge langfristige Senkung der Arbeitslosigkeit.
Beschreibung des Ziels
Durch die gemäß § 13 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geschaffene Möglichkeit, auch im Jahr 2015 Beihilfen bei Kurzarbeit wie Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu behandeln (jedoch Obergrenze 30 Mio. Euro) sollen Mittel der Arbeitslosenversicherung für Zwecke der Kurzarbeit verwendet werden können.
In Zeiten einbrechender bzw. stagnierender Konjunktur kann so ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung eines höchstmöglichen Beschäftigungsniveaus geleistet werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung ist angepasst
Ausgangszustand 2014:
Die Behandlung der Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit wie Auszahlungen nach dem AlVG ist mit dem Jahr 2014 begrenzt, somit ist auch der dementsprechende Parameter in der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung mit Ende 2014 datiert.
Zielzustand 2016:
Die Behandlung der Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit wie Auszahlungen nach dem AlVG ist bis zum Jahr 2015 verlängert, wobei eine Obergrenze von 30 Mio. Euro gilt. Der entsprechende Absatz in der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung wurde entsprechend der Vorgaben im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz angepasst.
Istzustand 2016:
Fortschreibung der Maßnahmen über weitere Gesetzesnovellen.
Datenquelle:
Bundesgesetzblatt
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Anpassung der Parameterverordnung Arbeitslosenversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Parameterverordnung legt als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Auszahlungen für Versicherungen, die Bezieherinnen und Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, fest.
In den Finanzjahren 2011 bis 2015 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. Euro gilt.
Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Aufwand sind grundsätzlich keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie sind aber aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wie Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu behandeln.
Die Parameterverordnung ist daher entsprechend anzupassen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da die Parameterverordnung nur der technischen Umsetzung der im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen dient, sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der erweiterten Ermächtigung für Kurzarbeitsmaßnahmen über 30 Mio. Euro für das Jahr 2015 im Rahmen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes zu bewerten. Die Evaluierung der Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wird im Jahr 2020 erfolgen. Diese Vorgangsweise entspricht der gängigen Praxis bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Umsetzungsverordnungen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.