Vorhaben
Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für 2016
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gesetzlich vorgesehene Ausgleichstaxenerhöhung im Behinderteneinstellungsrecht im Kalenderjahr 2016 mit dem ASVG-Anpassungsfaktor von 1,012
Beschreibung des Ziels
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz jährlich mit Verordnung festzustellen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung soll mit der gegenschändlichen Verordnung nachgekommen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016
Ausgangszustand 2015:
Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2015 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 248, € 348 bzw. € 370.
Zielzustand 2016:
Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 251, € 352, bzw. € 374.
Istzustand 2016:
Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 251, € 352, bzw. € 374.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 101/2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Feststellung der Höhe der Ausgleichstaxe für das Jahr 2016
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Berechnungsgrundlage der festzustellenden Ausgleichstaxe ist gemäß § 9 BEinstG jeweils die Ausgleichstaxe des Vorjahrs. Der Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zu Grunde zu legen.
Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2015 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 248, € 348 bzw. € 370,-. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z1 ASVG wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2016 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber/innen mit 25 bis 99 Dienstnehmer/innen monatlich 251 Euro, für Dienstgeber/innen mit 100 bis 399 Dienstnehmer/innen monatlich 352 Euro und für Dienstgeber/innen mit 400 oder mehr Dienstnehmer/innen monatlich 374 Euro.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht für das Jahr 2016 und die Vorschreibung der Ausgleichstaxe erfolgt nach § 9 BEinstG im Verlauf des Jahres 2017. Es kann lediglich unter der Annahme eines gleichbleibenden Einstellungsverhalten eine Schätzung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mehreinnahmen des Ausgleichstaxfonds und die Kosten/Ausgleichszahlungen für nicht erfüllende Gebietskörperschaften bzw. UnternehmerInnen um 1,2% steigen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Wie in der WFA zur gegenständlichen Verordnung beschrieben, bestanden 2014 rd. 37.000 offene Pflichtstellen bei rund 14.000 DienstgeberInnen mit 25 oder mehr Mitarbeiterinnen, die die Beschäftigungspflicht nicht bzw. nicht zur Gänze erfüllten. Die Ausgleichstaxe erhöht sich 2016 um durchschnittlich € 4 pro monatlich offener Pflichtstelle.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.