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Vorhaben

Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für 2016

2016
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) jährlich mit Verordnung festzustellen.

Alle Dienstgeber/innen sind verpflichtet, auf je 25 im gesamten Bundesgebiet beschäftigte Dienstnehmer/innen mindestens eine/einen begünstigte(n) Behinderte(n) einzustellen (§ 1 BEinstG). Im Falle der unzureichenden Anstellung von begünstigten Behinderten, ist vom Sozialministeriumservice für jede nicht besetzte Pflichtstelle monatlich im darauf folgenden Jahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Zuletzt erfüllten rund 14.000 Dienstgeber/innen diese Beschäftigungspflicht nicht.

Die gesamten eingehenden Ausgleichstaxen fließen in den Ausgleichstaxfonds, dessen Mittel zweckgebunden für die Unterstützung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung verwendet werden. Der Ausgleichstaxfonds besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Berechnungsgrundlage der festzustellenden Ausgleichstaxe ist gemäß § 9 BEinstG jeweils die Ausgleichstaxe des Vorjahrs. Der Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 wurde mit dem Wert 1,012 festgesetzt.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Eine der Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplanes Behinderung 2012 – 2020 ist die Überprüfung, ob die gesetzlichen Maßnahmen messbare Veränderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber (Erhöhung der Zahl der in Beschäftigung stehenden begünstigten Behinderten, Erhöhung des Prozentsatzes der besetzten Pflichtstellen, Verringerung der Anträge auf Zustimmung zur Kündigung) bewirken. Die Erhöhung der Ausgleichstaxe soll dazu dienen, vermehrt Menschen mit Behinderung in Beschäftigung zu bringen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Gesetzlich vorgesehene Ausgleichstaxenerhöhung im Behinderteneinstellungsrecht im Kalenderjahr 2016 mit dem ASVG-Anpassungsfaktor von 1,012

Beschreibung des Ziels

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz jährlich mit Verordnung festzustellen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung soll mit der gegenschändlichen Verordnung nachgekommen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016

Ausgangszustand 2015:

Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2015 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 248, € 348 bzw. € 370.

Zielzustand 2016:

Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 251, € 352, bzw. € 374.

Istzustand 2016:

Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 251, € 352, bzw. € 374.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 101/2016

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Feststellung der Höhe der Ausgleichstaxe für das Jahr 2016

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Berechnungsgrundlage der festzustellenden Ausgleichstaxe ist gemäß § 9 BEinstG jeweils die Ausgleichstaxe des Vorjahrs. Der Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zu Grunde zu legen.

Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2015 beträgt abhängig von der Dienstgebergröße € 248, € 348 bzw. € 370,-. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z1 ASVG wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2016 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber/innen mit 25 bis 99 Dienstnehmer/innen monatlich 251 Euro, für Dienstgeber/innen mit 100 bis 399 Dienstnehmer/innen monatlich 352 Euro und für Dienstgeber/innen mit 400 oder mehr Dienstnehmer/innen monatlich 374 Euro.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht für das Jahr 2016 und die Vorschreibung der Ausgleichstaxe erfolgt nach § 9 BEinstG im Verlauf des Jahres 2017. Es kann lediglich unter der Annahme eines gleichbleibenden Einstellungsverhalten eine Schätzung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mehreinnahmen des Ausgleichstaxfonds und die Kosten/Ausgleichszahlungen für nicht erfüllende Gebietskörperschaften bzw. UnternehmerInnen um 1,2% steigen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Wie in der WFA zur gegenständlichen Verordnung beschrieben, bestanden 2014 rd. 37.000 offene Pflichtstellen bei rund 14.000 DienstgeberInnen mit 25 oder mehr Mitarbeiterinnen, die die Beschäftigungspflicht nicht bzw. nicht zur Gänze erfüllten. Die Ausgleichstaxe erhöht sich 2016 um durchschnittlich € 4 pro monatlich offener Pflichtstelle.

Gesamtbeurteilung

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) jährlich mit Verordnung festzustellen. Das Ziel des gegenständlichen Vorhabens war die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 9 BEinstG. Die Verordnung im BGBl. II Nr. 421/2015 kundgemacht. Berechnungsgrundlage der festzustellenden Ausgleichstaxe ist gemäß § 9 BEinstG jeweils die Ausgleichstaxe des Vorjahres. Der Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 wurde mit 1,012 festgesetzt. Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016 beträgt abhängig von der DienstgeberInnengröße € 251, € 352 und € 374.

Da die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht für 2016 und die Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG im Verlauf des Jahres 2017 erfolgt, kann in Bezug die finanziellen Auswirkungen ledglich unter der Annahme eines gleichbleibenden Einstellungsverhaltens eine Schätzung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mehreinnahmen des Ausgleichstaxfonds und die Kosten/Ausgleichszahlungen für die erfüllende Gebietskörperschaften bzw. Unternehmerinnen um 1,2% steigen.

Die Werte betreffend die offenen Pflichtstellen für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor, da die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr erfolgt. Die Anpassung der Ausgleichstaxenwerte haben keine unmittelbaren wesentlichen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.