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Vorhaben

Sammel-Gesetz Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016

Sammel-Gesetz Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016

2016
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -20.000

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden. Das Finanzausgleichsgesetz 2008 und begleitende Bundesgesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG treten mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft. Der Finanzausgleich für die Jahre ab 2015 bedarf daher einer Regelung.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Beibehalten der bestehenden finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen für die Jahre 2015 und 2016.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einhaltung finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen

Ausgangszustand 2014:

Die Regelungen des Finanzausgleichs, insbesondere das Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie die begleitenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, treten mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft. Ein neuer Finanzausgleich müsste verhandelt werden und mit 1.1.2015 in Kraft treten.

Zielzustand 2016:

Die für 2015 und 2016 verlängerten finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen werden von den Finanzausgleichspartnern eingehalten und korrekt vollzogen.

Istzustand 2016:

Die für 2015 und 2016 verlängerten finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen werden von den Finanzausgleichspartnern eingehalten und korrekt vollzogen.

Datenquelle:
Bundesrechnungsabschluss 2015 und 2016

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der zeitliche Geltungsbereich der den Finanzausgleich regelnden Gesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird dahingehend geändert, dass sie erst mit Ablauf des Jahres 2016 außer Kraft treten. Diese Verlängerung erfolgt in Form des ggstdl. Sammelgesetzes sowie einer gleichzeitig eingebrachten Sammel-15a-Vereinbarung.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2016
2015
2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-20.000

Tsd. Euro

Plan

-20.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-20.000

Tsd. Euro

Plan

-20.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-20.000

Tsd. Euro

Plan

-20.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.000

Tsd. Euro

Plan

-10.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-10.000

Tsd. Euro

Plan

-10.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-10.000

Tsd. Euro

Plan

-10.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.000

Tsd. Euro

Plan

-10.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-10.000

Tsd. Euro

Plan

-10.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-10.000

Tsd. Euro

Plan

-10.000

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Länder erhalten gemäß § 9 Abs. 6a der Novelle in den Jahren 2015 und 2016 je 10 Mio. Euro zusätzlich aus den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer.

Gesamtbeurteilung

Durch die Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis zum Ende des Jahres 2016 wurde die für eine Reform des Finanzausgleichs erforderliche Zeit geschaffen. Die Erstellung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes – FAG 2017 – konnte rechtzeitig im Jahr 2016 abgeschlossen werden, wobei mit dem neuen Finanzausgleich neben anderen Reformen ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel eingeleitet und insbesondere im Bereich der Abgabenautonomie und der Aufgabenorientierung ein Einstieg in den Umstieg vorbereitet werden konnte: Der Wohnbauförderungsbeitrag wird ab 1.1.2018 zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie der Länder für die Höhe des Tarifs: in zwei Etappen werden die Ertragsanteile auch nach aufgabenbezogenen Kriterien im Bereich der Elementarpädagogik (ab 2018) und der Pflichtschule (ab 2019) verteilt werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.