Vorhaben
SPG-Novelle 2013
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung des Schutzes gefährdeter unmündiger Minderjähriger vor Gewalt im Bereich der Familie durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen
Beschreibung des Ziels
Mit diesem Vorhaben wird dem Ziel des BM.I, Maßnahmen gegen Gewalt, insbesondere gegen Minderjährige im Sinne der Stärkung des Kindeswohles, Rechnung getragen; diesem Ziel dient auch die Einführung einer Verwaltungsstrafbestimmung zur Ahndung von Zuwiderhandeln gegen bestimmte einstweilige Verfügungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Wegweisungen außerhalb des Wohnbereiches des Kindes [Anzahl]
Istwert
800Anzahl
Zielzustand
100Anzahl
Datenquelle: Elektronische Dienstdokumentation
Verwaltungsstrafverfahren bei Verstößen gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre [Anzahl]
Istwert
500Anzahl
Zielzustand
400Anzahl
Datenquelle: Elektronische Dienstdokumentation
Meilenstein 1: Verbesserung des präventiven Schutzes durch Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes
Ausgangszustand 2013:
Sicherheitspolizeiliche Handlungsmöglichkeiten zum präventiven Schutz von unmündigen Minderjährigen vor gewalttätigen Übergriffen sowie zur Durchsetzung gerichtlicher einstweiliger Verfügungen zum Schutz gefährdeter Personen sind aus Sicht der von der Bundesministerin für Inneres ins Leben gerufenen Task Force Kinderschutz nicht ausreichend.
Zielzustand 2017:
Verbesserung des präventiven Schutzes durch Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes, durch eine institutionalisierte Information der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie durch eine effektivere Durchsetzung einstweiliger Verfügungen zum Schutz gefährdeter Personen, insbesondere durch die Möglichkeit einer Festnahme des Gefährders durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle einer wiederholten Missachtung der Anordnung.
Istzustand 2017:
Durch Schaffung des gesetzlichen Rahmens, der eine Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes auf die von einem gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgem. Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes besuchten Schule, oder einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, oder eines von ihm besuchten Horts sowie der Verpflichtenden Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der Möglichkeit der Durchsetzung gerichtlicher einstweiliger Verfügungen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens bis hin zur Festnahme der gefährdenden Person konnte zum besseren Schutz von gefährdeten Personen beigetragen werden. Fälle, wie der der Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde lag, sind seitdem nicht mehr vorgekommen.
Datenquelle:
§ 38 Abs 1 Z 2 SPG sowie § 38 Abs. 4 Z 2 lit a SPG und Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Entschädigung für Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht an dieser entstanden sind
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Entschädigungspflicht
Ausgangszustand 2013:
Die derzeitige Regelung des § 92 sieht eine Entschädigungspflicht des Bundes explizit nur für solche Schäden vor, die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs an diesen entstanden sind.
Zielzustand 2017:
Entschädigungsanspruch besteht auch für solche Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, an dieser entstanden sind.
Istzustand 2017:
Entschädigungsanspruch besteht auch für solche Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, an dieser entstanden sind.
Datenquelle:
§ 92 Z 2 SPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Ausweitung des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und Horts
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Vorgeschlagen wird die Aufnahme einer Regelung in § 38a SPG, wonach dem Gefährder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur das Betreten der Wohnung, sondern auch einer Schule, die das gefährdete Kind im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht oder einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten oder Kinderkrippe) oder eines Horts im Rahmen der Nachmittagsbetreuung untersagt werden kann.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer Verwaltungsstrafbestimmung zur effektiveren Durchsetzung von bestimmten, in einstweiligen Verfügungen nach der Exekutionsordnung (EO) getroffenen Anordnungen zum Schutz gefährdeter Personen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Normierung einer Verwaltungsstrafbestimmung, mit welcher die Missachtung einer durch einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 EO getroffenen Anordnung unter Strafe gestellt wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellung der Entschädigungsregelung des § 92 SPG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anpassung der Entschädigungsregelung in § 92 SPG, um künftig eine Haftung des Bundes auch für solche Schäden vorzusehen, die nicht durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Abwehr eines gefährlichen Angriffs, sondern im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, an dieser entstanden sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Institutionalisierung einer umgehenden Information der Kinder- und Jugendhilfeträger bei konkreter Gefährdung von Kindern
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Normierung einer ausdrücklichen Verpflichtung des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur unverzüglichen Information der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz bei einer konkreten Gefährdung von unmündigen Minderjährigen im Sicherheitspolizeigesetz im Falle der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 1 SPG.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem Vorhaben ergaben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Durch die Ausweitung des Betretungsverbotes auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kindergärten und Horts konnten unmündige Minderjährige, die einen gefährlichen Angriff auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit zu vergegenwärtigen haben, auch an derartigen Orten vor Übergriffen geschützt werden.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Da statistisch gesehen mehrheitlich Frauen direkt oder indirekt von häuslicher Gewalt betroffen sind, verbessern die mit der Novelle getroffenen Maßnahmen auch die Mutter vor weiteren Übergriffen zu schützen. Dadurch wird gezielt auf eine Entschärfung der enormen psychischen Belastung hingewirkt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.