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Vorhaben

Zivildienstgesetz-Novelle 2013

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz und das Freiwilligengesetz geändert werden (ZDG-Novelle 2013)

2017
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: -116

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

1. In den letzten Jahrzehnten entwickelte sich der Zivildienst zu einer tragenden Säule für das Gesundheits- und Sozialwesen. Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft nicht nur beibehalten sondern weiter ausgebaut wird. Ungeachtet dessen besteht der Wunsch der Zivildiensteinrichtungen, in bestimmten Bereichen Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen. Betroffen von diesem Vorhaben sind jährlich rund 13.500 Zivildienstleistende sowie etwa 1.200 derzeit anerkannte Einrichtungen.

2. Das FreiwG, welches mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, zählt als mögliche Einsatzstellen taxativ folgende Bereiche auf: Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten und daran interessierten Personen aus. Daher soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf auch für diesen Bereich die Möglichkeit eröffnet werden ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß FreiwG zu absolvieren.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Regierungsprogramm 2008 – 2013 ist unter dem Kapitel „Soziales und Förderungen“ angeführt: „Absicherung des Freiwilligen Sozialen Jahres (auf Basis des Evaluierungsberichtes 2008) und Ausweitung auf Leistung von Sozial-, Gedenk- und Friedensarbeit im Ausland (nicht Zivildienst) mit dem Ziel der Schaffung eines eigenen gesetzlichen Rahmens.“

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Attraktivierung des Zivildienstes

Beschreibung des Ziels

Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft nicht nur beibehalten sondern weiter ausgebaut wird.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der Gesamtsumme der festgestellten Zivildienstpflichtigen an der Gesamtsumme der tauglichen Wehrpflichtigen [%]

Istwert

44,85

%

Zielzustand

39,00

%

Datenquelle: Zivildienstserviceagentur, BMLV

Ziel 2: Aufnahme des "Rettungswesens" in das FreiwG als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle

Beschreibung des Ziels

Das FreiwG, welches mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, zählt als mögliche Einsatzstellen taxativ
folgende Bereiche auf: Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten und daran interessierten Personen aus. Daher soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf auch für diesen Bereich die Möglichkeit eröffnet werden ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß FreiwG zu absolvieren.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres im Rettungswesen

Ausgangszustand 2013:

Das Rettungswesen ist im Rahmen des FreiwG kein Bereich in dem ein Freiwilliges Sozialjahr absolviert werden kann.

Zielzustand 2017:

Verbreiterung der Einsatzbereiche um das Rettungswesen zur Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres gem. FreiwG.

Istzustand 2017:

Im § 9 Abs. 1 FreiwG ist das Rettungswesen explizit als Einsatzbereich des Freiwilligen Sozialjahres angegeben.

Datenquelle:
Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl I Nr. 17/2012

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Verwaltungsvereinfachungen und -verbesserungen des Zivildienstes

Beschreibung des Ziels

Es besteht der Wunsch der Zivildiensteinrichtungen, in bestimmten Bereichen Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Zivildiensteinrichtungen [Anzahl]

Istwert

1.687

Anzahl

Zielzustand

1.375

Anzahl

Datenquelle: Zivildienstserviceagentur, BMLV


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Gewährung eines Ausbildungsbeitrages durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Kostenbeteiligung des Bundes (70 % der Ausbildungskosten, höchstens jedoch EUR 1.700) in Form eines Ausbildungsbeitrages soll für die Einrichtungen ein Anreizsystem geschaffen werden, um möglichst vielen Zivildienstpflichtigen eine Ausbildung in einem der anerkannten Zivildienstgebiete (§ 3 ZDG) selbst anzubieten oder durch andere Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen. Die in Frage kommenden Ausbildungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung näher zu definieren. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung muss der entsprechende Nachweis samt Bekanntgabe des begehrten Kostenersatzes an die Zivildienstserviceagentur übermittelt werden. Diese hat die einlangenden Unterlagen zu prüfen und in weiterer Folge die Beträge an die Einrichtung auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Einrichtungen von Gebietskörperschaften und solche, die dem Rettungswesen oder der Katastrophenhilfe angehören, sind von der Gewährung des Ausbildungsbeitrages ausgenommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Flexiblere Zuweisungsmöglichkeiten

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit werden Zuweisungsbescheide durch die Zivildienstserviceagentur in der Regel bis 6 Wochen vor dem geplanten Antrittstermin genehmigt. Mit Zustimmung des Zivildienstpflichtigen ist eine Unterschreitung dieser Frist um bis zu 4 Wochen möglich. Eine weitergehende Verkürzung der Genehmigungsfrist und damit eine kurzfristigere Zuweisung innerhalb von 2 Wochen vor dem Antrittstermin ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der nunmehrigen Änderung soll es der Zivildienstserviceagentur möglich sein, Zuweisungsbescheide bis zu drei Werktage vor dem Antrittstermin zu genehmigen. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Zivildienstpflichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einvernehmlicher Einsatz von Zivildienstleistenden entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung berechtigen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird auf gesetzlicher Ebene vorgesehen, dass Zivildienstleistende in Hinkunft auch qualifizierte Tätigkeiten ausüben können, sofern sie den Nachweis einer entsprechenden Berufsberechtigung erbringen. Zusätzlich ist das Einvernehmen zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung erforderlich. Für den Fall eines solchen qualifizierten Einsatzes hat der Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden einerseits von einem entsprechend ausgebildeten Vorgesetzten beaufsichtigt werden und andererseits der Nachweis über die Berufsberechtigung bei diesem aufbewahrt wird. Die Zivildienstserviceagentur hat im Rahmen ihrer Zuweisungsbescheide auch die Möglichkeit einer qualifizierten Verwendung des Zivildienstleistenden zu berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung der Möglichkeit, die zulässige Höchstanzahl der anerkannten Zivildienstplätze um maximal zwei Plätze für bis zu zwei Monate zu überschreiten

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes wird festgelegt, wie viele Zivildienstleistende einer Einrichtung maximal zugewiesen werden können. Durch die Maßnahme soll es künftig möglich sein, dass
einer Einrichtung auf Antrag ihres Rechtsträgers eine Zuerkennung der Überschreitungsmöglichkeit von höchstens zwei Plätzten für bis zu zwei Monate im Anerkennungsbescheid genehmigt wird. Die Möglichkeit einer kurzfristigen Überschreitung der maximalen Platzanzahl von bereits anerkannten Zivildienstplätzen soll künftig die Zuweisung jener Zivildienstpflichtigen erleichtern, die ihren ordentlichen Zivildienst aufgrund einer befristeten Befreiung (§ 13), der Feststellung einer im Nachhinein nicht einrechenbaren Zeit (§ 15), einer Entlassung aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen (§§ 16, 19a) oder aufgrund ihrer Nichteignung (§ 19 Abs. 3) noch nicht vollständig abgeleistet haben (sogenannte Kurzdiener) und somit eine „Restdienstzeit“ aufweisen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (Übergenüssen) durch das Heerespersonalamt im Widerrufsfall

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sofern ein Zivildienstpflichtiger, bei dem ein Übergenuss festgestellt wurde, seine Zivildiensterklärung ordnungsgemäß widerruft, können Übergenüsse nicht mehr im Verwaltungsweg rückgefordert werden, da die Zivildienstpflicht mit dem Tag der Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando erlischt. Der ehemals Zivildienstpflichtige unterliegt somit wieder der Wehrpflicht. Durch die geplante Neuregelung sollen diese Übergenüsse künftig durch das Heerespersonalamt einbringlich gemacht werden. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Fälle und die geringen Beträge ergeben sich nur geringfügige finanzielle Auswirkungen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 12-monatigen durchgehenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – (FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wenn Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem FreiwG anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§§ 25 bis 27 FreiwG) geschlossen und diese Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vorlegen, werden sie bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Weiters sieht das Vorhaben vor, dass Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand eines vom Träger ausgestellten Zertifikats gegenüber der Zivildienstserviceagentur nachweisen, freiwillig eine Tätigkeit (§§ 25 bis 27 FreiwG) ausgeübt zu haben, nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Novellierung des FreiwG durch Aufnahme des "Rettungswesens" als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (FreiwG) wird in § 9 Abs. 1 um den
Bereich „Rettungswesen“ ergänzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-116

Tsd. Euro

Plan

-18.360

Tsd. Euro

Erträge

Ist

100

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

216

Tsd. Euro

Plan

18.360

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

216

Tsd. Euro

Plan

18.360

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

100

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-4.590

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-71

Tsd. Euro

Plan

-4.590

Tsd. Euro

Erträge

Ist

32

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

103

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

103

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

32

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-8

Tsd. Euro

Plan

-4.590

Tsd. Euro

Erträge

Ist

43

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

51

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

51

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

43

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-37

Tsd. Euro

Plan

-4.590

Tsd. Euro

Erträge

Ist

25

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

62

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

62

Tsd. Euro

Plan

4.590

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

25

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da die Maßnahme „Gewährung eines Ausbildungsbeitrages durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ nur durch sehr wenige Einrichtungen angenommen wurde, wurden anstatt der ursprünglich angenommenen 18,360 Mio EUR nur 216.000 EUR ausgegeben.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Durch die Aufnahme des Rettungswesen als Einsatzbereich für das Freiwillige Sozialjahr konnte das Freiwilligenenagagement erweitert werden. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten Personen aus. Bis Ende 2017 haben 248 Personen das freiwillige Sozialjahr in der Sparte Rettungsdienst absolviert.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Direkte Leistungen
  • Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

Weil bei Vorliegen einer Berufsberechtigung in einem Dienstleistungsgebiet (§ 3 Abs. 2) des Zivildienstgesetzes (ZDG) und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger der Einrichtung ein Zivildienstleistender qualifiziert eingesetzt werden kann, ist es für den angesprochenen Personenkreis möglich, während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes Berufserfahrung zu sammeln und somit die Chancen eine Anstellung zu finden bzw. sein Einkommen zu steigern, zu erhöhen. Bisher haben diese Möglichkeit 750 Zivildienstpflichtige wahrgenommen.

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Auf Grund der Tatsache, dass eine Überschreitung der maximal anerkannten Zivildienstplätze kurzfristig überschritten werden darf, können auch Zivildienstpflichtige, die ihren ordentlichen Zivildienst aufgrund einer befristeten Befreiung (§ 13), der Feststellung einer im Nachhinein nicht einrechenbaren Zeit (§ 15), einer Entlassung aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen (§§ 16, 19a) oder aufgrund ihrer Nichteignung (§ 19 Abs. 3) noch nicht vollständig abgeleistet haben und
somit eine „Restdienstzeit“ aufweisen, zugewiesen werden. Somit konnte die Lebensplanung dieser Personen wesentlich erleichtert werden. Es wurden bei 230 Einrichtungen insgesamt 302 Überschreitungsplätze genehmigt. Eine Statistik über die Inanspruchnahme wird nicht geführt.

Gesamtbeurteilung

Obwohl das Zivildienstmodell in seiner derzeit bestehenden Form von der österreichischen Bevölkerung bestätigt wurde , erschien es dennoch geboten, weitere Maßnahmen zu setzen, um den Zivildienst sowohl für die jährlich rund 13.500 Zivildienstpflichtigen als auch für die im Jahr 2013 etwa 1.200 anerkannten Einrichtungen noch attraktiver zu gestalten. Darüber hinaus bestand auf Seiten der Rechtsträger dieser Einrichtungen der vielfache Wunsch, Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen.
Die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu tragenden Ausbildungsbeitrag geltend machen zu können, wurde nur in sehr geringem Ausmaß (weniger als 10 Einrichtungen) angenommen. So wurden statt der für die Jahre 2014 bis 2017 veranschlagten 18,360 Mio. EUR lediglich 216 .000 EUR aufgewendet. Eine Verlängerung dieser Möglichkeit über den 31. Dezember 2017 hinaus wurde nicht in Erwägung gezogen.
Die Maßnahmen „Einvernehmlicher Einsatz von Zivildienstleistenden entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung berechtigen“, „Flexiblere Zuweisungsmöglichkeiten“ und „Schaffung der Möglichkeit, die zulässige Höchstanzahl der anerkannten Zivildienstplätze um maximal zwei Plätze für bis zu zwei Monate zu überschreiten“ trugen wesentlich zu einer Flexibilisierung und Vereinfachung des Zuganges zum Zivildienst – sowohl für die Einrichtungen als auch für die Zivildienstpflichtigen, bei.
Die Maßnahme „Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (Übergenüssen) durch das Heerespersonalamt im Widerrufsfall“ konnte eine Verwaltungsvereinfachung für die Zivildienstserviceagentur bei der Hereinbringung von Übergenüssen bringen, obwohl solche Fälle nicht sehr zahlreich vorkommen.
Durch die Maßnahme „Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 12-monatigen durchgehenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – (FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst“ konnte ein adäquater Ersatz für den mit 1. Jänner 2016 weggefallenen Auslandsdienst gefunden werden.
Die Maßnahme „Aufnahme des ‚Rettungswesens als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle“ wurde so gut angenommen, dass eine Verlängerung über den 31.12.2017 hinaus ins Auge gefasst wird. Bis Ende 2017 haben 248 Personen das freiwillige Sozialjahr in der Sparte Rettungsdienst absolviert.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass nahezu alle Maßnahmen (abgesehen von dem in § 38a ZDG vorgesehenen Ausbildungsbeitrag) erfolgreich umgesetzt wurden, was sich nicht zuletzt an der gestiegenen Anzahl an Zivildiensteinrichtungen (von 2013: 1.250 auf über 1.600 Einrichtungen Ende 2017) als auch am gestiegenen Anteil der Zivildienstpflichtigen unter den Wehrpflichten (von 2013: 38% auf über 44% Ende 2017) bemessen lässt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen