Vorhaben
Zivildienstgesetz-Novelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz und das Freiwilligengesetz geändert werden (ZDG-Novelle 2013)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: -116
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Attraktivierung des Zivildienstes
Beschreibung des Ziels
Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft nicht nur beibehalten sondern weiter ausgebaut wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil der Gesamtsumme der festgestellten Zivildienstpflichtigen an der Gesamtsumme der tauglichen Wehrpflichtigen [%]
Istwert
44,85%
Zielzustand
39,00%
Datenquelle: Zivildienstserviceagentur, BMLV
Ziel 2: Aufnahme des "Rettungswesens" in das FreiwG als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle
Beschreibung des Ziels
Das FreiwG, welches mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, zählt als mögliche Einsatzstellen taxativ
folgende Bereiche auf: Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten und daran interessierten Personen aus. Daher soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf auch für diesen Bereich die Möglichkeit eröffnet werden ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß FreiwG zu absolvieren.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres im Rettungswesen
Ausgangszustand 2013:
Das Rettungswesen ist im Rahmen des FreiwG kein Bereich in dem ein Freiwilliges Sozialjahr absolviert werden kann.
Zielzustand 2017:
Verbreiterung der Einsatzbereiche um das Rettungswesen zur Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres gem. FreiwG.
Istzustand 2017:
Im § 9 Abs. 1 FreiwG ist das Rettungswesen explizit als Einsatzbereich des Freiwilligen Sozialjahres angegeben.
Datenquelle:
Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl I Nr. 17/2012
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Verwaltungsvereinfachungen und -verbesserungen des Zivildienstes
Beschreibung des Ziels
Es besteht der Wunsch der Zivildiensteinrichtungen, in bestimmten Bereichen Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Zivildiensteinrichtungen [Anzahl]
Istwert
1.687Anzahl
Zielzustand
1.375Anzahl
Datenquelle: Zivildienstserviceagentur, BMLV
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Gewährung eines Ausbildungsbeitrages durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Kostenbeteiligung des Bundes (70 % der Ausbildungskosten, höchstens jedoch EUR 1.700) in Form eines Ausbildungsbeitrages soll für die Einrichtungen ein Anreizsystem geschaffen werden, um möglichst vielen Zivildienstpflichtigen eine Ausbildung in einem der anerkannten Zivildienstgebiete (§ 3 ZDG) selbst anzubieten oder durch andere Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen. Die in Frage kommenden Ausbildungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung näher zu definieren. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung muss der entsprechende Nachweis samt Bekanntgabe des begehrten Kostenersatzes an die Zivildienstserviceagentur übermittelt werden. Diese hat die einlangenden Unterlagen zu prüfen und in weiterer Folge die Beträge an die Einrichtung auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Einrichtungen von Gebietskörperschaften und solche, die dem Rettungswesen oder der Katastrophenhilfe angehören, sind von der Gewährung des Ausbildungsbeitrages ausgenommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Flexiblere Zuweisungsmöglichkeiten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit werden Zuweisungsbescheide durch die Zivildienstserviceagentur in der Regel bis 6 Wochen vor dem geplanten Antrittstermin genehmigt. Mit Zustimmung des Zivildienstpflichtigen ist eine Unterschreitung dieser Frist um bis zu 4 Wochen möglich. Eine weitergehende Verkürzung der Genehmigungsfrist und damit eine kurzfristigere Zuweisung innerhalb von 2 Wochen vor dem Antrittstermin ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der nunmehrigen Änderung soll es der Zivildienstserviceagentur möglich sein, Zuweisungsbescheide bis zu drei Werktage vor dem Antrittstermin zu genehmigen. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Zivildienstpflichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einvernehmlicher Einsatz von Zivildienstleistenden entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung berechtigen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird auf gesetzlicher Ebene vorgesehen, dass Zivildienstleistende in Hinkunft auch qualifizierte Tätigkeiten ausüben können, sofern sie den Nachweis einer entsprechenden Berufsberechtigung erbringen. Zusätzlich ist das Einvernehmen zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung erforderlich. Für den Fall eines solchen qualifizierten Einsatzes hat der Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden einerseits von einem entsprechend ausgebildeten Vorgesetzten beaufsichtigt werden und andererseits der Nachweis über die Berufsberechtigung bei diesem aufbewahrt wird. Die Zivildienstserviceagentur hat im Rahmen ihrer Zuweisungsbescheide auch die Möglichkeit einer qualifizierten Verwendung des Zivildienstleistenden zu berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung der Möglichkeit, die zulässige Höchstanzahl der anerkannten Zivildienstplätze um maximal zwei Plätze für bis zu zwei Monate zu überschreiten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes wird festgelegt, wie viele Zivildienstleistende einer Einrichtung maximal zugewiesen werden können. Durch die Maßnahme soll es künftig möglich sein, dass
einer Einrichtung auf Antrag ihres Rechtsträgers eine Zuerkennung der Überschreitungsmöglichkeit von höchstens zwei Plätzten für bis zu zwei Monate im Anerkennungsbescheid genehmigt wird. Die Möglichkeit einer kurzfristigen Überschreitung der maximalen Platzanzahl von bereits anerkannten Zivildienstplätzen soll künftig die Zuweisung jener Zivildienstpflichtigen erleichtern, die ihren ordentlichen Zivildienst aufgrund einer befristeten Befreiung (§ 13), der Feststellung einer im Nachhinein nicht einrechenbaren Zeit (§ 15), einer Entlassung aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen (§§ 16, 19a) oder aufgrund ihrer Nichteignung (§ 19 Abs. 3) noch nicht vollständig abgeleistet haben (sogenannte Kurzdiener) und somit eine „Restdienstzeit“ aufweisen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (Übergenüssen) durch das Heerespersonalamt im Widerrufsfall
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Sofern ein Zivildienstpflichtiger, bei dem ein Übergenuss festgestellt wurde, seine Zivildiensterklärung ordnungsgemäß widerruft, können Übergenüsse nicht mehr im Verwaltungsweg rückgefordert werden, da die Zivildienstpflicht mit dem Tag der Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando erlischt. Der ehemals Zivildienstpflichtige unterliegt somit wieder der Wehrpflicht. Durch die geplante Neuregelung sollen diese Übergenüsse künftig durch das Heerespersonalamt einbringlich gemacht werden. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Fälle und die geringen Beträge ergeben sich nur geringfügige finanzielle Auswirkungen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 12-monatigen durchgehenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – (FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wenn Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem FreiwG anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§§ 25 bis 27 FreiwG) geschlossen und diese Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vorlegen, werden sie bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Weiters sieht das Vorhaben vor, dass Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand eines vom Träger ausgestellten Zertifikats gegenüber der Zivildienstserviceagentur nachweisen, freiwillig eine Tätigkeit (§§ 25 bis 27 FreiwG) ausgeübt zu haben, nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Novellierung des FreiwG durch Aufnahme des "Rettungswesens" als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (FreiwG) wird in § 9 Abs. 1 um den
Bereich „Rettungswesen“ ergänzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da die Maßnahme „Gewährung eines Ausbildungsbeitrages durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ nur durch sehr wenige Einrichtungen angenommen wurde, wurden anstatt der ursprünglich angenommenen 18,360 Mio EUR nur 216.000 EUR ausgegeben.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Durch die Aufnahme des Rettungswesen als Einsatzbereich für das Freiwillige Sozialjahr konnte das Freiwilligenenagagement erweitert werden. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten Personen aus. Bis Ende 2017 haben 248 Personen das freiwillige Sozialjahr in der Sparte Rettungsdienst absolviert.
Subdimension(en)
- Direkte Leistungen
- Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen
Weil bei Vorliegen einer Berufsberechtigung in einem Dienstleistungsgebiet (§ 3 Abs. 2) des Zivildienstgesetzes (ZDG) und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger der Einrichtung ein Zivildienstleistender qualifiziert eingesetzt werden kann, ist es für den angesprochenen Personenkreis möglich, während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes Berufserfahrung zu sammeln und somit die Chancen eine Anstellung zu finden bzw. sein Einkommen zu steigern, zu erhöhen. Bisher haben diese Möglichkeit 750 Zivildienstpflichtige wahrgenommen.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Auf Grund der Tatsache, dass eine Überschreitung der maximal anerkannten Zivildienstplätze kurzfristig überschritten werden darf, können auch Zivildienstpflichtige, die ihren ordentlichen Zivildienst aufgrund einer befristeten Befreiung (§ 13), der Feststellung einer im Nachhinein nicht einrechenbaren Zeit (§ 15), einer Entlassung aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen (§§ 16, 19a) oder aufgrund ihrer Nichteignung (§ 19 Abs. 3) noch nicht vollständig abgeleistet haben und
somit eine „Restdienstzeit“ aufweisen, zugewiesen werden. Somit konnte die Lebensplanung dieser Personen wesentlich erleichtert werden. Es wurden bei 230 Einrichtungen insgesamt 302 Überschreitungsplätze genehmigt. Eine Statistik über die Inanspruchnahme wird nicht geführt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.