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Vorhaben

Ökostrompauschale-Verordnung 2015

2017
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012).
Mit Einführung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) wurde die bisher normierte Zählpunktpauschale in Ökostrompauschale unbenannt und betragsmäßig etwas modifiziert, an dem System an sich jedoch nichts verändert: die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient im Ausmaß von 38 % (vgl. § 45 Abs. 4) der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012.
Ausgenommen von der Entrichtung der Ökostrompauschale sind gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012 Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage für ihren Hauptwohnsitz. Die Netzbetreiber haben diese Personengruppen von der Einhebung der Ökostrompauschale zu befreien, wenn diese entsprechende Bescheinigungen sowie die Meldebestätigung vorlegen.
Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen, wobei eine Pauschalierung möglich ist (§ 47 ÖSG 2012).
Das vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control Austria und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten hat für die Errechnung der Höhe der von den Netznutzern pro Netzebene zu bezahlenden Ökostrompauschale auf die aktuellsten Daten der Tarifierung zurückgegriffen. Diese Tarifierungsdaten beruhen hinsichtlich der Mengen auf den Zahlen aus dem Jahr 2013 (mit Berücksichtigung von Abweichungen in den vorangegangenen Jahren sowie der Abnahmemengen im ersten Halbjahr 2014).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist neben der Versorgungssicherheit und der Forcierung der Energieeffizienz eine tragende Säule der österreichischen Energiepolitik. Im Regierungsprogramm 2013-2018 wurde bereits festgehalten, dass ein effizientes, leistbares und sozial verträgliches Energiesystem für Versorgungssicherheit, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte Umwelt sorgen soll. Dabei spielt die Förderung von Ökostromanlagen eine wichtige Rolle. Des Weiteren stellt der Ausbau erneuerbarer Energie eine der vorrangigen Schwerpunkte der Strategie „Europa 2020“ dar, wonach bis zum Jahr 2020 der Anteil der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf zwanzig Prozent steigen soll. In Österreich wurde ein Ziel von 34 Prozent festgelegt. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 wurde eine Weiterentwicklung des Systems vorgesehen. Dazu wurde im Juli 2017 die „Kleine Ökostromnovelle“ erlassen. Im Zuge einer größeren Ökostrom-Reform soll das bestehende Förderregime neu gestaltet und an die neuen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen angepasst werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Abdeckung der Mittel für die zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie (anteilig) für die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG)

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse sowie anteilige Abdeckung der Mehraufwendungen der OeMAG

Ausgangszustand 2014:

Die Ökostrompauschale ist gemäß § 45 Abs. 2 ÖSG 2012 lediglich bis einschließlich 2014 gesetzlich normiert. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 45 Abs. 4 ÖSG 2012 die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung festzusetzen.

Zielzustand 2017:

Abdeckung der gemäß ÖSG 2012 zu leistenden Investitionszuschüsse sowie anteilige Abdeckung der Mehraufwendungen der OeMAG durch die Einnahmen aus der Ökostrompauschale.

Istzustand 2017:

Mit Stichtag 31.12.2016 wurden in der Bilanz der OeMAG Überschüsse idHv 120,11 Mio. EUR angeführt. Diese Überschüsse ergeben sich im Wesentlichen aus Marktpreisschwankungen und Prognoseungenauigkeiten aus den Jahren 2016 und 2017. Die Überschüsse wurden bei der Berechnungsbasis der Ökostrompauschale 2018-2020 berücksichtigt.

Datenquelle:
Gutachten Wirtschaftsprüfer

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festsetzung der Ökostrompauschale für die Jahre 2015 bis Ende 2017 zur Finanzierung der Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der Mehraufwendungen der OeMAG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012), wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und dafür erforderlichen Fördergelder berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2017
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Plan

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Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

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Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Personalaufwand

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Tsd. Euro

Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern (von jedem Zählpunkt) zu leisten. Die Finanzierung erfolgt somit außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) ist die Ökostrompauschale gegenüber den Jahren 2012-2014 um 22 €/Zählpunkt gestiegen.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Wie in der WFA ausgeführt, ist die Ökostrompauschale auf den Netzebenen 1-4 gegenüber den Jahren 2012-2014 um 69.444 €/Zählpunkt gestiegen. Auf der Netzebene 5 belief sich die jährliche Mehrbelastung für die Ökostrompauschale auf 10.317 €/Zählpunkt, auf der Netzebene 6 auf 635 €/Zählpunkt.

Gesamtbeurteilung

Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012). Das Fördersystem wurde mit der gegenständlichen Verordnung weitergeführt. Diese war notwendig, um die Finanzierung der Mittel sicherzustellen. Die finanziellen Auswirkungen auf die Zählpunktinhaber blieben dabei im Bereich der Prognosen.

Mit Stichtag 31.12.2016 wurden in der Bilanz der OeMAG Überschüsse idHv 120,11 Mio. EUR angeführt. Diese Überschüsse ergeben sich im Wesentlichen aus Marktpreisschwankungen und Prognoseungenauigkeiten aus den Jahren 2016 und 2017. Die Überschüsse verminderten die Basis für die Berechnung der Ökostrompauschale für die Jahr 2018-2020, was zu einer entsprechenden Reduktion der Ökostrompauschale für diese Jahre führte.

Der letztverfügbare Ökostrombericht der E-Control aus dem Jahr 2017 weist einen Anteil des geförderten Ökostroms von 16,7% (9.770 GWh bei einer Abgabe an Endverbraucher von 58.335 GWh) aus. Die Erzeugung aus gefördertem Ökostrom konnte im Jahr 2016 um 7% gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden; dabei weisen Windkraft (+7%, +340 GWh), Kleinwasserkraft (+17%, +253 GWh) und Photovoltaik (+15%, +64 GWh) zu den jeweils verordneten Einspeisetarifen den höchsten Zuwachs auf. Das Vergütungsvolumen stieg im Jahr 2016 entsprechend den zusätzlichen Mengen um 53 Mio. EUR von 958 Mio. EUR auf 1.011 Mio. EUR (+6%). Das Unterstützungsvolumen stieg von 755 Mio. EUR auf 820 Mio. EUR. Die Ausgleichsenergiekosten konnten für 2016 auf 43 Mio. EUR gesenkt werden. Bis zu einer Neugestaltung des Systems in einer „großen“ Ökostromnovelle wird dieses System mit neuen Verordnungen weiterzuführen sein. Für 2018 wurde bereits eine Ökostromförderbeitragsverordnung, für die Jahre 2018 bis 2019 eine Einspeisetarifverordnung und für die Jahre 2018 bis 2020 eine Ökostrompauschale-Verordnung erlassen. Für das Jahr 2019 wird zeitgerecht eine Verordnung über Ökostromförderbeiträge vorbereitet.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen