Vorhaben
Ökostrompauschale-Verordnung 2015
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 bestimmt wird (Ökostrompauschale-Verordnung 2015)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Abdeckung der Mittel für die zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie (anteilig) für die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse sowie anteilige Abdeckung der Mehraufwendungen der OeMAG
Ausgangszustand 2014:
Die Ökostrompauschale ist gemäß § 45 Abs. 2 ÖSG 2012 lediglich bis einschließlich 2014 gesetzlich normiert. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 45 Abs. 4 ÖSG 2012 die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung festzusetzen.
Zielzustand 2017:
Abdeckung der gemäß ÖSG 2012 zu leistenden Investitionszuschüsse sowie anteilige Abdeckung der Mehraufwendungen der OeMAG durch die Einnahmen aus der Ökostrompauschale.
Istzustand 2017:
Mit Stichtag 31.12.2016 wurden in der Bilanz der OeMAG Überschüsse idHv 120,11 Mio. EUR angeführt. Diese Überschüsse ergeben sich im Wesentlichen aus Marktpreisschwankungen und Prognoseungenauigkeiten aus den Jahren 2016 und 2017. Die Überschüsse wurden bei der Berechnungsbasis der Ökostrompauschale 2018-2020 berücksichtigt.
Datenquelle:
Gutachten Wirtschaftsprüfer
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festsetzung der Ökostrompauschale für die Jahre 2015 bis Ende 2017 zur Finanzierung der Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der Mehraufwendungen der OeMAG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012), wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und dafür erforderlichen Fördergelder berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern (von jedem Zählpunkt) zu leisten. Die Finanzierung erfolgt somit außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) ist die Ökostrompauschale gegenüber den Jahren 2012-2014 um 22 €/Zählpunkt gestiegen.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Wie in der WFA ausgeführt, ist die Ökostrompauschale auf den Netzebenen 1-4 gegenüber den Jahren 2012-2014 um 69.444 €/Zählpunkt gestiegen. Auf der Netzebene 5 belief sich die jährliche Mehrbelastung für die Ökostrompauschale auf 10.317 €/Zählpunkt, auf der Netzebene 6 auf 635 €/Zählpunkt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.