Vorhaben
Wasserrechtsgesetznovelle 2013
Wasserrechtsgesetznovelle 2013
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: 1.320
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer durch Auflagen, Emissionsbegrenzungen und Überwachungsanforderungen in Genehmigungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
Ausgangszustand 2013:
bestehende Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
Zielzustand 2018:
bestehende oder angepasste Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
Istzustand 2018:
Es wurden in folgenden Abwasseremissionsverordnungen Emissionsbegrenzungen durch Übernahme der in Durchführungsbeschlüssen der EK zu BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Emissionswerte festgelegt: AEV Eisen-Metall-Industrie, BGBl. II Nr. 202/2014 AEV Glasindustrie, BGBl. II Nr. 203/2014 AEV Gerberei, BGBl. II Nr. 329/2014 AEV Kohleverarbeitung, BGBl. II Nr. 226/2016 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse, BGBl. II Nr. 59/2017 AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018 AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 275/2018 Die verordneten Werte dienen als Grundlage für Bescheide der Anlagenbehörden.
Datenquelle:
Dokumentation BGBl.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe
Ausgangszustand 2013:
Derzeitiger Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe an Anlagenstandorten (Ausgangszustand meist unbekannt)
Zielzustand 2018:
Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe zum Zeitpunkt der Anlagenänderung bei Neuerrichtung einer Anlage
Istzustand 2018:
Das BMNT erstellte in Zusammenarbeit mit dem BMDW einen Leitfaden für den Grundwasserausgangszustandsbericht. Dieser enthält enthält Hilfestellungen für die erstmalige Bestandsaufnahme und regelmäßige Überwachung des Grundwasserzustandes von Anlagenstandorten als Grundlage für die vom Anlagenbetreiber in Neu- bzw. Anpassungsverfahren vorzulegenden erforderlichen Projektsunterlagen. Durch die bei den Behörden vorgelegten Unterlagen ist der Grundwasserzustand zum Zeitpunkt der Änderung bzw. Neuerrichtung von Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen, bekannt.
Datenquelle:
Daten des BMNT bzw. der Bundesländer
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Vereinfachungen für die Verwaltung (Länder) durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Verfahren in denen Verfahren nach Landes- und Bundesmaterien bei der neuen gemeinsamen Verwaltungsebene (BVB) abgewickelt werden [Anzahl]
Istwert
n.v.Anzahl
Zielzustand
284Anzahl
Datenquelle: Die Anzahl der in der WFA für den Ausgangszustand bzw. den Zielzustand abgeschätzten Fälle basieren auf Bundesländerdaten.
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Aufnahme der Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen ("IE-R") betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Ausgangszustandsbericht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in nationalen Abwasseremissionsverordnungen und darauf aufbauend in Genehmigungen erfolgt durch Übernahme der in den Durchführungsbeschlüssen der EK zu BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Emissionswerte. Die verordneten Werte dienen als Grundlage für Bescheide der Anlagenbehörden.
Vorgaben für eine erstmalige Bestandsaufnahme und regelmäßige Überwachung des Grundwasserzustandes von Anlagenstandorten dienen als Grundlage für die vom Anlagenbetreiber in Neu- bzw. Anpassungsverfahren vorzulegenden erforderlichen Projektsunterlagen. Gleichzeitig sind diese Basis für Auflagen betreffend Vorkehrungen und Überwachung von Grundwasserschutzmaßnahmen durch die Anlagenbehörden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen an die Bezirksverwaltungsbehörde und Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht; Verlagerung der Kosten der Staubeckenkommission
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In § 99 Abs. 1 WRG 1959 entfällt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Nassbaggerungen. Die Zuständigkeitsverlagerung zur Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die Nutzung von Synergien durch die gemeinsame Abwicklung gewerbe-,
naturschutz- und mineralrohstoff-rechtlicher Verfahren.
Es soll auch weiterhin vom Instrument der Gewässerbeschau Gebrauch gemacht werden – allerdings soll die Durchführung und Protokollierung der Beschau entsprechend der den durchführenden Stellen geeignetsten Art und Weise stattfinden.
Die Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission sollen künftig im Sinne einer Kostenwahrheit nicht mehr von der öffentlichen Hand (BMLFUW) sondern, wie bei Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen, vom Antragsteller (Energieversorgungsunternehmen, Gemeinden etc.) getragen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Vorbereitung von Abwasseremissionsverordnungen sowie des Leitfadens über den Grundwasserausgangszustandsberichts erfolgte durch das BMNT bzw. das BMDW. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen des Bundes entsprechen dem in der WFA getroffenen Abschätzungen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
In der WFA wurde angenommen, dass jährlich 17 Unternehmen einen Grundwasserausgangszustandsbericht vorlegen werden, für dessen Erstellung der Leitfaden des Bundes herangezogen werden kann. Pro Grundwasserausgangszustandsbericht wurden Verwaltungskosten in der Höhe von € 2.544,00 angenommen, woraus sich die jährlichen gesamten Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von € 43.248,00 errechneten. Für die Ermittlung des Istzustands 2018 wurden Informationen bei den Bundesländern eingeholt. In den vier Bundesländern, die Daten rückmeldeten, wurden im gesamten Berichtszeitraum den Behörden 21 Ausgangszustandsberichte vorgelegt. Es kann daher österreichweit von einer geringeren Anzahl Berichtslegungen und somit weniger betroffenen Unternehmen ausgegangen werden als in der WFA angenommen, sodass auch die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen geringer als in der WFA-Prognose sind.
Weiters wurde in der WFA angenommen, dass jährlich in 10 Fällen die Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission auf Unternehmen verlagert werden könnten. Pro Fall wurden Verwaltungskosten in der Höhe von € 28.800,00 angenommen, woraus sich die jährlichen gesamten Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von € 288.000,00 errechneten. Aufgrund der dem BMNT vorliegenden Daten (Stand Jänner 2019) wurden im Berichtszeitraum in 35 Fällen die Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission von Unternehmen getragen, sodass jährlich von einer durchschnittlichen Anzahl von 7 Fällen auszugehen ist. Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen sind daher um 30% geringer als in der WFA angenommen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.