Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Wasserrechtsgesetznovelle 2013

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 1.320

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABL. Nr. L 344 vom 17.12.2010, S. 17 – „IE-R“ ist neben den Bundesmaterien Gewerbe-, Abfall-, Mineralrohstoff- und Dampfkesselanlagen und den „Landes-IPPC“ Anlagen auch im Bereich Wasserrecht umzusetzen; die Umsetzungsfrist war der 7. Jänner 2013.
Mit Erkenntnis vom 16.3.2012, G 126/11-12 hat der VfGH ausgesprochen, dass Bestimmungen Wortfolgen betreffend das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in § 55 Abs. 1 lit. g, sowie einzelne Wortfolgen in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des WRG 1959 idF BGBl. I Nr 87/2005 verfassungswidrig waren.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des Wasserrechtes abgeschafft. Durch die damit verbundene Abschaffung der Berufungsmöglichkeit und die Einführung von Verwaltungsgerichten sowie der Schaffung einer Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof sind Anpassungen im Wasserrechtgesetz erforderlich. Die BV-G Novelle tritt in Bezug auf diese Reglungen mit 1.1.2014 in Kraft.
Im Jahr 2010 hat die Landeshauptleute-Konferenz einen Katalog mit Maßnahmenvorschlägen beschlossen und dem Bund vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen Veränderungen im Bundesrecht, die nachhaltige Verwaltungsvereinfachung und Entlastung von bürokratischen Prozessen bewirken sollen. Mit der Wasserrechtsnovelle 2011 konnten bereits zahlreiche Vorschläge umgesetzt werden. So wurden Vereinfachungen bei der Überprüfung von erstellten Wasseranlagen eingeführt. Aufgrund der Ergebnisse weiterführender Gespräche mit den Ländern in einer Bund–Länder „Expertengruppe“ werden in der WRG Novelle 2013 weitere Vereinfachungen vorgeschlagen.
Ziele dieser Novelle sind die Herstellung einer unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Rechtslage, die Entlastung der Verwaltung (Länder, BVB) durch Schaffung von Synergien und Straffung der Verfahrensabwicklung, redaktionelle und inhaltliche Änderungen zur Anpassung des Wasserrechtes an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit der der administrative Instanzenzug abgeschafft und Verwaltungsgerichte neu eingerichtet wurden. Im Unionsbereich wird eine Verpflichtung zur Anwendung einheitlicher Emissionsbegrenzungen für Industrieanlagen und regelmäßige Berichts- und Überwachungsanforderungen u.a. für Gewässer zu einer integrierten Verminderung und Vermeidung des Ausstoßes von Schadstoffen in die Umwelt festgelegt. Die unionsrechtliche Vorgabe von Emissionswerten erfolgt durch gesonderte unionsrechtliche Entscheidungen (BVT- Schlussfolgerungen).
Die Novelle betrifft rund 600 Inhaber von Betriebsanlagen (inkl. Abfallbehandlungsanlagen), die bestimmte industrielle Tätigkeiten durchführen, die Verwaltungsbehörden sowie im Bereich der Verwaltungsvereinfachung Privatpersonen.
Die Umsetzung geht nicht über Vorgaben des Unionsrecht hinaus, bestehende Ö Standards werden beibehalten.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer durch Auflagen, Emissionsbegrenzungen und Überwachungsanforderungen in Genehmigungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

Ausgangszustand 2013:

bestehende Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

Zielzustand 2018:

bestehende oder angepasste Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

Istzustand 2018:

Es wurden in folgenden Abwasseremissionsverordnungen Emissionsbegrenzungen durch Übernahme der in Durchführungsbeschlüssen der EK zu BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Emissionswerte festgelegt: AEV Eisen-Metall-Industrie, BGBl. II Nr. 202/2014 AEV Glasindustrie, BGBl. II Nr. 203/2014 AEV Gerberei, BGBl. II Nr. 329/2014 AEV Kohleverarbeitung, BGBl. II Nr. 226/2016 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse, BGBl. II Nr. 59/2017 AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018 AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 275/2018 Die verordneten Werte dienen als Grundlage für Bescheide der Anlagenbehörden.

Datenquelle:
Dokumentation BGBl.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe

Ausgangszustand 2013:

Derzeitiger Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe an Anlagenstandorten (Ausgangszustand meist unbekannt)

Zielzustand 2018:

Zustand des Grundwassers betreffend relevante gefährliche Stoffe zum Zeitpunkt der Anlagenänderung bei Neuerrichtung einer Anlage

Istzustand 2018:

Das BMNT erstellte in Zusammenarbeit mit dem BMDW einen Leitfaden für den Grundwasserausgangszustandsbericht. Dieser enthält enthält Hilfestellungen für die erstmalige Bestandsaufnahme und regelmäßige Überwachung des Grundwasserzustandes von Anlagenstandorten als Grundlage für die vom Anlagenbetreiber in Neu- bzw. Anpassungsverfahren vorzulegenden erforderlichen Projektsunterlagen. Durch die bei den Behörden vorgelegten Unterlagen ist der Grundwasserzustand zum Zeitpunkt der Änderung bzw. Neuerrichtung von Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen, bekannt.

Datenquelle:
Daten des BMNT bzw. der Bundesländer

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Vereinfachungen für die Verwaltung (Länder) durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Verfahren in denen Verfahren nach Landes- und Bundesmaterien bei der neuen gemeinsamen Verwaltungsebene (BVB) abgewickelt werden [Anzahl]

Istwert

n.v.

Anzahl

Zielzustand

284

Anzahl

Datenquelle: Die Anzahl der in der WFA für den Ausgangszustand bzw. den Zielzustand abgeschätzten Fälle basieren auf Bundesländerdaten.


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Aufnahme der Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen ("IE-R") betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Ausgangszustandsbericht

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in nationalen Abwasseremissionsverordnungen und darauf aufbauend in Genehmigungen erfolgt durch Übernahme der in den Durchführungsbeschlüssen der EK zu BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Emissionswerte. Die verordneten Werte dienen als Grundlage für Bescheide der Anlagenbehörden.
Vorgaben für eine erstmalige Bestandsaufnahme und regelmäßige Überwachung des Grundwasserzustandes von Anlagenstandorten dienen als Grundlage für die vom Anlagenbetreiber in Neu- bzw. Anpassungsverfahren vorzulegenden erforderlichen Projektsunterlagen. Gleichzeitig sind diese Basis für Auflagen betreffend Vorkehrungen und Überwachung von Grundwasserschutzmaßnahmen durch die Anlagenbehörden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen an die Bezirksverwaltungsbehörde und Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht; Verlagerung der Kosten der Staubeckenkommission

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In § 99 Abs. 1 WRG 1959 entfällt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Nassbaggerungen. Die Zuständigkeitsverlagerung zur Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die Nutzung von Synergien durch die gemeinsame Abwicklung gewerbe-,
naturschutz- und mineralrohstoff-rechtlicher Verfahren.
Es soll auch weiterhin vom Instrument der Gewässerbeschau Gebrauch gemacht werden – allerdings soll die Durchführung und Protokollierung der Beschau entsprechend der den durchführenden Stellen geeignetsten Art und Weise stattfinden.
Die Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission sollen künftig im Sinne einer Kostenwahrheit nicht mehr von der öffentlichen Hand (BMLFUW) sondern, wie bei Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen, vom Antragsteller (Energieversorgungsunternehmen, Gemeinden etc.) getragen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

1.320

Tsd. Euro

Plan

1.320

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-1.590

Tsd. Euro

Plan

-1.590

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

270

Tsd. Euro

Plan

270

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-1.320

Tsd. Euro

Plan

-1.320

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

264

Tsd. Euro

Plan

264

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-318

Tsd. Euro

Plan

-318

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

54

Tsd. Euro

Plan

54

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-264

Tsd. Euro

Plan

-264

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

264

Tsd. Euro

Plan

264

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-318

Tsd. Euro

Plan

-318

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

54

Tsd. Euro

Plan

54

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-264

Tsd. Euro

Plan

-264

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

264

Tsd. Euro

Plan

264

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-318

Tsd. Euro

Plan

-318

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

54

Tsd. Euro

Plan

54

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-264

Tsd. Euro

Plan

-264

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

264

Tsd. Euro

Plan

264

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-318

Tsd. Euro

Plan

-318

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

54

Tsd. Euro

Plan

54

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-264

Tsd. Euro

Plan

-264

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

264

Tsd. Euro

Plan

264

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-318

Tsd. Euro

Plan

-318

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

54

Tsd. Euro

Plan

54

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-264

Tsd. Euro

Plan

-264

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Vorbereitung von Abwasseremissionsverordnungen sowie des Leitfadens über den Grundwasserausgangszustandsberichts erfolgte durch das BMNT bzw. das BMDW. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen des Bundes entsprechen dem in der WFA getroffenen Abschätzungen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

In der WFA wurde angenommen, dass jährlich 17 Unternehmen einen Grundwasserausgangszustandsbericht vorlegen werden, für dessen Erstellung der Leitfaden des Bundes herangezogen werden kann. Pro Grundwasserausgangszustandsbericht wurden Verwaltungskosten in der Höhe von € 2.544,00 angenommen, woraus sich die jährlichen gesamten Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von € 43.248,00 errechneten. Für die Ermittlung des Istzustands 2018 wurden Informationen bei den Bundesländern eingeholt. In den vier Bundesländern, die Daten rückmeldeten, wurden im gesamten Berichtszeitraum den Behörden 21 Ausgangszustandsberichte vorgelegt. Es kann daher österreichweit von einer geringeren Anzahl Berichtslegungen und somit weniger betroffenen Unternehmen ausgegangen werden als in der WFA angenommen, sodass auch die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen geringer als in der WFA-Prognose sind.

Weiters wurde in der WFA angenommen, dass jährlich in 10 Fällen die Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission auf Unternehmen verlagert werden könnten. Pro Fall wurden Verwaltungskosten in der Höhe von € 28.800,00 angenommen, woraus sich die jährlichen gesamten Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von € 288.000,00 errechneten. Aufgrund der dem BMNT vorliegenden Daten (Stand Jänner 2019) wurden im Berichtszeitraum in 35 Fällen die Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission von Unternehmen getragen, sodass jährlich von einer durchschnittlichen Anzahl von 7 Fällen auszugehen ist. Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen sind daher um 30% geringer als in der WFA angenommen.

Gesamtbeurteilung

Die WRG-Novelle 2013 umfasste hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
– Aufnahme der Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen („IE-R“) betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Ausgangszustandsbericht
– Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen an die Bezirksverwaltungsbehörde und Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht; Verlagerung der Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission an Antragsteller

Ziel 1 (Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer durch Auflagen, Emissionsbegrenzungen und Überwachungsanforderungen in Genehmigungen) wurde durch die Maßnahmen „Erlassung der erforderlichen Abwasseremissionsverordnungen und die Erstellung eines Leitfaden für den Ausgangszustandsbericht“ umgesetzt. Die finanziellen Auswirkungen für den Bund entsprachen den Abschätzungen in der WFA. Die Verwaltungskosten für Unternehmen waren geringer als angenommen, weil in weniger Fällen Grundwasserausgangszustandsberichte von den Unternehmen an die Genehmigungsbehörden übermittelt wurden. Die erwartete Wirkung, dass Emissionsbegrenzungen im erforderlichen Ausmaß in Abwasseremissionsverordnungen festgelegt und Informationen über den Grundwasserzustand in allen Fällen zur Verfügung stehen, in denen ein Grundwasserausgangszustandsbericht den Behörden vorgelegt wird, konnte zur Gänze erreicht werden.

Zur Erreichung von Ziel 2 (Vereinfachungen für die Verwaltung der Länder durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien) wurden die Maßnahmen „Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen auf die Bezirksverwaltungsbehörde“ bzw. „Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht“ umgesetzt. Eine Evaluierung der tatsächlich ausgelösten Fallzahlen war nur eingeschränkt möglich. Verfahren betreffend Nassbaggerungen und die Gewässerbeschau werden durch Landesdienststellen (Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Ämter der Landesregierungen) durchgeführt. Von den Bundesländern wurden teils unvollständige oder gar keine Angaben zur tatsächlichen Anzahl der Nassbaggerungsverfahren bzw. durchgeführten Gewässerbeschauen zur Verfügung gestellt. Die übermittelten Informationen erwiesen sich überdies als inhomogen. Eine Vervollständigung der Angaben bzw. eine andere Methodik zur Datenbeschaffung war im Rahmen der Evaluierung nicht möglich. Hinweise aus der Vollzugspraxis, aufgrund derer die in der WFA angenommenen Fallzahlen anzuzweifeln wären, liegen nicht vor. Es wird daher angenommen, dass das Ziel der Zuständigkeitsverlagerung bzw. der Nutzung von Synergien in Zusammenhang mit Gewässerbeschauen im Ausmaß der angenommenen Fälle zur Gänze erreicht werden konnte.
Auch die überdies für Ziel 2 vorgesehene Maßnahme „Verlagerung der Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission auf Unternehmen“ wurden durch das Gesetzesvorhaben umgesetzt. Während des Berichtszeitraums wurde die Staubeckenkommission allerdings in weniger Fällen mit der Erstellung von Gutachten befasst als in der WFA angenommen. In den tatsächlich aufgetretenen 35 Fällen (statt der angenommenen 50) wurden die Kosten von Unternehmen getragen, eine Verlagerung der Kosten auf antragstellende Gemeinden fand im angenommen Ausmaß (in 10 Fällen) statt. (Aufgrund der geringeren Fallzahl waren die für Unternehmen anfallenden Kosten um 30% geringer als in der WFA angenommen.) Die erwartete Wirkung, dass die bisher von der öffentlichen Hand getragenen Kosten für die Gutachtenserstellung der Staubeckenkommission im Sinne der Kostenwahrheit jeweils von den das Verfahren auslösenden Unternehmen und Gemeinden getragen werden, wurde zur Gänze erreicht.


Verbesserungspotentiale

Verbesserungspotential wird hinsichtlich der Verfügbarkeit von Daten über die Anzahl der Verfahren betreffend Nassbaggerungen und der durchgeführten Gewässerbeschauen gesehen. Entsprechende Dokumentationen in allen Bundesländern wären für die Evaluierung des Ist-Zustands zweckmäßig gewesen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.