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Vorhaben

Bündelung Ökostrom

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen für die Jahre 2018 und 2019 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 – ÖSET-VO 2018) Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2018 (Ökostromförderbeitragsverordnung 2018) Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Bestimmung der Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2018 bis 2020(Ökostrompauschale-Verordnung 2018)

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Ziel des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) ist im Wesentlichen, die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien voranzutreiben und einen weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch das 34%-Ziel an Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 zu erreichen. Dies soll vorranging über die Förderung durch Einspeisetarife der von Ökostromanlagen produzierten und in das öffentliche Netz eingespeisten Elektrizität erfolgen.
Das System der Förderung von Ökostromanlagen basiert dabei auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.

Aufgrund dieser Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite jährlich Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung dieses Systems zu regeln:

1. Die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018):
Gemäß § 31 ÖSG 2012 erfolgt der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, durch die OeMAG, wobei sich die Tarife für die Abnahme von Ökostrom gemäß § 18 ÖSG 2012 nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen bestimmen. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht gemäß § 16 ÖSG 2012 bei rohstoffgeführten Anlagen (ds. feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) für einen Zeitraum von 15 Jahren, bei sonstigen Anlagen für einen Zeitraum von 13 Jahren, jeweils gerechnet ab Beginn der Einspeisung zu gesicherten Einspeisetarifen und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
§ 19 Abs. 1 ÖSG 2012 verpflichtet den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 12 ÖSG 2012 besteht, festzusetzen. Damit soll einerseits den Anlagenbetreibern ein Mittel zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden, andererseits explizit festgesetzt werden, wie viel die OeMAG den bei ihr kontrahierten Anlagenbetreibern pro in das öffentliche Netz eingespeister kWh Strom zu vergüten hat.
Die Höhe der Einspeisetarife der ÖSET-VO 2018 stützt sich weitgehend auf ein Gutachten, das seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten der E-Control befasst sich mit allen Technologien und schlägt auf Basis von Berechnungen entsprechende Einspeisetarife vor.

2. Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2018:
Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Die Höhe des Ökostromförderbeitrags wird dabei jährlich aufs Neue durch eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestimmt. Der Ökostromförderbeitrag ist von allen Netzkunden auf allen 7 Netzebenen proportional zu den Netztarifen zu entrichten.
Das vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control Austria und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten hat für die Errechnung des prozentuellen Aufschlags auf die aktuellsten Daten der Tarifierung zurückgegriffen. Diese Tarifierungsdaten beruhen hinsichtlich der Ökostrom-Abnahmemengen auf den Zahlen aus dem Jahr 2016 (mit Berücksichtigung von Abweichungen in den vorangegangenen Jahren sowie der Abnahmemengen im ersten Halbjahr 2017) und bezüglich der Entgelte auf den Prognosen für die Systemnutzungsentgelte 2018 gemäß SNE-VO.

3. Die Ökostrompauschale-Verordnung 2018
Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale waren bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45 ÖSG 2012) gesetzlich normiert. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre sind die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012).
Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient im Ausmaß von 38% (vgl. § 45 Abs. 4 ÖSG 2012) der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der OeMAG gemäß § 42 ÖSG 2012. Ausgenommen von der Entrichtung der Ökostrompauschale für den Hauptwohnsitz sind gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012 alle Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören (z.B. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz und Studienförderungsgesetz 2012).
Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen, gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
Die Errechnung der Höhe der Ökostrompauschale beruht auf dem vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebenen Prognosegutachten.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Ausbau erneuerbarer Energien und die Weiterentwicklung des österreichischen Energiesystems zu einer modernen, ressourcenschonenden und klimaverträglichen Energieversorgung nehmen einen zentralen Stellenwert in der österreichischen Energiepolitik ein. Dabei spielt die Förderung von Ökostromanlagen eine wichtige Rolle.
Im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ wurde Österreich dazu verpflichtet, den Anteil von erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch auf 34% zu erhöhen. Das Ökostromgesetz 2012, mit dem die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien vorangetrieben und der weitere Ausbau der Ökostromproduktion forciert werden soll, stellt eine wichtige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels dar.
Im Mai 2018 hat die Österreichische Bundesregierung die österreichische Klima- und Energiestrategie – #mission2030 – für die effiziente Erreichung der EU-2030-Klimaziele für Österreich beschlossen. Österreich setzt sich das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf einen Wert von 45-50% anzuheben und den nationalen Gesamtstromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Für den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung werden neue rechtliche Rahmenbedingungen mit dem „Erneuerbaren Ausbau Gesetz“ geschaffen, das 2020 in Kraft treten soll. Aufbauend auf dem Ökostromgesetz 2012 wird die Fördersystematik neu gestaltet, um kosteneffizient mehr Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen und die Marktintegration der erneuerbaren Stromerzeugung zu erleichtern.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2018

Beschreibung des Ziels

Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil an erneuerbaren Energien [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

33,7

%

Datenquelle: Statistik Austria (vorläufige Einschätzung)


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2018 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festsetzung der Ökostrompauschale für die Jahre 2018 bis Ende 2020 zur Finanzierung der Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie (anteilig) der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale waren bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012), wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und dafür erforderlichen Fördergelder berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festsetzung von dem Markt entsprechenden Einspeisetarifen für die einzelnen Ökostromtechnologien für das Jahr 2018 und 2019

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der An- und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, erfolgt gemäß § 31 ÖSG 2012 durch die Ökostromabwicklungsstelle. Mit der ÖSET-VO 2018 werden die Tarife für alle Ökostromtechnologien, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht der OeMAG besteht, festgelegt. Das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegebene Gutachten hat dabei gezeigt, dass die vorhandenen Investitionskostenreduktionen die Verordnung tatsächlicher, dem Markt entsprechender Tarife erforderlich machen, um eine schrittweise Entwicklung der Technologien in Richtung Marktreife zu erreichen und damit die Endkunden zu entlasten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Wie in der WFA ausgeführt, kam es in Summe (Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale) auf allen Ebenen zu einer Kostenreduktion gegenüber dem Jahr 2017. Bspw. besteht für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Minderbelastung von € 104,41. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Minderbelastung von € 420,72. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Minderbelastung von € 5.080. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Minderbelastung von € 11.150. Lediglich auf den Netzebenen 1-3 ist für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleitung von 30.000 kW eine Mehrbelastung von € 660 zu verzeichnen.

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Auch für Endverbraucher auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Reduktion der Kostenbelastung für Ökostromförderkosten, die bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einer Anschlussleistung von 4 kW pro Haushalt im Durchschnitt mit € 2,51 beziffert werden kann.

Gesamtbeurteilung

Ziel des Ökostromgesetzes ist im Wesentlichen, den weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch mit dem Zielwert 34% im Jahr 2020 zu erhöhen. Das Fördersystem des Ökostromgesetzes 2012 basiert auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen samt entsprechenden Herkunftsnachweisen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.
Aufgrund der beschriebenen Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung des Systems zu regeln. Mit der ÖSET-VO 2018 wurden Einspeisetarife für die einzelnen Ökostromtechnologien für die Jahre 2018 und 2019 festgelegt. Damit wurden dem Markt entsprechende Tarife festgesetzt, um eine schrittweise Entwicklung der Technologien in Richtung Marktreife zu ermöglichen, die Maßnahme 3 wurde hiermit zur Gänze umgesetzt.
Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt über den Ökostromförderbeitrag und die Ökostrompauschale (siehe Maßnahme 1 und Maßnahme 2). Diese werden jeweils durch Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden. Die VOen für 2018 wurden 2017 erlassen und somit die Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2018 umgesetzt und das Ziel erreicht.

Im Jahr 2017 reduzierte sich der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch um knapp 0,5 Prozentpunkte auf 32,56%. Dies ist allerdings auf die Steigung des energetischen Endverbrauches um knapp 2% zurückzuführen. Der letztverfügbare Ökostrombericht der E-Control aus dem Jahr 2018 (Zahlen aus 2017) weist erneut einen Anstieg des geförderten Ökostroms gegenüber dem Jahr 2016 aus. Die Erzeugung konnte gegenüber dem Jahr 2016 um 7% gesteigert werden; dabei weisen Windkraft (+17%, +814 GWh) und Photovoltaik (+15%, +74 GWh) den größten Zuwachs auf.
Das Vergütungsvolumen stieg im Jahr 2017 entsprechend den zusätzlichen Mengen um 98 Mio. EUR auf 1.109 Mio. EUR (+10%). Das Unterstützungsvolumen (abzüglich Marktpreis) stieg von 820 Mio. EUR auf 860 Mio. EUR. Die Ausgleichsenergiekosten konnten erneut gesenkt werden und beliefen sich im Jahr 2017 auf 13 Mio. EUR.
Für das Jahr 2018 liegen noch keine Daten zum Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch vor. Diese werden im letzten Quartal des Folgejahres publiziert, die Zahlen für 2018 liegen also im Herbst 2019 vor. Anhand der vorhandenen Daten wird für das Jahr 2018 die Zielerreichung mit „überwiegend eingetreten“ angenommen.

Die Verordnungen werden regelmäßig (in 1- bis 3-Jahresabständen) novelliert bzw. neu erlassen. Bei der Novelle bzw. Neufassung vorhandene aktuelle Daten werden analysiert und die zu verordnenden Beträge werden entsprechend angepasst. Eine neuerliche Evaluierung erübrigt sich daher.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen