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Vorhaben

Sozialversicherungsänderungsgesetz 2013

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: -22.035

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind einige Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.

So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt und folgende Übereinkunft der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 verwirklicht werden:
„Man kommt überein, durch gemeinsam mit BMJ, BMASK und den Trägern der Pensionsversicherung zu entwickelnde verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, wie etwa dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete zusätzliche Streitbeilegungsmechanismen oder innerhalb der Verwaltung gehaltene Rechtsschutzeinrichtungen, den Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten.“

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Stabilitätspaket 2012 kommt man überein, durch verwaltungsorganisatorische Maßnahmen der Anfall an Verfahren bei Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten. Um dies auch im Zusammenhang mit der Kontoerstgutschrift zu gewährleisten, wird im SVÄG 2013 die Möglichkeit eines Widerspruches gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift geschaffen. Der Widerspruch bewirkt, dass der Bescheid, nicht unmittelbar vom Arbeits- und Sozialgericht behandelt wird, sondern vom erlassenden Versicherungsträger nochmals überprüft wird.

Für Selbständige wurden bereits im SVÄG 2012 Maßnahmen gesetzt. Die Verbesserung für Selbständige werden im SVÄG 2013 fortgeführt. Z.B. Beitragsrechtliche Entlastung von Jungunternehmer, Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Kleinunternehmer.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPUs

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Selbständige erwerbstätige Mütter [Anzahl]

Istwert

407

Anzahl

Zielzustand

407

Anzahl

Datenquelle: Statistische Auswertung der SVA der gewerblichen Wirtschaft

Ziel 2: Beitragsrechtliche Entlastung von JungunternehmerInnen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Beitragsbefreite selbstständige Wochengeldbezieherinnen [Anzahl]

Istwert

1.598

Anzahl

Zielzustand

1.000

Anzahl

Datenquelle: Statistische Auswertung der SVA der gewerblichen Wirtschaft

Ziel 3: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Überbrückungshilfe [€]

Istwert

1.010.813,48

Zielzustand

1.520.000

Datenquelle: Finanzwesen SVA der gewerblichen Wirtschaft

Ziel 4: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Krankenversicherung von Pensionierten Vertragsbediensteten

Ausgangszustand 2013:

Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren.

Zielzustand 2018:

Absicherung dieser Praxis im Gesetz.

Istzustand 2018:

Vorhaben umgesetzt. Die Absicherung der Praxis wurde im Gesetz klargestellt.

Datenquelle:
SVÄG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Reduzierung der zusätzlichen ASG-Verfahren [%]

Istwert

70,97

%

Zielzustand

80

%

Datenquelle: Auswertungen der PVA und der VA für Eisenbahnen und Bergbau

Ziel 6: Verschiebung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kontoerstgutschriften

Ausgangszustand 2013:

Kontoerstgutschriften müssen bis 30.6.2014 versendet sein.

Zielzustand 2018:

Versendung bis 31.12.2014.

Istzustand 2018:

Verschiebung der First Zusendung der Kontoerstgutschriften auf 31.12. 2014.

Datenquelle:
SVÄG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 7: Anpassung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschafts- und Namensrecht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen

Ausgangszustand 2013:

Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben.

Zielzustand 2018:

Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen.

Istzustand 2018:

In der Sozialversicherung besteht keine rechtliche Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.

Datenquelle:
SVÄG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhensmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll für den Fall einer Tätigkeit als sogenannte Neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Fall der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bzw. die Anzeige dieser Unterbrechung beim Versicherungsträger eine Ausnahme von der Krankenversicherung sowie eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbstständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bezieher/inne/n von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um Liquiditätsengpässen bei JungunternehmerInnen entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung soll mit Ablauf des Jahres 2012 aufgelöst und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds überwiesen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge, ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 50 Prozent der Mitttel kommen aus dem aufgelösten Härteausgleichsfond, die restlichen 50 Prozent kommen aus dsem Unterstützungsfond der SVA.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.
Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein.
Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB

Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie unmittelbar vor Zuerkennung der Pension (des Übergangsgeldes) in der Krankenversicherung nach dem B KUVG versichert waren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Hat die versicherte Person Einwände gegen den von ihr angestrengten Bescheid über die Feststellung der Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG, so kann sie diese zwar nicht unmittelbar gerichtlich geltend machen, sie kann aber gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass der Bescheid vom erlassenden Versicherungsträger nochmals überprüft wird, und zwar allenfalls unter Einbindung eines Widerspruchs-Ausschusses.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-22.035

Tsd. Euro

Plan

-23.813

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

22.035

Tsd. Euro

Plan

23.813

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

22.035

Tsd. Euro

Plan

23.813

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.026

Tsd. Euro

Plan

-2.430

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.026

Tsd. Euro

Plan

2.430

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.026

Tsd. Euro

Plan

2.430

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.052

Tsd. Euro

Plan

-5.736

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

5.052

Tsd. Euro

Plan

5.736

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.052

Tsd. Euro

Plan

5.736

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.903

Tsd. Euro

Plan

-5.093

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

4.903

Tsd. Euro

Plan

5.093

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.903

Tsd. Euro

Plan

5.093

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.346

Tsd. Euro

Plan

-5.215

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

5.346

Tsd. Euro

Plan

5.215

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.346

Tsd. Euro

Plan

5.215

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.708

Tsd. Euro

Plan

-5.339

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

5.708

Tsd. Euro

Plan

5.339

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.708

Tsd. Euro

Plan

5.339

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA konnte über die Anzahl der betroffenen Personen nur grobe Schätzungen angestellt werden, z.B. waren beim Wochengeldbezug die Annahmen im ersten Jahr zu hoch und in den Folgejahren zu gering gegriffen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Adaptierungen aufgrund des Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetzes. Laut Statistik Austria leben 250 Tausend Kinder in Lebensgemeinschaften. Diese waren von der vorliegenden Gesetzesänderung betroffen.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Durch das SVÄG 2013 wurde ein Überbrückungshilfefonds in Höhe von 1,5 Mio.€ eingerichtet. Aus dem bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gebildete Fonds soll selbständigen Erwerbstätigen ein Zuschusses zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden. Dadurch sollen insbesondere bei EPUs und kleinen Betrieben die finanzielle Belastung die aufgrund der SV-Beitragszahlung entsteht, gemindert werden. Bisher wurde aus dem Fonds der Überbrückungshilfe ca. 500 T € gewährt.

Gesamtbeurteilung

Durch das SVÄG 2013 wurden nachfolgende Bereiche geregelt:

– Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhensmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Diese neue Regelung konnten im Jahr 2018: 1.598 Frauen in Anspruch nehmen.
– Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbstständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug. Von dieser Ausnahmeregelung profitierten im Jahr 2018 407 Personen.
– Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten
– Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung. Die Mittel in der Höhe von 760 T € flossen in den Überbrückungshilfefonds.
– Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Ausgeschattet wurde die Überbrückungshilfe aus dem aufgelösten Härteausgeleichsfonds und aus Mittel des Unterstützungsfonds der SVA zu je 50 % (1,52 Mio.€). An Überbrückungshilfe wurde in der Folge 500 T€ zuerkannt.
– Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift. Ausgegangen wurde davon, dass 2 % der 3,6 Mio. Kontoerstgutschriften im ASVG Bereich als zusätzliche Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Hierbei würde es sich um 72.000 zusätzliche Verfahren handeln. Um die Belastung des ASG möglichst gering zu halten, wurde das Widerspruchsverfahren eingeführt. Die Praxis ergab jedoch, dass in den Jahren 2013 bis 2018 nur 88 Widerspruche gegen die Kontoerstgutschrift beim Pensionsversicherungsträger eingebracht wurden. Weiters gab es von 2014 bis 2018 insgesamt 36 Klagen (I. Instanz) vor dem ASG. Es ergibt sich dadurch eine Reduktion vor dem ASG um 70,97 %. Dadurch wurde trotz der sehr geringen Belastung des ASG, rein rechnerisch das gesetzte Ziel von einer Entlastung um 80 % nicht vollständig erreicht.
– Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr.
– Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB.
– Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.