Vorhaben
Sozialversicherungsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetzes 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: -22.035
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPUs
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Selbständige erwerbstätige Mütter [Anzahl]
Istwert
407Anzahl
Zielzustand
407Anzahl
Datenquelle: Statistische Auswertung der SVA der gewerblichen Wirtschaft
Ziel 2: Beitragsrechtliche Entlastung von JungunternehmerInnen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Beitragsbefreite selbstständige Wochengeldbezieherinnen [Anzahl]
Istwert
1.598Anzahl
Zielzustand
1.000Anzahl
Datenquelle: Statistische Auswertung der SVA der gewerblichen Wirtschaft
Ziel 3: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Überbrückungshilfe [€]
Istwert
1.010.813,48€
Zielzustand
1.520.000€
Datenquelle: Finanzwesen SVA der gewerblichen Wirtschaft
Ziel 4: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Krankenversicherung von Pensionierten Vertragsbediensteten
Ausgangszustand 2013:
Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren.
Zielzustand 2018:
Absicherung dieser Praxis im Gesetz.
Istzustand 2018:
Vorhaben umgesetzt. Die Absicherung der Praxis wurde im Gesetz klargestellt.
Datenquelle:
SVÄG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Reduzierung der zusätzlichen ASG-Verfahren [%]
Istwert
70,97%
Zielzustand
80%
Datenquelle: Auswertungen der PVA und der VA für Eisenbahnen und Bergbau
Ziel 6: Verschiebung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kontoerstgutschriften
Ausgangszustand 2013:
Kontoerstgutschriften müssen bis 30.6.2014 versendet sein.
Zielzustand 2018:
Versendung bis 31.12.2014.
Istzustand 2018:
Verschiebung der First Zusendung der Kontoerstgutschriften auf 31.12. 2014.
Datenquelle:
SVÄG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 7: Anpassung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschafts- und Namensrecht
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen
Ausgangszustand 2013:
Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben.
Zielzustand 2018:
Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen.
Istzustand 2018:
In der Sozialversicherung besteht keine rechtliche Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Datenquelle:
SVÄG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhensmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll für den Fall einer Tätigkeit als sogenannte Neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Fall der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bzw. die Anzeige dieser Unterbrechung beim Versicherungsträger eine Ausnahme von der Krankenversicherung sowie eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbstständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bezieher/inne/n von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um Liquiditätsengpässen bei JungunternehmerInnen entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung soll mit Ablauf des Jahres 2012 aufgelöst und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds überwiesen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge, ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 50 Prozent der Mitttel kommen aus dem aufgelösten Härteausgleichsfond, die restlichen 50 Prozent kommen aus dsem Unterstützungsfond der SVA.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.
Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein.
Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie unmittelbar vor Zuerkennung der Pension (des Übergangsgeldes) in der Krankenversicherung nach dem B KUVG versichert waren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Hat die versicherte Person Einwände gegen den von ihr angestrengten Bescheid über die Feststellung der Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG, so kann sie diese zwar nicht unmittelbar gerichtlich geltend machen, sie kann aber gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass der Bescheid vom erlassenden Versicherungsträger nochmals überprüft wird, und zwar allenfalls unter Einbindung eines Widerspruchs-Ausschusses.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA konnte über die Anzahl der betroffenen Personen nur grobe Schätzungen angestellt werden, z.B. waren beim Wochengeldbezug die Annahmen im ersten Jahr zu hoch und in den Folgejahren zu gering gegriffen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Adaptierungen aufgrund des Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetzes. Laut Statistik Austria leben 250 Tausend Kinder in Lebensgemeinschaften. Diese waren von der vorliegenden Gesetzesänderung betroffen.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Durch das SVÄG 2013 wurde ein Überbrückungshilfefonds in Höhe von 1,5 Mio.€ eingerichtet. Aus dem bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gebildete Fonds soll selbständigen Erwerbstätigen ein Zuschusses zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden. Dadurch sollen insbesondere bei EPUs und kleinen Betrieben die finanzielle Belastung die aufgrund der SV-Beitragszahlung entsteht, gemindert werden. Bisher wurde aus dem Fonds der Überbrückungshilfe ca. 500 T € gewährt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.