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Vorhaben

Istanbul Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Gewalt gegen Frauen einschließlich häuslicher Gewalt stellt in Europa und weltweit eine der schwersten geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen dar.

Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europarats haben nationale Untersuchungen zur Gewaltbetroffenheit von Frauen durchgeführt, die jeweils ein erschütterndes Bild ergeben, so auch die 2011 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentliche Österreichische Prävalenzstudie zur Gewalt an Frauen und Männern. Fast jede 3 der befragten Frauen hat im Laufe ihres Lebens bedrohliche körperliche Gewalt erfahren, fast jede 6 Frau schwerste sexuelle Gewalt – mehrheitlich durch (Ex-)Partner oder Personen aus ihrem sozialen Umfeld.

Mit dem Übereinkommen werden zum ersten Mal in Europa verbindliche Rechtsnormen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Bestrafung der Täter bzw. Täterinnen erstellt. Es schließt eine wesentliche Lücke beim Schutz der Rechte der Frau und ermutigt die Vertragsparteien zur Ausweitung des Schutzes auf alle Opfer häuslicher Gewalt. Und es integriert die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen in den größeren Rahmen der Umsetzung einer wirklichen Gleichstellung von Frauen und Männern und trägt so erheblich zu einer stärkeren Anerkennung von Gewalt gegen Frauen als eine Form der Diskriminierung bei.

Durch dieses Übereinkommen soll an bereits bestehende globale Initiativen angeknüpft werden, mit dem Ziel, den Schutz der Frauen vor Gewalt bestmöglich zu erreichen. Zudem vervollständigt und erweitert das gegenständliche Übereinkommen des Europarats die auf diesem Gebiet von anderen regionalen Menschenrechtsorganisationen definierten Normen.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens durch Österreich sollen die Bemühungen Österreichs in der Unterstützung der Frauen und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen unterstrichen werden. Österreich unterwirft sich durch die Ratifizierung auch der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens durch die ExpertInnengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (GREVIO) durch die Vertragsparteien. Da dieses Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, ist ein allenfalls bestehender Umsetzungsbedarf durch die Erlassung von Gesetzen notwendig, was verbunden mit dem geschilderten Überwachungsmechanismus den Aktivitäten zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen einen neuen Antrieb verleihen soll. Zusätzlich wird die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf das erklärte gemeinsame Ziel gefördert. Je mehr Staaten dieses Übereinkommen – das auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats zur Ratifizierung offensteht – ratifizieren, desto eher kann dieses Ziel, zu dem sich Österreich eindeutig bekennt, erreicht werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Istanbul Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu umfassenden Präventions- und Schutzmaßnahmen betreffend Gewalt gegen Frauen. Die Erhöhung der Sicherheit von Frauen durch Maßnahmen der Gewaltprävention sowie des Opferschutzes ist sowohl im Regierungsprogramm 2013-2018 als auch im Regierungsprogramm 2017-2022 als explizites Ziel enthalten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schutz der Frauen vor allen Formen der Gewalt und Beseitigung jeder Form der Diskriminierung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Berichte gemäß Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen, Berichtszeitraum 2014-2018

Ausgangszustand 2013:

Gewalt gegen Frauen ist immer noch ein weit verbreitetes Phänomen, dem mit verschiedenen globalen Initiativen begegnet wird, die durch das gegenständliche Übereinkommen weiter verdichtet werden. Das kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Unterzeichnung und Ratifizierung auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht.

Zielzustand 2018:

Bestmögliche Beseitigung von Gewalt gegen Frauen durch umfassende Maßnahmen und die schrittweise Annäherung an den Zielzustand einer echten Gleichstellung von Frauen und Männern. Indikator: • Berichte gemäß Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen" (BGBl. 837/1992), Berichtszeiträume 2014 – 2018

Istzustand 2018:

Die Berichte betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen für 2013-2014 und für 2015-2016 wurden von der österreichische Bundesregierung an den Nationalrat gelegt. Diese Berichte sind alle zwei Jahre an den Nationalrat zu legen. Der nächste Bericht umfasst die Jahre 2017-2018 und ist derzeit in Vorbereitung. Insofern ist der Meilenstein per 2018 zur Gänze erreicht.

Datenquelle:
http://archiv.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=66505; https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/frauen/publikationen/studien-und-berichte.html

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt und Stalking

Ausgangszustand 2013:

Gewalt gegen Frauen ist immer noch ein weit verbreitetes Phänomen, dem mit verschiedenen globalen Initiativen begegnet wird, die durch das gegenständliche Übereinkommen weiter verdichtet werden. Das kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Unterzeichnung und Ratifizierung auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht.

Zielzustand 2018:

Bestmögliche Beseitigung von Gewalt gegen Frauen durch umfassende Maßnahmen und die schrittweise Annäherung an den Zielzustand einer echten Gleichstellung von Frauen und Männern. Indikator: • Berichte Österreichs an das Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women(CEDAW), Berichtszeiträume 2014 - 2018

Istzustand 2018:

Der 9. Bericht an CEDAW für den Zeitraum Mai 2011 bis Februar 2017 liegt vor. Gemäß Artikel 18 CEDAW sind mindestens alle vier Jahre und sooft der CEDAW-Ausschuss darum ersucht, Berichte zu legen. Der 9. Staatenbericht wurde im März 2017 an die Vereinten Nationen übermittelt. Die Staatenprüfung vor dem CEDAW-Komitee findet im Juli 2019 statt. Danach nimmt das CEDAW-Komitee „abschließende Bemerkungen“ an. Über die dort formulierten Empfehlungen ist im Rahmen der nächsten Staatenprüfung zu berichten. Seit 2007 werden die Vertragsstaaten im Rahmen einer Nachbearbeitung („follow-up“) gebeten, zu einzelnen prioritären Empfehlungen schon innerhalb von zwei Jahren einen Zwischenbericht an das CEDAW-Komitee zu übermitteln. Die konkreten Fristen für den Zwischenbericht und den 10. Österreichischen Staatenbericht werden vom CEDAW-Komitee nach Abschluss des aktuellen Berichtszyklus erst festgelegt und übermittelt.

Datenquelle:
https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/frauen/publikationen/eu-internationales.html

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die im Bundeskanzleramt – im Zuständigkeitsbereich des für die Koordinierung der Frauenpolitik zuständigen Regierungsmitglieds – gemäß Art 10 des Übereinkommens einzurichtende Koordinierungsstelle soll die Einhaltung und Betreibung der im Kapitel III und IV des Übereinkommens genannten Verpflichtungen aufeinander abstimmen, wobei dadurch auch Doppelgleisigkeiten verhindert bzw. Synergieeffekte offengelegt werden können.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass von Österreich schon derzeit diesen Verpflichtungen weitestgehend nachgekommen wird. Nur beispielhaft seien nachstehende Verpflichtungen hervorgehoben:

– Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme (Art 16)
– Einrichtung von Allgemeinen und Speziellen Hilfsdiensten (Art 20 und 22)
– Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Art 25)
– Schadenersatz und Entschädigung (Art 30)
– Berücksichtigung von gewalttätigen Vorfällen bei Entscheidungen über Besuchs- und Sorgerecht (Art 31)

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderungen im materiellen Recht

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Kapitel V des Übereinkommens werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet die gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter bzw. der Täterin auszustatten und für angemessene strafrechtliche Ahndungsmöglichkeiten zu sorgen, wobei diese Maßnahme in den folgenden Bestimmungen des Übereinkommens detailliert dargestellt werden. Dabei werden etwa die Bereiche Schadenersatz und Entschädigung, Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit, zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat, psychische Gewalt, Nachstellung (Stalking), körperliche Gewalt, sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung, sexuelle Belästigung oder inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, einschließlich der im Namen der sogenannten „Ehre“ begangenen Straftaten, angesprochen.

Derzeit ergibt sich daraus für Österreich kein Umsetzungsbedarf.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Internationale Zusammenarbeit

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch einen Ausstauch auf internationaler Ebene soll es eine stetige Verbesserung der Strategien in der Erreichung der gemeinsamen Ziele geben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Überwachungsmechanismus

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens erfolgt durch die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt („GREVIO“). Diese Gruppe setzt sich aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern zusammen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten vom Ausschuss der Vertragsparteien unter den KandidatInnen der Vertragsparteien für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Prävention

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erfordert eine tiefgreifende Veränderung des Verhaltens der Allgemeinbevölkerung. Dabei müssen Geschlechtsstereotype überwunden und eine Sensibilisierung der Bevölkerung gefördert werden.
Die an den österreichischen Schulen schon derzeit im Rahmen des Unterrichtsprinzips „Politische Bildung“ vermittelte Sensibilisierung in der gegenständlichen Thematik wird durch gelegentliche Schwerpunktsetzung verstärkt bzw. fokussiert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Schutz und Unterstützung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Opfer von Gewalt müssen vor neuerlichen Gewalttaten geschützt werden und bedürfen einer angemessenen Unterstützung und Hilfe zur Überwindung der vielfachen Auswirkungen dieser Gewalt und zum Wiederaufbau ihres Lebens. Dies muss durch das bestehende Netz an spezifischen Opferschutzeinrichtungen weiterhin gewährleistet werden und dessen Fortentwicklung überdies gefördert werden. Ebenso sind bestehende Opferrechte, wie insbesondere die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, zu erhalten und nach Bedarf und Möglichkeit fortzuentwickeln. Auch die wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen staatlichen Stellen, nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen zum Schutz und der Unterstützung von Opfern und ZeugInnen von unter das Übereinkommen fallenden Gewaltformen ist notwendig und soll weiter ausgebaut werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Verwaltungsaufwendungen in Umsetzung der Istanbul Konvention (z.B. Personalaufwendungen zur Durchführung von Maßnahmen des Vorhabens) sind zwar entstanden, lassen sich aber von den übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der bundesweiten Koordination von Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen nicht abgrenzen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 1.000 betroffenen jungen Menschen galt während des Evaluierungszeitraums unverändert. Andere Subdimensionen dieser Wirkungsdimension waren im Evaluierungszeitraum nicht wesentlich. Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen sind in der Gesamtbeurteilung des Vorhabens enthalten.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Körperliche und seelische Gesundheit

Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 1.000 betroffenen Frauen und Männern galt während des Evaluierungszeitraums unverändert. Andere Subdimensionen dieser Wirkungsdimension waren im Evaluierungszeitraum nicht wesentlich. Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen sind in der Gesamtbeurteilung des Vorhabens enthalten.

Gesamtbeurteilung

Insgesamt hat die Ratifizierung der Istanbul Konvention zu erhöhter Aufmerksamkeit für das Thema Gewalt gegen Frauen geführt und kann als Motor für die zwischenzeitlich gesetzten Verbesserungen gesehen werden. Die Beurteilung der Wirkungen des Regelungsvorhabens mit „überwiegend eingetreten“ ergibt sich daraus, dass lediglich die Maßnahme „Prävention“ mit „teilweise erreicht“ zu beurteilen ist und ansonsten sämtliche Meilensteine zur Messung der Zielerreichung sowie die übrigen fünf Maßnahmen „zur Gänze erreicht“ wurden. In Umsetzung der Istanbul Konvention sowie der Ziele der Regierungsprogramme wurden seit 2013 zahlreiche Maßnahmen der Gewaltprävention und des Opferschutzes gesetzt. Nachstehend die Kommentierung des Fortschritts der Maßnahmen des Vorhabens.
Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlungen:
Übergreifende Zusammenarbeit durch den Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 (Umsetzungsbericht unter: http://www.coordination-vaw.gv.at/nationale-aktionsplaene-2/ ), die Institutionalisierung der „Interministeriellen Arbeitsgruppe – Schutz von Frauen vor Gewalt“ (Gewährleistung von Fachaustausch und Unterstützung von Umsetzungsmaßnahmen) sowie fachspezifischen Unterarbeitsgruppen und der „Nationalen Koordinierungsstelle – Schutz von Frauen vor Gewalt“ (Koordinierung von Berichten gemäß der Istanbul Konvention sowie Aufbereitung von relevanten Daten und Informationen – mit eigener Website: http://www.coordination-vaw.gv.at/). Überdies wurde 2018 eine Task Force Strafrecht eingerichtet, die fachlich breit und institutionenübergreifend besetzt ist und notwendige weitere Maßnahmen in den Bereichen Strafrecht und Opferschutz identifizieren soll.
Verbesserung des materiellen Rechts:
Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere durch die Strafrechtsänderungsgesetze 2015 und 2017, mit denen der strafrechtliche Schutz bei sexueller Gewalt weiter verbessert wurde, ebenso bei Zwangsheirat und Cybergewalt.
Internationale Zusammenarbeit:
Das Vertragsstaatenkomitee der Istanbul Konvention, in dem die Nationale Koordinierungsstelle vertreten ist, befördert den regelmäßigen internationalen Austausch. Die Leiterin der Koordinierungsstelle steht auch in regelmäßigem Austausch mit dem EuR und den Vertragsstaaten.
Überwachungsmechanismus:
Österreich und Monaco wurden als erste Vertragsstaaten einer Prüfung nach der Istanbul Konvention unterzogen. Und zwar einer Basisevaluierung, die die gesamte Konvention sehr detailgenau umfasst und sich über fast zwei Jahre erstreckte, von März 2016 bis Jänner 2018. Das Prüfungsergebnis des Monitioring-Komitees (GREVIO) sowie die durch das Komitee der Vertragsstaaten ausgesprochenen Empfehlungen an Österreich wurden dem österreichischen Parlament zur Kenntnis gebracht und in diesem auch bereits behandelt.
Prävention:
Präventionsarbeit wurde auf vielen Ebenen geleistet. Insbesondere das Unterrichtsprinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ stellt hier weiterhin ein wichtiges Instrument der Sensibilisierung heranwachsender Generationen dar; hervorzuheben ist auch ein großes Sensibilisierungsprojekt „Gewalt frei Leben“, das von Dezember 2013 bis Mitte Dezember 2015 durchgeführt wurde. Die mit dieser Maßnahme angestrebte „Verringerung der Gewaltbetroffenheit von Frauen sowie Abbau von Geschlechtsstereotypen und Diskriminierungen von Frauen“ ist insofern nur teilweise erreicht, als es im Evaluierungszeitraum insbesondere zu keiner nachweisbaren Verringerung der Gewaltbetroffenheit von Frauen gekommen ist.
Schutz und Unterstützung:
Neben der Aufrechterhaltung des bereits bestehenden breiten Unterstützungsangebotes konnte insbesondere das Budget der Gewaltschutzzentren bedarfsgerecht gestaltet (Anhebung bei Steigung der Fallzahlen) und das spezifische Angebot für Opfer von Zwangsheirat ausgebaut werden. Weiters wurden für ProzessbegleiterInnen Curricula erarbeitet und entsprechende verpflichtende Lehrgänge geschaffen. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2016 erfolgte ein weiterer Ausbau der Opferrechte und die vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend Opferrechte. Die institutionenübergreifende Zusammenarbeit wurde auf allen Ebenen fortgesetzt und weiterentwickelt. Betreffend Hochrisikoopfer wurde das Pilotprojekt MARAC (Multi-Agency Risk Assessment Conference) in Wien evaluiert und wird im Rahmen der Task Force Strafrecht weiterentwickelt.


Verbesserungspotentiale

Das Thema Gewalt gegen Frauen bedarf trotz großer Fortschritte bei der Sensibilisierung der Gesamtbevölkerung, der Gesetzeslage und den unterstützenden Maßnahmen einer dauerhaften Aufmerksamkeit, um weiterhin bestehenden Handlungsbedarf zu identifizieren und umzusetzen. Hierzu bieten auch die Empfehlungen des Vertragsstaatenkomitees an Österreich, die bis Ende Jänner 2021 umzusetzen sind, wichtige Vorgaben. Diese betreffen vor allem die Erarbeitung von umfassenden Strategien (Prävention, Schutz und Strafverfolgung) zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, die Sicherung und den Ausbau des Unterstützungsangebotes für Betroffene, die dauerhafte Erhöhung des Budgets für Maßnahmen zur Prävention und im Kampf gegen Gewalt an Frauen sowie die Verbesserung der Datenlage.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen