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Vorhaben

Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: -80.838

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Aktuell entsprechen einige Bereiche im Dienst- und Besoldungsrecht nicht mehr den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt und sind daher verbesserungswürdig. So ist es nicht mehr zeitgemäß, im Entgeltverlauf das Dienstalter so stark zu bewerten. Dadurch gelingt es nur schwer, engagierte, junge Menschen für den Lehrberuf zu gewinnen. Darüber hinaus gestalten sich die Rahmenbedingungen für QuereinsteigerInnen, die wertvolle Impulse ins Schulwesen einbringen können, als wenig zufriedenstellend, weil ihre einschlägige berufliche Erfahrung nur in Ausnahmefällen nachhaltig im Regime der Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt werden kann, sodass ein Wechsel in den Schuldienst für diese Gruppe oft nicht attraktiv ist. Vielfach bestehende Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte erscheinen inhaltlich nicht mehr als angemessen und sollen durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge ersetzt werden, in dem lediglich auf einzelne schulartspezifische Besonderheiten Bedacht genommen wird; damit können auch Vereinfachungen erzielt und ein allfälliger schulartenübergreifender Einsatz unterstützt werden. Es besteht vielfach der Wunsch, die pädagogische Kernaufgabe deutlicher zu umschreiben und das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu schärfen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Regierungsprogramm 2008–2013 ist unter dem Kapitel »Moderner Staat« angeführt: Dienstrecht modernisieren. Ziel: Ein modernes, eigenständiges und einheitliches Dienstrecht auf Bundesebene mit berufsspezifischen Ausprägungen, ist vorzubereiten. Es soll die Erfordernisse der Gemeinwohlorientierung im Sinne einer optimalen Leistungserbringung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Grundausrichtung berücksichtigen. Das neue Dienstrecht muss geeignet sein, die Rechtsstaatlichkeit in einem umfassenden Sinne sicherzustellen. Moderne Besoldungsverläufe sollen die Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers Bund auf dem Arbeitsmarkt auch für die Zukunft absichern.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Steigerung der Attraktivität des Lehrberufes im Sinne einer Weiterentwicklung und Modernisierung des öffentlichen Personal-, Organisations- und Verwaltungsmanagements zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten Erbringung der öffentlichen Leistungen im Interesse des Gemeinwohls

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Studierende an Pädagogischen Hochschulen [Anzahl]

Istwert

13.629

Anzahl

Zielzustand

15.000

Anzahl

Datenquelle: BMBWF

Studienabschlüsse an Pädagogischen Hochschulen [Anzahl]

Istwert

2.168

Anzahl

Zielzustand

2.800

Anzahl

Datenquelle: BMBWF

Ziel 2: Vereinheitlichung der unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anzahl unterschiedlicher Dienstrechte und Unterrichtsverpflichtungen [Anzahl]

Istwert

2

Anzahl

Zielzustand

2

Anzahl

Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Anzahl der Lehrverpflichtungsgruppen im Bereich der Bundeslehrpersonen [Anzahl]

Istwert

1

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948

Anzahl der Lehrverpflichtungsgruppen der Landeslehrpersonen [Anzahl]

Istwert

1

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz

Ziel 3: Vereinfachung und Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Regelungen für LehrerInnen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anzahl der Verwendungs- und Entlohnungsgruppen für Neueintretende ab dem Schuljahr 2019/2020 [Anzahl]

Istwert

1

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Ziel 4: Vereinfachung der Zulagensystematik bei Leitungsfunktionen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anzahl der Zulagen bei Leitungsfunktionen ab dem Schuljahr 2019/2020 [Anzahl]

Istwert

10

Anzahl

Zielzustand

10

Anzahl

Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Ziel 5: Schaffung attraktiver Eintrittsbedingungen für QuereinsteigerInnen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Anrechnung von Praxiszeiten

Ausgangszustand 2013:

Anrechnung der Praxiszeiten nur in geringem Ausmaß gemäß § 26 Abs. 3 VBG oder per SV; keine Berücksichtigung der für die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule erforderlichen Praxisjahre als Vordienstzeiten.

Zielzustand 2018:

Erhöhung der Anrechnung von Praxiszeiten durch Berücksichtigung von bis zu 12 Jahren sowie Berücksichtigung der für die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule erforderlichen Praxisjahre als Vordienstzeiten.

Istzustand 2018:

Gemäß § 46 Abs.3 VBG ist § 26 Abs. 3 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren (sonst: 10 Jahre) berücksichtigt werden können.

Datenquelle:
Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Fokussierung der Verwendung auf pädagogische Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der Tätigkeiten im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern [%]

Istwert

50

%

Zielzustand

50

%

Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Ziel 7: Berücksichtigung der neuen Ausbildungsarchitektur im Dienstrecht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Regelung der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Dienstrecht

Ausgangszustand 2013:

Keine Lehrerausbildung im Bereich des Dienstrechtes geregelt.

Zielzustand 2018:

Eine einheitliche Lehrerausbildung, welche auch im Dienstrecht geregelt ist.

Istzustand 2018:

Im Dienstrecht (VBG 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz) findet eine einheitliche Lehrerausbildung auf Grundlage des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I; Nr. 124/2013 ihren Niederschlag.

Datenquelle:
VBG 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Drehung der Gehaltskurve

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Lebenseinkommenskurve wird derart gedreht werden, dass anstatt der zweijährlichen Steigerung es künftig 7 Entlohnungsstufen gibt. Durch die deutliche Anhebung des Einstiegsentgeltes und Abflachung der Entgelte zum Ende der Berufskarriere wird ein rascher und deutlicher Einkommensanstieg in der ersten Hälfte der Berufskarriere ermöglicht. Somit wird das Lebenseinkommen besser verteilt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Einstiegsgehälter

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 mit € 2025,10 bzw. in der Entlohnungsgruppe l 1 mit € 2.222,8 ausgewiesene Einstiegsentgelt wird bereits für Berufseinsteiger auf € 2.420,- erhöht. Für QuereinsteigerInnen mit einer langjährigen der Lehrerverwendung vorangehenden einschlägigen
Berufspraxis soll durch die Anrechnung zusätzlicher Berufspraxisjahre eine attraktive Einstiegsmöglichkeit in den Lehrberuf eröffnet werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden, von denen zwei Wochenstunden insbesondere im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten erbracht werden sollen, trägt den für den Bereich der Sekundarstufe 1 bestehenden einheitlichen Lehrplaninhalten Rechnung und erleichtert zugleich wechselseitige Verwendungen von Lehrkräften innerhalb der einzelnen Schularten. Zeitlichen Mehraufwendungen aufgrund von fachspezifischen Besonderheiten wird durch die Einführung von Fächervergütungen Rechnung getragen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Anrechnungen von Praxiszeiten

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Eine Anrechnung von Praxiszeiten kann derzeit gemäß § 26 Abs. 3 VBG oder per Sondervertrag nur in geringem Ausmaß erfolgen. Durch gegenständliches Vorhaben werden über die ein Anstellungserfordernis darstellenden Praxiszeiten hinausgehend auch einschlägige Praxiszeiten
berücksichtigt, die ein Zugangserfordernis für das Studium an der Pädagogischen Hochschule bilden. Darüber hinaus sollen – um den Einstieg in den Lehrberuf für Quereinsteiger attraktiver zu gestalten – einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren Berücksichtigung finden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung eines Instrumentariums für eine Begleitung des Berufseinstiegs durch Mentorinnen und Mentoren

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die 12-monatige Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten und hat mit dieser oder diesem zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens fünf Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass der Berufseinstieg durch die Unterstützung der Mentorin bzw. des Mentors so leicht wie möglich vonstatten geht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer einheitlichen Entlohnungsgruppe für alle Angehörigen des neuen Entlohnungsschemas

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst wird eine einheitliche Entlohnungsgruppe pd bestehen, welche die derzeitigen 14 zusammenführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung von Zeiten zur Erfüllung pädagogischer Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Pädagogische Kernaufgaben sind unterrichtliche Aufgaben bestehend aus der Unterrichtserteilung und einer qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung sowie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden unterrichtliche Aufgaben zu erbringen. Die Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin bzw. eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorständin bzw. Jahrgangsvorstandes) sowie einer Mentorin bzw. eines Mentors, qualifizierte Beratungstätigkeiten und weitere Aufgaben im Sinne der Anlagen ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-80.838

Tsd. Euro

Plan

-80.838

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

80.838

Tsd. Euro

Plan

80.838

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

80.838

Tsd. Euro

Plan

80.838

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

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0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-8.336

Tsd. Euro

Plan

-8.336

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

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Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

0

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Plan

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Personalaufwand

Ist

8.336

Tsd. Euro

Plan

8.336

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

8.336

Tsd. Euro

Plan

8.336

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-28.919

Tsd. Euro

Plan

-28.919

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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Personalaufwand

Ist

28.919

Tsd. Euro

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28.919

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

28.919

Tsd. Euro

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28.919

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-43.583

Tsd. Euro

Plan

-43.583

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

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Personalaufwand

Ist

43.583

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Plan

43.583

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

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Aufwendungen gesamt

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43.583

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43.583

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde von VBÄ – Zahlen im pädagogischen Dienst in folgendem Ausmaß ausgegangen: 2015: 126,70, 2016: 430,91 und 2017: 636,68 VBÄ. Die VBÄ-Zahlen für den Bereich der Bundeslehrpersonen (Durchschnitt pro Jahr, wobei für das Jahr 2015 anzumerken ist, dass erst mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 im September erstmals Lehrpersonen in der Einstufung Pädagogischer Dienst -pd- zu verzeichnen waren) stellen sich gerundet wie folgt dar: 2015: 127, 2016: 108 und 2017: 171 VBÄ.
Darüber hinaus wurde das neue Lehrpersonendienstrecht sowohl von den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, als auch an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wie angenommen gewählt. Die entsprechenden Mehraufwendungen sind daher insgesamt planmäßig eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage

Durch die gegenständlichen Maßnahmen erfolgte eine Steigerung des öffentlichen Konsums in Form von zusätzlichen Einkommen für öffentlich Bedienstete. Diese führen zu gesteigerten Einkommen im Bereich der privaten Haushalte und damit tendenziell zu einer erhöhten Nachfrage bzw. zu einem erhöhten privaten Konsum. Mit wachstumsteigernden Effekten für die Gesamtwirtschaft ist daher zu rechnen.

Gesamtbeurteilung

Vorauszuschicken ist, dass das neue Dienstrecht für den Pädagogischen Dienst mit 1. September 2015 in Kraft getreten ist. Es gilt für neu eintretende Lehrpersonen, wobei die Anwendung bis Ende des Schuljahres 2018/19 fakultativ ist. Erst ab Beginn des Schuljahres 2019/20 unterliegen neu eintretende Vertragslehrpersonen zwingend dem neuen Schema.

Im Zuge der Umsetzung dieses Vorhabens wurde eine einheitliche Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen normiert, aufgrund derer auch eine Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Regelungen für Lehrpersonen erfolgte, womit bestehende, inhaltlich nicht mehr gebotene Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte beseitigt werden konnten. Ein schulartenübergreifender Einsatz der Lehrpersonen wird damit unterstützt.

Eine Vereinheitlichung erfuhr auch die Regelung der Unterrichtsverpflichtung. Sie beträgt nunmehr grundsätzlich – ungeachtet der Zugehörigkeit einer Lehrperson zu Bund oder Land – 24 Wochenstunden, wobei 22 Wochenstunden für die unterrichtlichen Aufgaben (Unterrichtserteilung und qualifizierte Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) zu erbringen sind. Damit wird einerseits den einheitlichen Lehrplänen der Sekundarstufe I Rechnung getragen und andererseits eine Verwendung von Lehrkräften innerhalb der Schularten erleichtert. Darüber hinaus sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden (Klassenvorstände 36 Stunden) pro Schuljahr zu erbringen. Diese dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten, womit gesichert ist, dass ein hoher Anteil der Tätigkeiten im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern, aber auch den Erziehungsberechtigten stattfindet.
Somit konnte das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die Fokussierung auf pädagogische Kernaufgaben angepasst werden.

Eine Modernisierung des Berufsbildes erfolgte auch dahingehend, als mit der Einführung von höheren Einstiegsgehältern und einer Abflachung der Gehaltskurve mithilfe des Ersatzes der zweijährlichen Steigerung durch sieben Entlohnungsstufen nunmehr durch Beschneidung des Senioritätsprinzips eine bessere Verteilung des Lebenseinkommens der Lehrpersonen erzielt wurde.

Zur Attraktivierung des Lehrberufes für Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern soll auch der Ersatz des als Ausbildungsverhältnis konzipierten Unterrichtspraktikums durch die Induktionsphase, die einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt beitragen. Die Zurücklegung der Induktionsphase ist zwingend an die Aufnahme in ein Dienstverhältnis und damit an das Vorhandensein entsprechender Planstellen bzw. Planstellenanteile geknüpft. Die Bestimmungen über die Induktionsphase treten mit 1. September 2019 in Kraft, sodass hier noch keine Erfahrungswerte vorliegen.

Zu den Studienabschlüssen an Pädagogischen Hochschulen ist festzuhalten, dass die vergleichsweise niedrige Zahl von 2.168 daraus resultiert, dass es durch die Verlängerung der Studiendauer im Studienjahr 2017/18 zu keinem Abschlussjahrgang im Bachelorstudium Lehramt Primarstufe kam. Zum Vergleich die Zahl der Abschlüsse im Studienjahr 2016/2017: hier waren 3.838 Abschlüsse zu verzeichnen, ein Plus von 39,06 % zum Ausgangswert. Die erwartete Steigerung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen ist nicht eingetreten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.