Vorhaben
Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)
Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Präventive Krisenplanung
Ausgangszustand 2013:
Derzeit gibt es in der laufenden Aufsicht keine Verpflichtung sich präventiv mit der Sanierung oder Abwicklung eines Instituts im Krisenfall zu beschäftigen.
Zielzustand 2018:
Sowohl die Institute als auch die Aufsicht setzen sich eingehend mit Krisenszenarien auseinander und planen wie im Ernstfall vorzugehen ist, um ein Institut zu sanieren oder abzuwickeln. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem Ablauf von Übergangsbestimmungen, liegen alle gesetzlich erforderlichen Pläne (Sanierungs- und Abwicklungspläne) den Aufsichtsbehörden vor.
Datenquelle:
FMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 2: Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Aufsicht
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Frühzeitige Aufsichtsmaßnahmen
Ausgangszustand 2013:
Derzeit sind nur Aufsichtsmaßnahmen möglich, die eine Gesetzesverletzung voraussetzen.
Zielzustand 2018:
Frühinterventionsmaßnahmen stellen sicher, dass die Aufsicht rechtzeitig, beispielsweise bereits bei drohenden Verstößen gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, eingreifen kann.
Datenquelle:
FMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 3: Kein Einsatz öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einsatz öffentlicher Mittel
Ausgangszustand 2013:
Um die Stabilität des österreichischen Finanzmarkts nicht zu gefährden, war es während der jüngsten Finanzkrise unerlässlich, Institute mit öffentlichen Mitteln zu stützen, um einen Ausfall zu vermeiden, der zu Ansteckungsrisiken und volkswirtschaftlichen Verwerfungen geführt hätte.
Zielzustand 2018:
Im Krisenfall können sich Institute rechtzeitig selbst sanieren. Reichen die Sanierungsmaßnahmen des Instituts nicht aus, ist die Aufsicht vorbereitet um eine geordnete Abwicklung sicher zu stellen. Zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Durchführung der Evaluierung werden keine weiteren öffentlichen Mittel für die Stabilisierung von Banken eingesetzt. Davon nicht erfasst sind bereits bestehende Programme.
Datenquelle:
FMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Sanierungspläne
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Banken müssen Sanierungspläne erstellen. In diesen müssen sie darlegen, welche Sanierungsmaßnahmen sie im Krisenfall ergreifen werden, um die finanzielle Stabilität wieder herzustellen. Dadurch soll die präventive Planung verbessert werden, um auf Ernstfälle schnell und effizient reagieren zu können.
Die Sanierungspläne werden von der Aufsicht geprüft. Falls Unzulänglichkeiten im Sanierungsplan erkannt werden, hat die Aufsicht der Bank einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt die Bank diesem Auftrag nicht nach oder werden Unzulänglichkeiten nur unzureichend behoben, kann die Aufsicht Maßnahmen anordnen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abwicklungspläne
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Abwicklungspläne sollen für den Fall, dass eine Sanierung nicht möglich ist, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung schaffen, den Prozess planbar und die Folgen kalkulierbar machen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Frühinterventionsmaßnahmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Aufsicht bekommt die Möglichkeit bei Vorliegen eines Auslöseereignisses (Frühinterventionsbedarf) frühzeitig Maßnahmen zu setzen, die eine Krisensituation bei einer Bank abwenden sollen. Frühinterventionsbedarf liegt dann vor, wenn eine Bank gegen die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2006/49/EG verstößt oder zu verstoßen droht. Ein drohender Verstoß liegt ebenso vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation einer Bank signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Durch die Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen soll die Aufsicht rechtzeitig eingreifen können, um eine Krisensituation zu entschärfen.
Nach dem Inkrafttreten wird die FMA folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen können:
+ Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des Sanierungsplans;
+ unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet wurde;
+ spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;
+ eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen;
+ die FMA kann die Hauptversammlung selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;
+ bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;
+ einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;
+ eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Jahr 2014 musste keine Maßnahme nach dem BIRG getroffen werden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen wurde im Jahr 2014 begonnen und nach den ab 1. Jänner 2015 geltenden Rahmenbedingungen des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) abgeschlossen. Die insgesamt eingetretenen Auswirkungen für Unternehmen werden daher bei der Evaluierung des BaSAG abzuschätzen sein.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.