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Vorhaben

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Im Zuge der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, geordnete Verfahren zu entwickeln, die sich mit der Sanierung und Abwicklung von Banken (Institut iSd § 3 Z 2 BIRG) befassen. Die bestehenden Instrumentarien des Insolvenzrechts sind im Krisenfall für die speziellen Bedürfnisse bei Banken unzweckmäßig. Es ist vor allem schnelles Handeln und einschlägiges bankwirtschaftliches Fachwissen erforderlich, um Krisen erfolgreich abzuwenden. Das für Kreditinstitute anwendbare Geschäftsaufsichtsverfahren (§§ 81 ff Bankwesengesetz – BWG) versucht diesen besonderen Anforderungen zu entsprechen. Dieses Verfahren greift aber erst spät ein. Nur wenn ein Kreditinstitut überschuldet oder zahlungsunfähig ist und sich dieser Umstand voraussichtlich wieder beheben lässt, kann ein Geschäftsaufsichtsverfahren eingeleitet werden. Weil ein Ausfall eines Kreditinstituts aber gravierende volkswirtschaftliche Folgen haben kann und Ansteckungsgefahren vermieden werden sollen, kam es in der Vergangenheit dazu, dass auf öffentliche Gelder zurückgegriffen wurde, um Krisen eindämmen zu können. Folglich trat der Staat für Risiken ein, die von den Banken zu tragen gewesen wären. Insgesamt wurden im Rahmen des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG) und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) bis zum 31. Dezember 2012 circa 21 Mrd. Euro an Stützungsmaßnahmen für Kreditinstitute bereitgestellt. Diese bestehen aus 7,4 Mrd. Euro Haftungen nach dem IBSG und 13,6 Mrd. Euro Maßnahmen nach dem FinStaG, wovon wiederum 4,2 Mrd. Euro Haftungen sind. Dieser Zustand ist unerwünscht, weil er Moral Hazard hervorruft – also eine Verhaltensänderung, weil man gewiss sein kann ohnehin gerettet zu werden – und der Steuerzahler nicht für wirtschaftliche Misserfolge der Banken herangezogen werden soll.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten war bis 1. Jänner 2015 in nationales Recht umsetzen und ist ein Bestandteil der europäischen Regulierung für die Schaffung der Bankenunion. Mit dem BIRG wurde bereits national für das Jahr 2014 ein Rahmen für solche möglichen Fälle geschaffen, der aber ab 1. Jänner 2015 durch das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BASAG) wieder entfallen konnte. Im Jahr 2014 hat es auch keinen Anwendungsfall für das BIRG gegeben.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Präventive Krisenplanung

Ausgangszustand 2013:

Derzeit gibt es in der laufenden Aufsicht keine Verpflichtung sich präventiv mit der Sanierung oder Abwicklung eines Instituts im Krisenfall zu beschäftigen.

Zielzustand 2018:

Sowohl die Institute als auch die Aufsicht setzen sich eingehend mit Krisenszenarien auseinander und planen wie im Ernstfall vorzugehen ist, um ein Institut zu sanieren oder abzuwickeln. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem Ablauf von Übergangsbestimmungen, liegen alle gesetzlich erforderlichen Pläne (Sanierungs- und Abwicklungspläne) den Aufsichtsbehörden vor.

Datenquelle:
FMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 2: Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Aufsicht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Frühzeitige Aufsichtsmaßnahmen

Ausgangszustand 2013:

Derzeit sind nur Aufsichtsmaßnahmen möglich, die eine Gesetzesverletzung voraussetzen.

Zielzustand 2018:

Frühinterventionsmaßnahmen stellen sicher, dass die Aufsicht rechtzeitig, beispielsweise bereits bei drohenden Verstößen gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, eingreifen kann.

Datenquelle:
FMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 3: Kein Einsatz öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einsatz öffentlicher Mittel

Ausgangszustand 2013:

Um die Stabilität des österreichischen Finanzmarkts nicht zu gefährden, war es während der jüngsten Finanzkrise unerlässlich, Institute mit öffentlichen Mitteln zu stützen, um einen Ausfall zu vermeiden, der zu Ansteckungsrisiken und volkswirtschaftlichen Verwerfungen geführt hätte.

Zielzustand 2018:

Im Krisenfall können sich Institute rechtzeitig selbst sanieren. Reichen die Sanierungsmaßnahmen des Instituts nicht aus, ist die Aufsicht vorbereitet um eine geordnete Abwicklung sicher zu stellen. Zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Durchführung der Evaluierung werden keine weiteren öffentlichen Mittel für die Stabilisierung von Banken eingesetzt. Davon nicht erfasst sind bereits bestehende Programme.

Datenquelle:
FMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Sanierungspläne

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Banken müssen Sanierungspläne erstellen. In diesen müssen sie darlegen, welche Sanierungsmaßnahmen sie im Krisenfall ergreifen werden, um die finanzielle Stabilität wieder herzustellen. Dadurch soll die präventive Planung verbessert werden, um auf Ernstfälle schnell und effizient reagieren zu können.
Die Sanierungspläne werden von der Aufsicht geprüft. Falls Unzulänglichkeiten im Sanierungsplan erkannt werden, hat die Aufsicht der Bank einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt die Bank diesem Auftrag nicht nach oder werden Unzulänglichkeiten nur unzureichend behoben, kann die Aufsicht Maßnahmen anordnen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Abwicklungspläne

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Abwicklungspläne sollen für den Fall, dass eine Sanierung nicht möglich ist, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung schaffen, den Prozess planbar und die Folgen kalkulierbar machen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Frühinterventionsmaßnahmen

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Aufsicht bekommt die Möglichkeit bei Vorliegen eines Auslöseereignisses (Frühinterventionsbedarf) frühzeitig Maßnahmen zu setzen, die eine Krisensituation bei einer Bank abwenden sollen. Frühinterventionsbedarf liegt dann vor, wenn eine Bank gegen die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2006/49/EG verstößt oder zu verstoßen droht. Ein drohender Verstoß liegt ebenso vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation einer Bank signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Durch die Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen soll die Aufsicht rechtzeitig eingreifen können, um eine Krisensituation zu entschärfen.
Nach dem Inkrafttreten wird die FMA folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen können:
+ Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des Sanierungsplans;
+ unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet wurde;
+ spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;
+ eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen;
+ die FMA kann die Hauptversammlung selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;
+ bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;
+ einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;
+ eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Jahr 2014 musste keine Maßnahme nach dem BIRG getroffen werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen wurde im Jahr 2014 begonnen und nach den ab 1. Jänner 2015 geltenden Rahmenbedingungen des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) abgeschlossen. Die insgesamt eingetretenen Auswirkungen für Unternehmen werden daher bei der Evaluierung des BaSAG abzuschätzen sein.

Gesamtbeurteilung

Das Bankeninterventions- und -restrukurierungsgesetz ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten und wurde ab 1. Jänner 2015 durch das Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz ersetzt. Dies sollte den erst ab 2015 harmonisierten europäischen Rechtsrahmen national bereits früher für allenfalls notwendige Aufsichtsmaßahmen anwendbar machen. Das Vorhaben kann insgesamt erfolgreich beurteilt werden, da ein entsprechender Rechtsrahmen verfügbar war, es aber tatsächlich zu keinen Anwendungsfällen gekommen ist.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.