Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Richtlinien 2011/93/EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und 2011/36/EU zur Bekämpfung des Menschenhandels sind in nationales Recht umzusetzen. Wenngleich die Vorgaben der Richtlinien in Österreich im materiellen Strafrecht bereits in weiten Teilen erfüllt werden, sind in Teilbereichen Erhöhungen der Strafdrohungen (z.B. beim Menschenhandel) und die Ausweitung bestehender Straftatbestände erforderlich. Die Erhöhung der Strafdrohungen beim Menschenhandel wurde auch von der Expertengruppe des Europarates zur Überwachung der Umsetzung der Menschenhandels-Konvention („GRETA“) angeregt. Weiters sollen auch Empfehlungen des VN-Kinderrechtskomitees in Bezug auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie umgesetzt werden. Schließlich soll auch der Entschließung des Nationalrates vom 6.7.2012 betreffend sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, 265/E, Rechnung getragen und eine Strafschärfung in diesem Bereich vorgeschlagen werden. Auch im Bereich der gewaltbestimmten Sexualdelikte sowie beim sexuellen Missbrauch von Unmündigen sollen verschärfende Anpassungen vorgenommen werden. Die vorgeschlagene Änderung in der Strafprozessordnung dient der verfahrensrechtlichen Umsetzung der RL 2011/93/EU.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Verschärfungen im Bereich des Sexualstrafrechts, Umsetzung der einschlägigen EU-Vorgaben.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sowie des Schutzes vor Menschenhandel

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung neuer Straftatbestände und Anhebung von Strafdrohungen

Ausgangszustand 2013:

Bestimmte Verhaltensweisen sind derzeit straflos. Bestimmte Sexualdelikte weisen atypische Strafrahmen auf, die dem Unwertgehalt dieser Taten nicht ausreichend Rechnung tragen.

Zielzustand 2018:

Eine Prognose, wie sich die gegenständliche Novelle auf die Zahl der künftig anfallenden Delikte auswirken wird, ist nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass die Schaffung neuer Straftatbestände und die Anhebung von Strafdrohungen einen positiven Effekt auf die Rechtstreue der Normunterworfenen hat. Im Falle von Verstößen gegen die neuen Tatbestände werden Strafverfahren geführt und gerichtliche Strafen verhängt. Anhand der gerichtlichen Kriminalstatistik und der Verfahrensautomation Justiz wird im Evaluierungszeitpunkt die Zahl der Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen nach den neuen Straftatbeständen sowie die Höhe der verhängten Strafen ersichtlich sein.

Istzustand 2018:

Die gesetzlichen Änderungen wurden vorgenommen, dass die Rechtsentwicklung zwischenzeitig schon wieder - vor Ablauf des Evluierungszeitraums - weitergegangen ist, tut der Zielerreichung des konkreten Reformvorhabens keinen Abbruch.

Datenquelle:
Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung; Gerichtliche Kriminalstatistik, polizeiliche Kriminalstatistik, zT wissenschaftliche Evaluierungen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Verbesserung des Schutzes von unmündigen Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ausweitung der Prozessbegleitung

Ausgangszustand 2013:

Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ist nach den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Opfers zu gewähren.

Zielzustand 2018:

Verbesserung des Schutzes von unmündigen Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, durch die obligatorische Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung (66 Abs. 2 StPO).

Istzustand 2018:

Prozessbegleitung konnte ausgeweitet werden.

Datenquelle:
Sicherheitsbericht

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Änderungen im 10. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen im Wesentlichen neue Straftatbestände eingeführt und Strafdrohungen angepasst werden. Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen:
– Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß § 64 Abs. 1 Z 4a StGB auf die Fälle der Vergewaltigung (§ 201 StGB) und geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB),
– Anpassung der Definition der Prostitution nach § 74 Abs. 1 Z 9 StGB,
– Ausdehnung des Tatbestandes und Anhebung der Strafdrohungen im Bereich des Menschenhandels nach § 104a StGB,
– Ausdehnung des Tatbestandes der Verbotenen Adoptionsvermittlung nach § 194 StGB,
– Anhebung der Strafuntergrenze bei der Vergewaltigung und der Strafdrohung für die qualifizierte geschlechtliche Nötigung (§§ 201 und 202 StGB),
– Anpassungen im Bereich des Sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) an den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 StGB),
– Inhaltliche Erweiterung der Qualifikationen beim Sexuellen Missbrauch von Unmündigen (§§ 206 und 207 StGB),
– Ausdehnung der Altersgrenze in § 207b Abs. 2 StGB,
– Ausdehnung des Tatbestandes der Sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208 Abs. 2 bis 4 StGB),
– Ausdehnung des Tatbestandes der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a Abs. 1a und 2 StGB),
– Anhebung der Strafdrohungen bei der Zuhälterei (§ 216 Abs. 1 bis 4 StGB),
– Ausdehnung der Reichweite des Tätigkeitsverbots (§ 220b Abs. 1 StGB).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassungen der Straftatbestände Menschenhandel (§ 104a StGB) und Verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194 StGB)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Straftatbestände der §§ 104a und 194 StGB sollen inhaltlich erweitert werden. Die Erhöhung der Strafdrohungen bei § 104a StGB soll eine schuld-und tatangemessene Bestrafung der Täter ermöglichen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung des § 66 Abs. 2 StPO

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In Umsetzung der RL 2011/93/EU wird die unbedingte Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung nach § 66 Abs. 2 StPO bei Unmündigen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, vorgeschlagen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-547

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

547

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

547

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-127

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

127

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

127

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-133

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

133

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

133

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-140

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

140

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

140

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-147

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

147

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

147

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der Aufwand für Prozessbegleitung ist zwar seit 2013 kontinuierlich gestiegen, wieviel von der Steigerung auf die gegenständliche Gesetzesänderung entfällt oder andere Ursachen hat, ist jedoch nicht darstellbar.
Es ist davon auszugehen, dass unter 14-jährigen Opfern von Sexualdelikten auf ihr Verlangen schon vor dem Inkrafttreten der Novelle regelmäßig psychosoziale Prozessbegleitung gewährt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen hat.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Soziales
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen betrugen in den 5 Jahren vor den hier gegenständlichen Gesetzesänderungen rund 144 pro Jahr, in den 5 Jahren seither rund 138 pro Jahr. Eine Korrelation mit den bezughabeneden Gesetzesänderungen ist nicht erkennbar. Die übrigen Delikte bewegen sich überwiegend im einstelligen Bereich und entziehen sich (daher) einer statistischen Deutung.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

An den umgekehrt proportionalen Verhältnissen zwischen Täterinnen und Opfern hat sich iW nichts geändert: 2013 waren bei den Sexualdelikten 96 % der ermittelten Tatverdächtigen männlich, hingegen 87 % der Opfer weiblich; 2017 waren es 95 % männliche Täter und 89 % weibliche Opfer.

Soziales

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Im § 205 StGB wurden die Strafdrohungen und die Qualifikationstatbestände an jene bei der Vergewaltigung (§ 201 StGB) angeglichen. Die Verurteilungen im Bereich des § 205 StGB bewegten sich in den 5 Jahren vor der Gesetzesänderung bei im Schnitt knapp über 20 pro Jahr, in den 5 Jahren seither knapp bei über 21 pro Jahr. eine Korrelation mit der bezughabenden Gesetzesänderung ist nicht erkennbar.

Gesamtbeurteilung

Die Strafschärfungen bzw. die Anpassung an das EU-Recht sind erfolgt. Insofern ist der Erfolg zur Gänze eingetreten.
Zur Nachhaltigkeit des Erfolges wäre auszuführen, dass Auswirkungen etwa auf die tatsächliche Kriminalitätsentwicklung als Konsequenz der Änderungen im Strafgesetzbuch mit den vorhandenen Mitteln nicht darstellbar sind, weil etwa eine Zunahme bei den Anzeigen eine tatsächliche Zunahme der Fälle ebenso als Ursache haben kann, wie etwa eine erhöhte Anzeigebereitschaft (Dunkelfeld-Problematik).
Im Bereich des Sexualstrafrechts hat es vor Ablauf des gegenständlichen Evaluierungszeitraums bereits weitere Erweiterungen bzw. Verschärfungen gegeben, und zwar zunächst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr 112/2015 (Einführung eines neuen Straftatbestandes gegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – § 205a StGB sowie Erweiterung des Tatbestands gegen sexuelle Belästigung [§ 218 StGB], um intensive Berührungen von der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Körperstellen [„Po-Grapschen“]). Im Zuge der Gesetzwerdung hat der Nationalrat dem Justizminister eine Evaluierung der neuen Tatbestände aufgetragen. Die Ergebnisse dieser Evaluierung liegen in Kürze vor.
Mit der Strafgesetznovelle 2017, BGBl. I Nr. 117/2017, erfolgte dann eine neuerliche Erweiterung bzw. Verschärfung des Tatbestands der sexuellen Belästigung (durch Strafbarmachung bereits einer Zusammenkunft zum Zwecke der nachfolgenden sexuellen Belästigung bzw. Schaffung einer Qualifikation für den Fall der sexuellen Belästigung durch mehr als eine Person in verabredeter Verbindung).
In der Folge wurde in das Regierungsprogramm das Vorhaben von (weiteren) Strafschärfungen u.a. bei den Sexualdelikten aufgenommen. Zu diesem Zweck wurde eine „Task Force“ eingerichtet, im Zuge derer eine Evaluierung der Strafenpraxis bei ausgewählten Gewalt- und Sexualdelikten erfolgte. Als Ergebnis der Task Force hat der Ministerrat u.a Strafschärfungen beim Delikt der Vergewaltigung beschlossen (Anhebung der Mindeststrafdrohung, Ausschluss der bedingten Entlassung).

Es ist davon auszugehen, dass unter 14-jährigen Opfern von Sexualdelikten auf ihr Verlangen schon vor dem Inkrafttreten der Novelle regelmäßig psychosoziale Prozessbegleitung gewährt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen hat.

Zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit 1. Jänner 2014 lautete § 66 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 116/2013 wie folgt:
Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.