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Vorhaben

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Am 30. November 2009 hat der Europäische Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren angenommen. Alle darin angeführten Maßnahmen haben das Ziel, das Vertrauen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in die jeweils anderen Rechtssysteme und Rechtsordnungen zu stärken.
In diesem Fahrplan wurde dazu aufgerufen, schrittweise Maßnahmen zu ergreifen, die (u.a.) das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A) sowie das Recht auf Belehrung über die Rechte und auf Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B) betreffen. Unter der Maßnahme A wurde die RL Dolmetsch beschlossen, die bis 27. Oktober 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Weiters wurde unter der Maßnahme B die RL Rechtsbelehrung beschlossen, welche bis 2. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen ist.
Insbesondere im Hinblick auf die RL Dolmetsch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen der Strafprozessordnung (in der Folge: StPO), weil verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich eine mündliche Übersetzung für Beweisaufnahmen und Verhandlungen während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens (Art. 2 Abs. 1) bzw. innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Übersetzung aller für die Gewährung eines fairen Verfahrens wesentlicher Unterlagen zur Verfügung zu stellen ist (Art. 3 Abs. 1). Hingegen ist im Hinblick auf die RL Rechtsbelehrung der Umsetzungsbedarf geringer.
Eine Umsetzung der genannten Richtlinien ist jedenfalls zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens unumgänglich. Die Umsetzung bedeutet für Beschuldigte und Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, gehörlos oder stumm sind, verfahrensrechtliche Verbesserungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafregistergesetz 1968 dienen der strafprozessualen Umsetzung der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs. Die materiellrechtliche Umsetzung der bis zum 18. Dezember 2013 innerstaatlich umzusetzenden RL erfolgt durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013.
Durch eine Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO wird – in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15 – das grundsätzliche Recht des Beschuldigten, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, zum Ausdruck gebracht.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 106 und 107 StPO ist auszuführen, dass diese darauf abzielen, nach der Aufhebung der Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09 u.a. sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen (in Ausnützung der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des Art. 94 Abs. 2 B-VG).
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 18 StPO soll eine Angleichung an das SPG erreicht werden, um die praktische Handhabe der Ausübung kriminalpolizeilicher Befugnisse zu erleichtern.
Die Änderung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der WKStA für die Straftatbestände des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 und Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 ergibt sich im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Materien. Hinzuweisen ist darauf, dass im Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie- Control-Gesetz geändert werden (REMIT- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz) für die Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorgesehen ist, sodass auch aus diesem Grund eine Sonderzuständigkeit der in Wien ansässigen WKStA im Ermittlungsverfahren zweckmäßig scheint.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Rechtsstellung von Beschuldigten und Angeklagten durch Information über die ihnen zustehende Verfahrensrechte in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Bedürfnisse.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Information für Beschuldigte und Angeklagte in verständlicher Art und Weise

Ausgangszustand 2013:

Die StPO anerkennt die Rechte des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und Übersetzungshilfe (§ 56 StPO); ungeregelt ist die Verwendung einer einfachen und verständlichen Sprache sowie der Umfang schriftlicher Übersetzung.

Zielzustand 2018:

Beschuldigte und Angeklagte sollen in verständlicher Art und Weise über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden, um ein faires Verfahren sicherzustellen. Darüber hinaus soll eine Diskriminierung von Menschen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen durch mündliche und schriftliche Übersetzungshilfe vermieden werden.

Istzustand 2018:

Beschuldigte und Angeklagte in Strafverfahren werden in verständlicher Art und Weise über die ihnen zustehenden Rechte informiert. Eine Diskriminierung von Menschen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen wird durch mündliche und schriftliche Übersetzungshilfe vermieden.

Datenquelle:
StPRÄG 2013, BGBl. I Nr. 195/2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Einrichtung einer besonderen Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") zur Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge

Ausgangszustand 2013:

Derzeit finden sich in Strafregisterbescheinigungen keine Angaben über rechtskräftige Tätigkeitsverbote nach § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote (§ 2 Abs. 1 Z 8 Strafregistergesetz 1968). Mit Ausnahme der in § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 genannten öffentlichen Stellen besteht für Arbeitgeber nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, sich im Wege der Vorlage einer Strafregisterbescheinigung durch die betroffene Person selbst Kenntnis von allen einschlägigen Verurteilungen und bestehenden Tätigkeitsverboten zu verschaffen.

Zielzustand 2018:

Es soll jede Person im Hinblick auf die Prüfung deren Eignung zur Ausübung einer beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen kommt, ausdrücklich beantragen können, dass ihr eine gesonderte Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie sie betreffende Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 oder darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden, ausgestellt wird. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.

Istzustand 2018:

Seit 1.1.2014 kann jede Person, die eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit anstrebt, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, eine Strafregisterbescheinigung beantragen zu können, die auch über gemäß § 2 Abs. 1a StRegG gekennzeichnete Verurteilungen (wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) sowie Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 8 StRegG (gerichtliche Aufsicht und Weisungen wegen einer derartigen Handlung bzw. rechtskräftig auferlegtes Tätigkeitsverbot) Auskunft gibt, bzw. darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden.

Datenquelle:
StPRÄG 2013, BGBl. I 195/2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Einheitlicher Rechtsschutz gegen Handlungen der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei nach der StPO (§ 106 StPO) und Neuregelung des Anspruchs auf Ausfolgung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht (§ 52 StPO).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Recht auf Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen

Ausgangszustand 2013:

Teile der Bestimmung des § 52 Abs. 1 StPO treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Zielzustand 2018:

Einerseits soll der Beschuldigten das Recht haben, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten. Bei jenen Ton- und Bildaufnahmen, deren Besitz aufgrund des Inhalts bzw. der entsprechenden Darstellungen strafbar und allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, hat die Staatsanwaltschaft jedoch jedenfalls von deren Ausfolgung abzusehen. Andererseits soll der Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit eingeräumt werden, jene Ton- und Bildaufnahmen, die schutzwürdige Interessen Dritter berühren, mit einem ausdrücklichen Verbot der Veröffentlichung gegenüber dem Beschuldigten zu belegen.

Istzustand 2018:

Das Recht des Beschuldigten auf Kopien von Ton- und Bildaufnahmen besteht mit der Einschränkung des durch das StPRÄG 2016 eingefügten § 165 Abs. 5a StPO. Nachdem dieser Bestimmung mit der Kritik aus der Praxis begegnet wurde, besteht im Fall der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, entgegen § 52 Abs. 1 kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.

Datenquelle:
StPRÄG 2013, BGBl. I Nr. 195/2013; § 165 Abs. 5a StPO idF des StPRÄG I 2016, BGBl. I Nr. 26/20

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Einheitlicher gerichtlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren gegen behauptete Rechtsverletzungen durch Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft

Ausgangszustand 2013:

Seit der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im § 106 Abs. 1 StPO, kann einem wesentlichen Ziel des Gesetzgebers, nämlich der Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes, mit dem Eingriffe der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft in subjektive Rechte Betroffener im Ermittlungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden sollten, nicht mehr entsprochen werden. Die Verweigerung von Verfahrensrechten durch die Kriminalpolizei unterliegt nicht der Maßnahmenbeschwerde an die UVS (künftig Verwaltungsgerichte).

Zielzustand 2018:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§§ 106f StPO) soll gewährleistet werden, dass gemäß den Anforderungen der der RL Dolmetsch und Rechtsbelehrung jede Verweigerung mündlicher oder schriftlicher Übersetzung bzw. der Erteilung einer Belehrung über die Rechte des Beschuldigten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden kann, und insgesamt im Ermittlungsverfahren nach der StPO ein einheitlicher Rechtsschutz gegenüber behaupteten Rechtsverletzungen durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft wieder hergestellt werden. Durch den Entfall der Befristung der Entscheidung über einen Einspruchs wegen Rechtsverletzung im Fall der Beendigung des Ermittlungsverfahrens soll auch die Verweigerung von Verfahrensrechten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft stets einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Istzustand 2018:

Die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in § 106 Abs. 1 wurde durch den VfGH mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015, G 233/2014 und G 5/2015 mit Wirkung zum 31. Juli 2016 aufgehoben. Behauptete Rechtsverletzungen durch die Kriminalpolizei (ohne Involvierung der Staatsanwaltschaft) im Ermittlungsverfahren können bei den Landesverwaltungsgerichten geltend gemacht werden, es besteht (verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutz.

Datenquelle:
BGBl. I Nr. 195/2013; BGBl. I Nr. 85/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 4: Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Harmonisierung der organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO

Ausgangszustand 2013:

Die in § 18 StPO über die Kriminalpolizei geregelten Begrifflichkeiten, die eine Unterscheidung zwischen Behörde und Hilfsorgan treffen, entspricht nicht dem System des SPG und führt in der praktischen Anwendung zu Problemen.

Zielzustand 2018:

Harmonisierung der organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO und damit Erleichterung des praktischen Umgangs.

Istzustand 2018:

Die organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO wurden durch die Änderungen in § 18 StPO harmonisiert.

Datenquelle:
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195/2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Schaffung einer sachlichen Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Zentralisierung der Zuständigkeiten bereits im Ermittlungsverfahren bei der WKStA

Ausgangszustand 2013:

Mit der geplanten Einführung der Strafbestimmungen nach dem ElWOG 2010 und GWG 2011 wird eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien für Anklagen/Strafanträge wegen dieser Bestimmungen vorgesehen. Ohne die Änderungen würde das Ermittlungsverfahren von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, wodurch es im Fall der Einbringung einer Anklage/eines Strafantrages zu einer ineffizienten Verfahrensführung (Einarbeitung neuer Staatsanwälte zur Vertretung der Anklage oder vermehrte Dienstreisen durch die seinerzeit ermittelnden Staatsanwälte) kommen würde.

Zielzustand 2018:

Durch die Zentralisierung der Zuständigkeiten bereits im Ermittlungsverfahren bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen der genannten Strafbestimmungen wird eine effiziente Führung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens gewährleistet.

Istzustand 2018:

Für die Straftatbestände des Missbrauchs einer Insiderinformation nach § 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011 besteht eine Zuständigkeit der WKStA nach § 20a Abs. 1 Z 6 StPO

Datenquelle:
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 195/2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Zuständigkeit für Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Klare gesetzliche Zuständigkeit für die Behandlung von Anträgen auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten

Ausgangszustand 2013:

Aufgrund der Aufhebung der Bestimmungen des § 74 Abs 1 und 2 SPG bestehen gesetzliche Unklarheiten über die Zuständigkeit für von Betroffenen beantragte Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten.

Zielzustand 2018:

Klare gesetzliche Zuständigkeit für die Behandlung derartiger Anträge.

Istzustand 2018:

Die Zuständigkeit für die Löschung erkennungsdienstlicher Daten wurde durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 in § 76 Abs. 6 StPO klar geregelt. Durch die am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Änderungen des § 76 Abs. 6 erfolgten durch eine Änderung des DSG erforderlich gewordene Anpassungen, die Zuständigkeitsregelung blieb jedoch unverändert.

Datenquelle:
§ 76 Abs. 6 SPG idF BGBl. I Nr. 29/2018

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Änderungen der Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe (§§ 50, 56, 66 StPO), über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 164 StPO) und die Anordnung der Festnahme (§ 171 StPO) sowie h

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die von der Richtlinie Dolmetsch und der Richtlinie Rechtsbelehrung angesprochenen (teils) neuen Rechte der Beschuldigten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Konkret sind dabei folgende Anpassungen vorgesehen:
– Für die in § 50 StPO geregelte Rechtsbelehrung wird festgelegt, dass diese in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, sowie in einer verständlichen Art und Weise zu erfolgen hat, wobei besondere persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist der Beschuldigte zu belehren, sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen;
– Ergänzung der Bestimmung des § 56 StPO (Übersetzungshilfe) vor allem im Hinblick darauf, dass Übersetzungshilfe nicht nur in mündlicher, sondern im Hinblick auf wesentliche Unterlagen grundsätzlich auch in schriftlicher Form zu gewähren ist (Art. 2, 3 und 7 der RL Dolmetsch) – soweit nicht Ausnahmeregelungen vorgesehen sind;
– Klarstellung in § 164 StPO (Vernehmung des Beschuldigten), dass vor Beginn der Vernehmung zu prüfen ist, ob Übersetzungshilfe iSd § 56 StPO erforderlich ist (Art. 2 Abs. 4 RL Dolmetsch);
– Ergänzung der Bestimmung des § 171 StPO (Anordnung der Festnahme) dahingehend, dass der Beschuldigte umgehend nach seiner Festnahme über seine Rechte schriftlich und in verständlicher Art und Weise zu informieren ist (Art. 4 RL Rechtsbelehrung);
– Anpassung der Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens (§§ 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 StPO) an die geänderte Bestimmung des § 56 StPO.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderungen der Bestimmungen über die Strafregisterbescheinigung (§§ 10 und 11 StRegG 1968).

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs verfahrensrechtlich umgesetzt, und zwar durch die Einführung einer speziellen Auskunftspflicht hinsichtlich des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens von sonst der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilungen nach den Art. 3 bis 7 der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehender Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Minderjährigen kommt. Unabdingbare Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 ist die Vorlage einer an den Antragsteller ergangenen schriftlichen Aufforderung, in der der Aussteller bestätigt, dass die Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderungen der Bestimmungen über die Akteneinsicht (§ 52 Abs. 1) und über den Einspruch wegen Rechtsverletzung (§§ 106, 107 Abs. 1 StPO)

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

– Mit der Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten – im Umfang der Akteneinsicht – auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm zu gestatten, solche selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird. Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen Sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter betroffen, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen.
– Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes im Ermittlungsverfahren gegen auf die StPO gestütztes staatsanwaltschaftliches und kriminalpolizeiliches Handeln sowie Ausbau des Rechtsbehelfs des Einspruch wegen Rechtsverletzung nach §§ 106 und 107 StPO. Dieser soll durch den Übergang des Rechtes nach dem Tod des Beschuldigten auf die Angehörigen, durch die Abschaffung der Beschränkung der Einbringung bloß bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens sowie durch Einführung einer Befristung für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob dem Einspruch statt zu geben oder dieser dem Gericht vorzulegen ist, erfolgen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll das Verhältnis zwischen Sicherheitsbehörde und Wachkörper parallel zu den Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes nach Maßgabe von Systematik und Inhalt der Bestimmungen des SPG (der vorgeschlagene § 18 Abs. 3 StPO entspricht § 5 Abs. 1 SPG; § 18 Abs. 4 StPO seinerseits § 9 Abs. 3 SPG) gestaltet werden. Da die Ausübung der kriminalpolizeilichen Tätigkeit momentan ausschließlich den Sicherheitsbehörden und ihren Exekutivorganen obliegt (§ 18 Abs. 2 StPO), reicht die Wachkörpereigenschaft von Gemeindeorganen für eine Mitwirkung an der Vollziehung der StPO nicht aus. Diese müssen vielmehr auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein. Als solche gelten Angehörige eines Gemeindewachkörpers jedoch nur, wenn sie auf Grund einer Verordnung des Sicherheitsdirektors Landespolizeidirektors gemäß § 9 Abs. 3 SPG der Bezirksverwaltungsbehörde zur Versehung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes unterstellt wurden. Die Verordnung setzt einen Antrag der Gemeinde und die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, welcher der Gemeindewachkörper unterstellt werden soll, voraus. Diese Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Verordnung aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt. Bislang sieht die StPO keine ausdrückliche Ermächtigung zur Übertragung kriminalpolizeilicher Aufgaben an Gemeindewachkörper mittels Verordnung vor. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll daher die Betrauung mit kriminalpolizeilichem Exekutivdienst von jener mit sicherheitspolizeilichem Dienst entkoppelt werden und mittels gesonderter Verordnung nach Anhörung des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erfolgen. Des Weiteren soll eine Aufhebung der Unterstellung mittels Verordnung in Abweichung zur Regelung des § 9 Abs. 3 SPG auch auf Antrag der Gemeinde oder auf Antrag des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, möglich sein, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung des Zuständigkeitskataloges der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a Abs. 1 Z 6 StPO).

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Sonderzuständigkeiten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in § 20a Abs. 1 Z 6 StPO werden um die Straftatbestände nach dem Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 und dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 erweitert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung des § 76 Abs 6 SPG

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Entfall des Klammerausdrucks (§ 74) in § 76 Abs. 6 SPG

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-38.826

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

38.711

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

60

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

55

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

38.826

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-55

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

44

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

55

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-8.997

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.982

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.997

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-9.445

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

9.430

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

9.445

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-9.917

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

9.902

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

9.917

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-10.412

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

10.397

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

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10.412

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die 2013 in der WFA angestellten Schätzungen zu finanziellen Auswirkungen betrafen zwei Punkte des Regelungsvorhabens, nämlich einerseits den Ausbau von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren und andererseits die Einführung der Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge:

I. Ad Ausbau von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren

Bereits vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 wurden in Strafverfahren umfassende Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erbracht. Die Erweiterungen der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen mit dem StPRÄG 2013 waren zur vollständigen RL-Umsetzung erforderlich, eine Erfassung bzw. ein Monitoring der spezifisch durch diese RL-Umsetzung verursachten Kosten ist jedoch praktisch nicht möglich und brächte auch keinen über den Vergleich mit der WFA zum StPRÄG 2013 hinausgehenden Erkenntnisgewinn.

Für den Justizbereich (Gerichte und Staatsanwaltschaften) ergibt sich aus der Finanzposition 1-6410.902 (Dolmetscher in Strafsachen) bei den Oberlandesgerichten seit 2013, die sowohl Dolmetsch- als auch Übersetzungsleistungen erfasst, folgende Entwicklung im Jahresverlauf:
2013: EUR 6.885.336,52
2014: EUR 7.837.253,28
2015: EUR 8.296.189,73
2016: EUR 9.033.946,00
2017: EUR 9.475.212,10
2018: EUR 9.501.176,84

Hinzu treten Kosten der im Wege der Justizbetreuungsagentur (JBA) erbrachten Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen. Die JBA beschäftigt selbst Dolmetscher, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowohl in Strafsachen, als auch in Angelegenheiten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit erbringen. Die Kosten dieser Amtsdolmetscher betrugen insgesamt jährlich zwischen rund EUR 800.000 und knapp über EUR 1 Mio. Das Verhältnis von mündlichen Dolmetschleistungen in Strafsachen zu Arbeits- und Sozialrechtssachen betrug dabei zuletzt im Jahr 2018 rund 75% zu 25%, jenes von schriftlichen Übersetzungsleistungen rund 92% zu 8%.

Im Bereich des BM.I werden neben Strafverfahren zahlreiche weitere Verfahren mit Dolmetsch- und Übersetzungsbedarf abgewickelt, eine Trennung der jährlichen Kosten je nach Verfahrensart liegt derzeit nicht vor.

II. Ad „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“

Die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ ist statistisch nicht explizit ausgewiesen. Daten zu den eingetretenen Kosten können nicht zur Verfügung gestellt werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Wesentliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft sind nicht eingetreten.

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Durch die Einführung der besonderen Strafregisterbescheinigung („Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge“) wird zum Schutz von Minderjährigen eine besondere Vorabkontrolle der Eignung betreuender Personen ermöglicht.

Gesamtbeurteilung

Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 wurden gleich drei EU-Richtlinien im Bereich des Strafverfahrens bzw. des Strafregistergesetzes in nationales Recht umgesetzt. Dies sind die
– RL 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (in der Folge kurz: RL Dolmetsch)
– RL 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren (in der Folge kurz: RL Rechtsbelehrung) und die
– RL 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2011 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18, vom 21. Jänner 2012) zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, (in der Folge kurz: RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs).

Das Ziel der Richtlinienumsetzung wurde erreicht, ebenso die den Richtlinien zugrundeliegenden Ziele, einerseits der Verbesserung der Rechtsstellung der Beschuldigten bzw. Angeklagten durch Information über die ihnen zustehenden Verfahrensrechte in einer für diese verständlichen Sprache sowie auf eine verständliche Art und Weise, unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Bedürfnisse (Umsetzung RL Dolmetsch und RL Rechtsbelehrung), andererseits die Ermöglichung einer besonderen Vorabkontrolle der Eignung betreuender Personen von Minderjährigen durch Einführung einer besonderen Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (Umsetzung der RL zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs).

Durch die Einführung bzw. Präzisierung von Zuständigkeitsregelungen (§ 18 StPO, § 20 Abs. 1 Z 6 StPO, § 76 Abs. 6 SPG) erfolgten für die Praxis durchaus bedeutende, sachgerechte Festlegungen.

Die Regelung des Umfangs des Rechts des Beschuldigten auf Ausfolgung von Aktenkopien wurde in Entsprechung der Vorgaben des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, neu gefasst und in weiterer Folge aufgrund Anregungen aus der Praxis durch eine Ergänzung in § 165 Abs. 5a StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, BGBl. I Nr. 26/2016 weiter präzisiert.

Lediglich in Ansehung des Ziels des einheitlichen gerichtlichen Rechtsschutzes im Ermittlungsverfahren“ ist eine differenzierte Sichtweise zum Erfolg des Vorhabens angezeigt, hat doch der VfGH mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015 in den Gesetzesprüfungsverfahren G 233/2014 und G 5/2015 die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013 (neuerlich) als verfassungswidrig aufgehoben. Gegen „reine“ Akte der Kriminalpolizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren besteht nunmehr grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz, jedoch nicht – wie im Bereich des § 106 StPO – bei den ordentlichen Gerichten, sondern bei den Landesverwaltungsgerichten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.