Vorhaben
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 sowie das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der Rechtsstellung von Beschuldigten und Angeklagten durch Information über die ihnen zustehende Verfahrensrechte in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Bedürfnisse.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Information für Beschuldigte und Angeklagte in verständlicher Art und Weise
Ausgangszustand 2013:
Die StPO anerkennt die Rechte des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und Übersetzungshilfe (§ 56 StPO); ungeregelt ist die Verwendung einer einfachen und verständlichen Sprache sowie der Umfang schriftlicher Übersetzung.
Zielzustand 2018:
Beschuldigte und Angeklagte sollen in verständlicher Art und Weise über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden, um ein faires Verfahren sicherzustellen. Darüber hinaus soll eine Diskriminierung von Menschen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen durch mündliche und schriftliche Übersetzungshilfe vermieden werden.
Istzustand 2018:
Beschuldigte und Angeklagte in Strafverfahren werden in verständlicher Art und Weise über die ihnen zustehenden Rechte informiert. Eine Diskriminierung von Menschen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen wird durch mündliche und schriftliche Übersetzungshilfe vermieden.
Datenquelle:
StPRÄG 2013, BGBl. I Nr. 195/2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Einrichtung einer besonderen Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") zur Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
Ausgangszustand 2013:
Derzeit finden sich in Strafregisterbescheinigungen keine Angaben über rechtskräftige Tätigkeitsverbote nach § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote (§ 2 Abs. 1 Z 8 Strafregistergesetz 1968). Mit Ausnahme der in § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 genannten öffentlichen Stellen besteht für Arbeitgeber nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, sich im Wege der Vorlage einer Strafregisterbescheinigung durch die betroffene Person selbst Kenntnis von allen einschlägigen Verurteilungen und bestehenden Tätigkeitsverboten zu verschaffen.
Zielzustand 2018:
Es soll jede Person im Hinblick auf die Prüfung deren Eignung zur Ausübung einer beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen kommt, ausdrücklich beantragen können, dass ihr eine gesonderte Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie sie betreffende Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 oder darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden, ausgestellt wird. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.
Istzustand 2018:
Seit 1.1.2014 kann jede Person, die eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit anstrebt, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, eine Strafregisterbescheinigung beantragen zu können, die auch über gemäß § 2 Abs. 1a StRegG gekennzeichnete Verurteilungen (wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) sowie Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 8 StRegG (gerichtliche Aufsicht und Weisungen wegen einer derartigen Handlung bzw. rechtskräftig auferlegtes Tätigkeitsverbot) Auskunft gibt, bzw. darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden.
Datenquelle:
StPRÄG 2013, BGBl. I 195/2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Einheitlicher Rechtsschutz gegen Handlungen der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei nach der StPO (§ 106 StPO) und Neuregelung des Anspruchs auf Ausfolgung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht (§ 52 StPO).
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Recht auf Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen
Ausgangszustand 2013:
Teile der Bestimmung des § 52 Abs. 1 StPO treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Zielzustand 2018:
Einerseits soll der Beschuldigten das Recht haben, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten. Bei jenen Ton- und Bildaufnahmen, deren Besitz aufgrund des Inhalts bzw. der entsprechenden Darstellungen strafbar und allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, hat die Staatsanwaltschaft jedoch jedenfalls von deren Ausfolgung abzusehen. Andererseits soll der Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit eingeräumt werden, jene Ton- und Bildaufnahmen, die schutzwürdige Interessen Dritter berühren, mit einem ausdrücklichen Verbot der Veröffentlichung gegenüber dem Beschuldigten zu belegen.
Istzustand 2018:
Das Recht des Beschuldigten auf Kopien von Ton- und Bildaufnahmen besteht mit der Einschränkung des durch das StPRÄG 2016 eingefügten § 165 Abs. 5a StPO. Nachdem dieser Bestimmung mit der Kritik aus der Praxis begegnet wurde, besteht im Fall der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, entgegen § 52 Abs. 1 kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.
Datenquelle:
StPRÄG 2013, BGBl. I Nr. 195/2013; § 165 Abs. 5a StPO idF des StPRÄG I 2016, BGBl. I Nr. 26/20
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Einheitlicher gerichtlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren gegen behauptete Rechtsverletzungen durch Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft
Ausgangszustand 2013:
Seit der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im § 106 Abs. 1 StPO, kann einem wesentlichen Ziel des Gesetzgebers, nämlich der Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes, mit dem Eingriffe der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft in subjektive Rechte Betroffener im Ermittlungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden sollten, nicht mehr entsprochen werden. Die Verweigerung von Verfahrensrechten durch die Kriminalpolizei unterliegt nicht der Maßnahmenbeschwerde an die UVS (künftig Verwaltungsgerichte).
Zielzustand 2018:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§§ 106f StPO) soll gewährleistet werden, dass gemäß den Anforderungen der der RL Dolmetsch und Rechtsbelehrung jede Verweigerung mündlicher oder schriftlicher Übersetzung bzw. der Erteilung einer Belehrung über die Rechte des Beschuldigten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden kann, und insgesamt im Ermittlungsverfahren nach der StPO ein einheitlicher Rechtsschutz gegenüber behaupteten Rechtsverletzungen durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft wieder hergestellt werden. Durch den Entfall der Befristung der Entscheidung über einen Einspruchs wegen Rechtsverletzung im Fall der Beendigung des Ermittlungsverfahrens soll auch die Verweigerung von Verfahrensrechten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft stets einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Istzustand 2018:
Die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in § 106 Abs. 1 wurde durch den VfGH mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015, G 233/2014 und G 5/2015 mit Wirkung zum 31. Juli 2016 aufgehoben. Behauptete Rechtsverletzungen durch die Kriminalpolizei (ohne Involvierung der Staatsanwaltschaft) im Ermittlungsverfahren können bei den Landesverwaltungsgerichten geltend gemacht werden, es besteht (verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutz.
Datenquelle:
BGBl. I Nr. 195/2013; BGBl. I Nr. 85/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 4: Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Harmonisierung der organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO
Ausgangszustand 2013:
Die in § 18 StPO über die Kriminalpolizei geregelten Begrifflichkeiten, die eine Unterscheidung zwischen Behörde und Hilfsorgan treffen, entspricht nicht dem System des SPG und führt in der praktischen Anwendung zu Problemen.
Zielzustand 2018:
Harmonisierung der organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO und damit Erleichterung des praktischen Umgangs.
Istzustand 2018:
Die organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO wurden durch die Änderungen in § 18 StPO harmonisiert.
Datenquelle:
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195/2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Schaffung einer sachlichen Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Zentralisierung der Zuständigkeiten bereits im Ermittlungsverfahren bei der WKStA
Ausgangszustand 2013:
Mit der geplanten Einführung der Strafbestimmungen nach dem ElWOG 2010 und GWG 2011 wird eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien für Anklagen/Strafanträge wegen dieser Bestimmungen vorgesehen. Ohne die Änderungen würde das Ermittlungsverfahren von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, wodurch es im Fall der Einbringung einer Anklage/eines Strafantrages zu einer ineffizienten Verfahrensführung (Einarbeitung neuer Staatsanwälte zur Vertretung der Anklage oder vermehrte Dienstreisen durch die seinerzeit ermittelnden Staatsanwälte) kommen würde.
Zielzustand 2018:
Durch die Zentralisierung der Zuständigkeiten bereits im Ermittlungsverfahren bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen der genannten Strafbestimmungen wird eine effiziente Führung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens gewährleistet.
Istzustand 2018:
Für die Straftatbestände des Missbrauchs einer Insiderinformation nach § 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011 besteht eine Zuständigkeit der WKStA nach § 20a Abs. 1 Z 6 StPO
Datenquelle:
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 195/2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Zuständigkeit für Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Klare gesetzliche Zuständigkeit für die Behandlung von Anträgen auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten
Ausgangszustand 2013:
Aufgrund der Aufhebung der Bestimmungen des § 74 Abs 1 und 2 SPG bestehen gesetzliche Unklarheiten über die Zuständigkeit für von Betroffenen beantragte Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten.
Zielzustand 2018:
Klare gesetzliche Zuständigkeit für die Behandlung derartiger Anträge.
Istzustand 2018:
Die Zuständigkeit für die Löschung erkennungsdienstlicher Daten wurde durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 in § 76 Abs. 6 StPO klar geregelt. Durch die am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Änderungen des § 76 Abs. 6 erfolgten durch eine Änderung des DSG erforderlich gewordene Anpassungen, die Zuständigkeitsregelung blieb jedoch unverändert.
Datenquelle:
§ 76 Abs. 6 SPG idF BGBl. I Nr. 29/2018
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Änderungen der Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe (§§ 50, 56, 66 StPO), über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 164 StPO) und die Anordnung der Festnahme (§ 171 StPO) sowie h
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die von der Richtlinie Dolmetsch und der Richtlinie Rechtsbelehrung angesprochenen (teils) neuen Rechte der Beschuldigten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Konkret sind dabei folgende Anpassungen vorgesehen:
– Für die in § 50 StPO geregelte Rechtsbelehrung wird festgelegt, dass diese in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, sowie in einer verständlichen Art und Weise zu erfolgen hat, wobei besondere persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist der Beschuldigte zu belehren, sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen;
– Ergänzung der Bestimmung des § 56 StPO (Übersetzungshilfe) vor allem im Hinblick darauf, dass Übersetzungshilfe nicht nur in mündlicher, sondern im Hinblick auf wesentliche Unterlagen grundsätzlich auch in schriftlicher Form zu gewähren ist (Art. 2, 3 und 7 der RL Dolmetsch) – soweit nicht Ausnahmeregelungen vorgesehen sind;
– Klarstellung in § 164 StPO (Vernehmung des Beschuldigten), dass vor Beginn der Vernehmung zu prüfen ist, ob Übersetzungshilfe iSd § 56 StPO erforderlich ist (Art. 2 Abs. 4 RL Dolmetsch);
– Ergänzung der Bestimmung des § 171 StPO (Anordnung der Festnahme) dahingehend, dass der Beschuldigte umgehend nach seiner Festnahme über seine Rechte schriftlich und in verständlicher Art und Weise zu informieren ist (Art. 4 RL Rechtsbelehrung);
– Anpassung der Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens (§§ 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 StPO) an die geänderte Bestimmung des § 56 StPO.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderungen der Bestimmungen über die Strafregisterbescheinigung (§§ 10 und 11 StRegG 1968).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs verfahrensrechtlich umgesetzt, und zwar durch die Einführung einer speziellen Auskunftspflicht hinsichtlich des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens von sonst der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilungen nach den Art. 3 bis 7 der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehender Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Minderjährigen kommt. Unabdingbare Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 ist die Vorlage einer an den Antragsteller ergangenen schriftlichen Aufforderung, in der der Aussteller bestätigt, dass die Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderungen der Bestimmungen über die Akteneinsicht (§ 52 Abs. 1) und über den Einspruch wegen Rechtsverletzung (§§ 106, 107 Abs. 1 StPO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
– Mit der Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten – im Umfang der Akteneinsicht – auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm zu gestatten, solche selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird. Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen Sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter betroffen, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen.
– Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes im Ermittlungsverfahren gegen auf die StPO gestütztes staatsanwaltschaftliches und kriminalpolizeiliches Handeln sowie Ausbau des Rechtsbehelfs des Einspruch wegen Rechtsverletzung nach §§ 106 und 107 StPO. Dieser soll durch den Übergang des Rechtes nach dem Tod des Beschuldigten auf die Angehörigen, durch die Abschaffung der Beschränkung der Einbringung bloß bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens sowie durch Einführung einer Befristung für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob dem Einspruch statt zu geben oder dieser dem Gericht vorzulegen ist, erfolgen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es soll das Verhältnis zwischen Sicherheitsbehörde und Wachkörper parallel zu den Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes nach Maßgabe von Systematik und Inhalt der Bestimmungen des SPG (der vorgeschlagene § 18 Abs. 3 StPO entspricht § 5 Abs. 1 SPG; § 18 Abs. 4 StPO seinerseits § 9 Abs. 3 SPG) gestaltet werden. Da die Ausübung der kriminalpolizeilichen Tätigkeit momentan ausschließlich den Sicherheitsbehörden und ihren Exekutivorganen obliegt (§ 18 Abs. 2 StPO), reicht die Wachkörpereigenschaft von Gemeindeorganen für eine Mitwirkung an der Vollziehung der StPO nicht aus. Diese müssen vielmehr auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein. Als solche gelten Angehörige eines Gemeindewachkörpers jedoch nur, wenn sie auf Grund einer Verordnung des Sicherheitsdirektors Landespolizeidirektors gemäß § 9 Abs. 3 SPG der Bezirksverwaltungsbehörde zur Versehung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes unterstellt wurden. Die Verordnung setzt einen Antrag der Gemeinde und die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, welcher der Gemeindewachkörper unterstellt werden soll, voraus. Diese Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Verordnung aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt. Bislang sieht die StPO keine ausdrückliche Ermächtigung zur Übertragung kriminalpolizeilicher Aufgaben an Gemeindewachkörper mittels Verordnung vor. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll daher die Betrauung mit kriminalpolizeilichem Exekutivdienst von jener mit sicherheitspolizeilichem Dienst entkoppelt werden und mittels gesonderter Verordnung nach Anhörung des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erfolgen. Des Weiteren soll eine Aufhebung der Unterstellung mittels Verordnung in Abweichung zur Regelung des § 9 Abs. 3 SPG auch auf Antrag der Gemeinde oder auf Antrag des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, möglich sein, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des Zuständigkeitskataloges der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a Abs. 1 Z 6 StPO).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Sonderzuständigkeiten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in § 20a Abs. 1 Z 6 StPO werden um die Straftatbestände nach dem Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 und dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 erweitert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung des § 76 Abs 6 SPG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Entfall des Klammerausdrucks (§ 74) in § 76 Abs. 6 SPG
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die 2013 in der WFA angestellten Schätzungen zu finanziellen Auswirkungen betrafen zwei Punkte des Regelungsvorhabens, nämlich einerseits den Ausbau von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren und andererseits die Einführung der Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge:
I. Ad Ausbau von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren
Bereits vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 wurden in Strafverfahren umfassende Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erbracht. Die Erweiterungen der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen mit dem StPRÄG 2013 waren zur vollständigen RL-Umsetzung erforderlich, eine Erfassung bzw. ein Monitoring der spezifisch durch diese RL-Umsetzung verursachten Kosten ist jedoch praktisch nicht möglich und brächte auch keinen über den Vergleich mit der WFA zum StPRÄG 2013 hinausgehenden Erkenntnisgewinn.
Für den Justizbereich (Gerichte und Staatsanwaltschaften) ergibt sich aus der Finanzposition 1-6410.902 (Dolmetscher in Strafsachen) bei den Oberlandesgerichten seit 2013, die sowohl Dolmetsch- als auch Übersetzungsleistungen erfasst, folgende Entwicklung im Jahresverlauf:
2013: EUR 6.885.336,52
2014: EUR 7.837.253,28
2015: EUR 8.296.189,73
2016: EUR 9.033.946,00
2017: EUR 9.475.212,10
2018: EUR 9.501.176,84
Hinzu treten Kosten der im Wege der Justizbetreuungsagentur (JBA) erbrachten Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen. Die JBA beschäftigt selbst Dolmetscher, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowohl in Strafsachen, als auch in Angelegenheiten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit erbringen. Die Kosten dieser Amtsdolmetscher betrugen insgesamt jährlich zwischen rund EUR 800.000 und knapp über EUR 1 Mio. Das Verhältnis von mündlichen Dolmetschleistungen in Strafsachen zu Arbeits- und Sozialrechtssachen betrug dabei zuletzt im Jahr 2018 rund 75% zu 25%, jenes von schriftlichen Übersetzungsleistungen rund 92% zu 8%.
Im Bereich des BM.I werden neben Strafverfahren zahlreiche weitere Verfahren mit Dolmetsch- und Übersetzungsbedarf abgewickelt, eine Trennung der jährlichen Kosten je nach Verfahrensart liegt derzeit nicht vor.
II. Ad „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“
Die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ ist statistisch nicht explizit ausgewiesen. Daten zu den eingetretenen Kosten können nicht zur Verfügung gestellt werden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Wesentliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft sind nicht eingetreten.
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Durch die Einführung der besonderen Strafregisterbescheinigung („Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge“) wird zum Schutz von Minderjährigen eine besondere Vorabkontrolle der Eignung betreuender Personen ermöglicht.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.