Vorhaben
Jugendgerichtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Adaptierung und Ausbau der bestehenden Regelungen über die Jugendgerichtshilfe
Beschreibung des Ziels
Verbreitert werden sollen die Entscheidungsgrundlagen für Staatsanwaltschaften und Gerichte in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausbau der Jugendgerichtshilfe
Ausgangszustand 2015:
Eine Jugendgerichtshilfe gab es nur in Wien. Außerhalb Wiens wurden teilweise Aufgaben der Jugendgerichtshilfe von der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen. Die Qualität deren Berichte kam bei Weitem nicht an die der Wiener Jugendgerichtshilfe heran. Da die Kinder- und Jugendhilfe eine Zuständigkeit nur für Jugendliche (bis Vollendung des 18. Lebensjahres) hat, wurden Aufträge insbesondere der Jugendstrafrichter zur Durchführung von Jugenderhebungen bei jungen Erwachsenen nicht bearbeitet. Dasselbe Problem betraf auch eine weitere Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, nämlich die Haftentscheidungshilfe. Jugenderhebungen müssen schon nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich immer eingeholt werden; das geschieht aber -zum Teil auch aus praktischen Überlegungen- nicht.
Zielzustand 2018:
Die Einführung der Jugendgerichtshilfe bundesweit soll es den Staatsanwaltschaften und Gerichten ermöglichen, in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene durchgängig Haftentscheidungshilfe zu erhalten und Jugenderhebungen beauftragen zu können. Jugenderhebungen sollen vermehrt eingeholt werden – ausgenommen wie bisher in den Fällen, in denen deren Einholung unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Persönlichkeit des Beschuldigten entbehrlich erscheinen lässt.
Istzustand 2018:
Eine Jugendgerichtshilfe wurde bundesweit errichtet. An insgesamt 15 Standorten der Familien- und Jugendgerichtshilfe (FJGH) wird auch die Tätigkeit der JGH angeboten. Zusätzlich blieb die Wiener JGH weiter bestehen.
Datenquelle:
Standorte der FJGH
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Hervorhebung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft für junge Menschen
Beschreibung des Ziels
Die Haftzahlen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen gesenkt und darüber hinaus klargestellt werden, dass Untersuchungshaft für junge Menschen der Ausnahmefall sein soll.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verringerung der Anzahl der in (Untersuchungs-)Haft befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Ausgangszustand 2015:
Mangels Alternativen zur (Untersuchungs-)Haft haben Jugendrichter teilweise keine bzw. zu wenige Möglichkeiten Haft bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufzuheben. Die Verhängung der Untersuchungshaft für Delikte mit geringer Strafdrohung (Zuständigkeit des Bezirksgerichts) ist theoretisch möglich, entsprechen jedoch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei besonders streng bestraften Delikten gilt derzeit die bedingt-obligatorische Festnahme bzw. Untersuchungshaft.
Zielzustand 2018:
Ziel ist die Verringerung der Anzahl der in (Untersuchungs-)Haft befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sollte Haft jedoch notwendig sein, sollen z.B. mit betreuten Wohneinrichtungen Alternativen zur Haft angeboten werden.
Istzustand 2018:
Die Anzahl junger Menschen in (Untersuchungs-)Haft variiert und ist naturgemäß auch abhängig von der Art der Delikte, die aktuell verwirklicht wurden. Dadurch wird der Durchschnitt der Anzahl junger Menschen in (Untersuchungs-)Haft beeinflusst. Auch wenn sensibler mit Haft von jungen Menschen umgegangen wird (und werden kann), bildet sich das in den durchschnittlichen Haftzahlen nicht ab. Die Haftzahlen betreffend Untersuchungshaft Jugendlicher und ihre Entwicklung stellt sich - zum Stichtag erster eines Monats - wie folgt dar: 01.01.2013 53 01.02.2013 56 01.03.2013 63 01.04.2013 69 01.05.2013 55 01.06.2013 58 01.07.2013 58 01.08.2013 66 01.09.2013 53 01.10.2013 40 01.11.2013 49 01.12.2013 54 01.01.2014 40 01.02.2014 50 01.03.2014 51 01.04.2014 50 01.05.2014 47 01.06.2014 60 01.07.2014 58 01.08.2014 51 01.09.2014 39 01.10.2014 41 01.11.2014 48 01.12.2014 34 01.01.2015 34 01.02.2015 51 01.03.2015 63 01.04.2015 71 01.05.2015 67 01.06.2015 62 01.07.2015 74 01.08.2015 67 01.09.2015 73 01.10.2015 71 01.11.2015 65 01.12.2015 64 01.01.2016 44 01.02.2016 40 01.03.2016 50 01.04.2016 62 01.05.2016 77 01.06.2016 73 01.07.2016 65 01.08.2016 67 01.09.2016 65 01.10.2016 57 01.11.2016 56 01.12.2016 54 01.01.2017 45 01.02.2017 50 01.03.2017 65 01.04.2017 56 01.05.2017 69 01.06.2017 63 01.07.2017 58 01.08.2017 78 01.09.2017 63 01.10.2017 54 01.11.2017 78 01.12.2017 81 01.01.2018 67 01.02.2018 60 01.03.2018 71 01.04.2018 71 01.05.2018 68 01.06.2018 76 01.07.2018 63 01.08.2018 46 01.09.2018 48 01.10.2018 48 01.11.2018 52 01.12.2018 49 01.01.2019 53 01.02.2019 53
Datenquelle:
Statistikdatenbank Vollzugsberichte (IVV)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 3: Verbreiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene
Beschreibung des Ziels
Vergleichbar den besonderen Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener in § 46a JGG, soll mit der vorgeschlagenen Regelung des § 19 JGG eine Bestimmung geschaffen werden, die die materiellen Bestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener regelt.
Damit einhergehend wird vorgeschlagen, die Bestimmung des § 36 StGB (Verhängung von Freiheitsstrafe über Personen unter 21 Jahren) und § 46 Abs. 3 StGB in das Jugendgerichtsgesetz einzugliedern.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erweiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene
Ausgangszustand 2015:
Die Bestimmungen für junge Erwachsene sehen derzeit teilweise massive Abweichungen zu jenen für Jugendliche vor. Die sogenannte Adoleszenzkrise, unter deren Einfluss strafbare Handlungen junger Menschen häufig begangen werden, endet jedoch nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern dauert jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an.
Zielzustand 2018:
Mit der Anpassung der Bestimmungen für junge Erwachsene soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine verbreiterte und daher bessere Möglichkeit geboten werden, auf strafbares Verhalten junger Menschen zu reagieren.
Istzustand 2018:
Die Sanktionspalette für junge Erwachsene wurde erweitert.
Datenquelle:
RIS §§ 19, 46a JGG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Ausweitung der diversionellen Maßnahmen
Beschreibung des Ziels
Künftig soll bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich zusätzlich die Hinzuziehung bzw. Beistellung eines Bewährungshelfers möglich sein, wenn dies geboten ist, um das (weitere) Abgleiten eines Jugendlichen zu verhindern oder eine intensivere Betreuung notwendig ist, damit die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht werden oder ein Tatausgleich durchgeführt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung trägt den Wünschen der Praxis Rechnung, die die Kombination einzelner Diversionsarten vehement fordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allerdings keine unmittelbare Kombination aller Diversionsarten ermöglicht, sondern nur in den genannten beiden Fällen die schon bisher mögliche freiwillige Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 27a BewHG) ausgebaut und dafür eingesetzt werden, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen, die von Staatsanwaltschaften oder Gerichten angeordnet werden muss.
Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG soll künftig ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich sein. Damit soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Kombination einzelner Diversionsarten
Ausgangszustand 2015:
Eine Kombination einzelner Diversionsarten ist nicht möglich.
Zielzustand 2018:
Bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich soll eine Betreuung durch einen Bewährungshelfer möglich sein, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen.
Istzustand 2018:
Die Kombination einzelner Diversionsarten wurde schließlich nicht ins JGG-ÄndG 2015 übernommen. Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG wurde ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich. Damit wurde den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können.
Datenquelle:
RIS §§ 7, 8 JGG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 5: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken
Beschreibung des Ziels
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Möglichkeit zur Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken erweitert werden, indem dies nicht mehr nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Z 1 StVG), sondern bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zulässig ist.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken
Ausgangszustand 2015:
Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken ist derzeit nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.
Zielzustand 2018:
Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken soll bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt werden können.
Istzustand 2018:
Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken kann bei Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren gewährt werden.
Datenquelle:
RIS § 52 JGG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Einführung einer Härteklausel bei vermögensrechtlichen Verfügungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene
Beschreibung des Ziels
Die Gerichte sollen bei einer Entscheidung, die massive Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines jungen Menschen haben kann, nämlich, dass Vermögenswerte, Nutzungen oder Ersatzwerte für verfallen erklärt werden, soll davon ganz oder zum Teil auch dann abgesehen können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollte.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einführung einer Härteklausel bei vermögensrechtlichen Verfügungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene.
Ausgangszustand 2015:
Es gibt keine Härteklausel.
Zielzustand 2018:
Vom Verfall von Vermögenswerten, Nutzungen oder Ersatzwerten soll ganz oder zum Teil abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollten.
Istzustand 2018:
Es gibt eine Härteklausel.
Datenquelle:
RIS § 5 Z 6a JGG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 7: Durchgängige Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14- bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren.
Beschreibung des Ziels
Mit der vorgeschlagenen Regelung (Beschränkung in Z 2 auf die Fälle des § 5 Z 2 lit. a) soll der vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 geltende Zustand, dass bei einem im Tatzeitpunkt noch nicht 16-Jährigen keine Geschworenengerichtszuständigkeit besteht, wieder hergestellt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verbesserungen im Bereich der Zuständigkeit der Geschworenengerichte in Jugendstrafverfahren.
Ausgangszustand 2015:
Zuständigkeit des Geschworenengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen auch für 14- bis 16-Jährige.
Zielzustand 2018:
Zuständigkeit des Schöffengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen für 14- bis 16-Jährige.
Istzustand 2018:
Zuständigkeit des Schöffengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen für 14-16-Jährige.
Datenquelle:
RIS § 27 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Z 2 lit a JGG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 8: Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes
Beschreibung des Ziels
Bereinigung im Sinne einer Vereinfachung durch Entfall von Bestimmungen, die bisher nicht bzw. nur vereinzelt angewendet wurden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Bereinigung des JGG
Ausgangszustand 2015:
Die §§ 12 und 18 JGG haben keinen Anwendungsbereich in der Praxis mehr.
Zielzustand 2018:
Bereinigung und Vereinfachung des JGG.
Istzustand 2018:
Die §§ 12 und 18 wurden in der Endfassung des JGG-ÄndG 2015 beibehalten. Diese Beibehaltung wurde im Begutachtungsverfahren gefordert. Beide Bestimmungen werden seitdem verstärkt herangezogen.
Datenquelle:
RIS §§ 12 und 18 JGG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 9: Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen
Beschreibung des Ziels
Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes an moderne Terminologien in anderen Gesetzen und an die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Anpassung der Terminologie
Ausgangszustand 2015:
Das JGG verwendet die Terminologie "Jugendwohlfahrtsträger".
Zielzustand 2018:
Verwendung der Terminologie "Kinder- und Jugendhilfeträger".
Istzustand 2018:
Die Terminologie wurde angepasst.
Datenquelle:
RIS
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 10: EMRK konforme Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch im Strafregister
Beschreibung des Ziels
Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Beseitigung eines nicht-MRK-konformen Zustands
Ausgangszustand 2015:
Eine Tilgung und Löschung aus dem Strafregister von den im Gesetz umfassten Straftatbeständen war bisher auf Grund eines individuellen Gnadenakts (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG und §§ 507 bis 513 StPO). Dies ist aufgrund anderer nachteiliger Auswirkungen für den Betroffenen aber nicht in jedem Einzelfall möglich gewesen. Das Gnadenrecht ist aber – sollte es verweigert werden – keine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK, sodass in diesem Umfang Konventionsverletzungen weiter bestehen. Hinsichtlich Verurteilungen, die weiterhin gerichtlich strafbar sind oder die in Konkurrenz mit anderen Delikten stehen, fehlt es sowohl an der entscheidungsbefugten Behörde als auch an einer effektiven Beschwerdemöglichkeit. Nach wie vor scheinen folgende Verurteilungen im Strafregister auf: 52 Verurteilungen nach § 129 I oder 129 I lit. b StG (nicht § 129 I lit. a StG) 4 nach § 500 oder 500a StG 112 nach § 209 StGB 35 nach § 210 StGB. Es sind keine Verurteilungen nach den §§ 517, 518 StG oder §§ 220, 221 StGB gespeichert.
Zielzustand 2018:
Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss. Bei Zusammentreffen mit anderen Straftaten kann gemäß § 2 eine Neubemessung der Strafe notwendig werden.
Istzustand 2018:
Ein MRK-konformer Zustand ist hergestellt.
Datenquelle:
RIS TilgungsG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Adaptierung der gesetzlichen Grundlage für Jugendgerichtshilfe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Jahr 2015 (bereits) im Aufbau. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das JGG an die Eingliederung der Jugend- in die Familiengerichtshilfe angepasst werden.
Zusätzlich sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte durch Einführung einer Nichtigkeitssanktion verstärkt angehalten werden Jugenderhebungen einzuholen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Sozialnetzkonferenz „Untersuchungshaft“ wurde parallel zu den Sitzungen der Task Force (auch Runder Tisch) „Untersuchungshaft für Jugendliche Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ als Projekt des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeführt. Grundlage war die Prüfung einer Alternative zur Untersuchungshaft und somit einer möglichen Enthaftung bei gleichzeitiger Bestellung vorläufiger Bewährungshilfe durch das Gericht.
Nach einem Probebetrieb erfolgte bundesweit der Regulärbetrieb der Sozialnetzkonferenzen Untersuchungshaft und Haftentlassung.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll das JGG an diese Entwicklung angepasst und die Sozialnetzkonferenzen gesetzlich verankert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher war in § 46 JGG nur eine Kostentragung des Bundes für Entwöhnungs-, psychotherapeutische oder medizinische Behandlungen vorgesehen. Damit als Alternative zur Untersuchungshaft die Weisung der Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung nicht an der Kostenfrage scheitert (junge Menschen könnten diese nicht bezahlen), soll § 46 JGG dahingehend ergänzt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der bedingt-obligatorischen Festnahme und Untersuchungshaft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 35 Abs. 1b soll übereinstimmend mit den Ergebnissen des Runden Tisches (auch Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche, Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ klar festgehalten werden, dass Untersuchungshaft bei Jugendlichen der Ausnahmefall sein muss. Es soll daher bei Jugendlichen, anders als bei Erwachsenen, die zum Nachteil wirkende Zweifelsregel aufgehoben werden. Sollte ein Jugendlicher einer besonders schweren Straftat verdächtig sein, soll beim Nachweis eines Haftgrundes weiterhin Untersuchungshaft verhängt werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Untersuchungshaft für Fälle, in denen das Bezirksgericht zuständig wäre
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der Regelung des § 35 Abs. 1a JGG soll die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders im Jugendstrafverfahren hervorgehoben und gesetzlich abgesichert werden. Der vorliegende Entwurf schlägt daher vor, dass in den Fällen, in denen nur eine sehr niedrige Strafdrohung vorgesehen ist, keine Untersuchungshaft verhängt werden kann. Damit soll auch die Verringerung der sozial schädlichen kurzen Haftzeiten erreicht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ergänzung der Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich um die begleitende Betreuung durch Bewährungshilfe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Künftig soll bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich zusätzlich die Hinzuziehung bzw. Beistellung eines Bewährungshelfers möglich sein, wenn dies geboten ist, um das (weitere) Abgleiten eines Jugendlichen zu verhindern oder eine intensivere Betreuung notwendig ist, damit die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht werden oder ein Tatausgleich durchgeführt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung trägt den Wünschen der Praxis Rechnung, die die Kombination einzelner Diversionsarten vehement fordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allerdings keine unmittelbare Kombination aller Diversionsarten ermöglicht, sondern nur in den genannten beiden Fällen die schon bisher mögliche freiwillige Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 27a BewHG) ausgebaut und dafür eingesetzt werden, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen, die von Staatsanwaltschaften oder Gerichten angeordnet werden muss.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Begriffliche Definition der jungen Erwachsenen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die begriffliche Definition junger Erwachsener im Jugendgerichtsgesetz soll, wie auch die Änderung des Titels, klarstellen, dass im Gegensatz zur bisherigen Zersplitterung der Regelungen für junge Erwachsene, nunmehr eine Gesamtlösung im – dazu thematisch besser passenden – Jugendgerichtsgesetz erfolgt. Dadurch soll auch klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die grundsätzlichen Bedürfnisse der jungen Erwachsenen sich sehr an jenen Jugendlicher orientieren und die Phase des Heranwachsens nicht mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres abgeschlossen ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die angestrebte Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass einerseits die Regelungen für junge Erwachsene inhaltlich ausgebaut und andererseits die bisher teils im StGB, teils im JGG enthaltenen Bestimmungen zur Gänze ins JGG aufgenommen werden sollen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Annäherung der Strafrahmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
§ 19 Abs. 1 JGG soll künftig anstelle des § 36 StGB die Strafrahmen für Straftaten junger Erwachsener regeln. Künftig sollen diese sich auch mehr an den Strafrahmen für Jugendliche orientieren, zumal die sogenannte Adoleszenzkrise, in der ein Großteil der Straftaten junger Menschen begangen wird, jedenfalls auch auf bis unter 21-Jährige fortwirkt. Den unabhängigen Gerichten soll mit der gleichzeitig vorgeschlagenen Angleichung der Strafuntergrenzen an jene bei Jugendlichen künftig ein größerer Spielraum gegeben werden, um auf die Persönlichkeitsstruktur des einzelnen Täters besser eingehen zu können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vorrang der Spezialprävention
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem Verweis auf § 5 Z 1 JGG soll auch für junge Erwachsene die vorrangige Anwendung der Spezialprävention und die stark zurückgedrängte Anwendung der Generalprävention vorgesehen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG soll künftig ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich sein. Damit soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können. Die in einzelnen Fällen vorgesehene verpflichtende Einbringung einer Anklageschrift und die damit verbundene ressourcenfordernde Verhandlung vor einem Schöffengericht soll nicht mehr notwendig sein. Das stellt in einzelnen Fällen nicht nur eine überzogene Reaktion auf ein Verhalten jugendlicher Torheit dar, sondern ließe sich darauf diversionell besser, weil maßgeschneidert auf den einzelnen Beschuldigten und auch für diesen spürbarer, reagieren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zunächst, einem dringenden Bedürfnis aus der Praxis nachkommend, die Möglichkeit zur Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken erweitert werden, indem dies nicht mehr nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Z 1 StVG), sondern bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zulässig ist.
Überdies wurde als unbefriedigend empfunden, dass während der Dauer des Strafaufschubes keine Bewährungshilfe angeordnet werden kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung könnte durch eine Begleitung des Verurteilten durch Bewährungshilfe einerseits eine Schadensgutmachung, andererseits – bei positivem Verlauf – die Umwandlung in eine bedingte Strafe und damit die Vermeidung des Strafvollzuges gefördert werden. Dadurch könnte zusätzlich Opfern geholfen und Nachteile des Strafvollzuges vermieden werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einrichtung der durchgängigen Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14 bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Seit Inkrafttreten des § 27 Abs. 1 Z 2 JGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 kommt bei Jugendstraftaten eine Geschworenengerichtsbarkeit sowohl in den Fällen eines durch § 5 Z 2 lit. a als auch in den Fällen eines durch § 5 Z 2 lit. b geänderten Strafrahmens in Frage. Dieser Effekt steht in einem Spannungsverhältnis zu der grundsätzlichen Absicht des Budgetbegleitgesetzes 2009, den Anwendungsbereich für die Geschworenengerichtsbarkeit (etwa für die Fälle des schweren Raubes) einzuschränken.
Mit der vorgeschlagenen Regelung (Beschränkung in Z 2 auf die Fälle des § 5 Z 2 lit. a) soll der vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 geltende Zustand, dass bei einem im Tatzeitpunkt noch nicht 16-Jährigen keine Geschworenengerichtszuständigkeit besteht, wieder hergestellt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer Härteklausel
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Vorgeschlagen wird eine Regelung für den Verfall, die sich an der geltenden Regelung für bestimmte Geldstrafen (§ 5 Z 6 JGG) orientiert. Bei einer Entscheidung, die massive Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines jungen Menschen haben kann, nämlich, dass Vermögenswerte, Nutzungen oder Ersatzwerte für verfallen erklärt werden, soll davon ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollte. Nach geltender Rechtslage gibt es keine sogenannte Härteklausel, wie sie bis zum Jahr 2010 (für die Abschöpfung der Bereicherung) in § 20a Abs. 2 Z 3 StGB aF vorgesehen war. So kann durch eine derartige Entscheidung das Fortkommen jugendlicher Straftäter gefährdet sein. Auch § 5 Z 6 JGG bietet aufgrund der Beschränkung auf Geldstrafen keine Abhilfe. Daher soll eine Härteklausel für Jugendliche wiedereingeführt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die §§ 12 und 18 haben praktisch keinen Anwendungsfall mehr. Ihr Entfall soll einer Bereinigung dienen, zumal mit diesem Gesetzesentwurf auch neue Bestimmungen eingeführt werden sollen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In § 17 soll eine begriffliche Angleichung an das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, erreicht werden. Durch den vorgeschlagenen Entfall der §§ 12 und 18 JGG müssen ebenfalls einzelnen Bestimmungen adaptiert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen aus dem Strafregister
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der erste Abschnitt des vorgeschlagenen Bundesgesetzes enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere werden jene Delikte beschrieben, deren Verurteilungen, auf Antrag durch Beschluss des Gerichts zu tilgen sind, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten nicht mehr strafbar ist. Weiters wird eine Regelung vorgesehen, wie die Fälle des Zusammentreffens mit strafbaren Handlungen anderer Art nach § 28 StGB zu behandeln wären.
Der zweite Abschnitt enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere über die Antragsberechtigten und Behörden, die Zuständigkeit, das Verfahren und die Beschlussfassung sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Naturgemäß können Änderungen in Gesetzen, die zu inhaltlichen Verbesserungen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Gerichten führen, nicht finanziell bewertet werden. Die inhaltlichen Verbesserungen in Jugendstrafverfahren durch das JGG-ÄndG 2015 sind jedenfalls mittlerweile allseits anerkannt.
Lediglich hinsichtlich des Ausbaus der bundesweiten Jugendgerichtshilfe können Kosten näherungsweise angeführt werden. Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sind über die Justizbetreuungsagentur beschäftigt. Für den Vollausbau (33 VBÄ) waren etwa 2,1 Mio. Euro aufzuwenden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Die österreichischen Staatsanwälte und Richter verfügen über eine breitere Palette an möglichen Maßnahmen, wodurch noch besser als bisher eine auf den Einzelfall maßgeschneiderte Entscheidung getroffen werden kann. Diese erweiterten Maßnahmen können nun zu einem Großteil auch bei den jungen Erwachsenen angewendet werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.