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Vorhaben

Jugendgerichtsänderungsgesetz 2015

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

1. Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1928, dem Jugendgerichtsgesetz 1961 und dem heute geltenden Jugendgerichtsgesetz 1988 besteht in Österreich eine lange – auch international viel beachtete – Tradition, der bei vielen Menschen in der Phase des Übergangs vom Kind zum Erwachsenen („Adoleszenzkrise“) erhöhten Neigung (auch) zur Begehung von Straftaten – die aber bei den meisten episodenhaft bleibt – durch besondere Bestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Immer wieder haben sich Bestimmungen des Jugendstrafrechts so erfolgreich erwiesen, dass sie nach einiger Zeit ins allgemeine Strafrecht übernommen wurden (so ist die aus dem heutigen österreichischen Strafrecht nicht mehr wegzudenkende allgemeine Diversion zunächst im JGG 1988 eingeführt und 1999 in die Strafprozessordnung übernommen worden); es wird daher von einer Vorreiterrolle des Jugendstrafrechts gesprochen.
Die letzte größere Reform des Jugendstrafrechts erfolgte mit 1. Juli 2001 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001; einerseits wurde die obere Grenze des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt, andererseits wurden für die Altersgruppe der „jungen Erwachsenen“ (ab Vollendung des 18. bis einschließlich 20. Lebensjahr) – ähnlich den Bestimmungen in Deutschland für „Heranwachsende“ – einzelne Bestimmungen des Jugendstrafrechts (sowohl materielle als auch prozessuale) anwendbar gemacht und die Strafsachen gegen junge Erwachsene in die Zuständigkeit der gleichen Gerichtsabteilungen gegeben wie Jugendstrafsachen.
In den letzten Jahren haben sich mehrere interessierte Kreise aus Lehre und Praxis mit Verbesserungsvorschlägen zum Jugendstrafrecht befasst: die Fachgruppe Jugendrichter der Richtervereinigung („Tamsweger Thesen“), die Arbeitsgruppe Jugend im Recht (ehemals Arbeitsgruppe Kriminalpolitik und Jugendrecht), die im Juli 2012 Thesen zu einer Reform des Jugendstrafrechts in Anlehnung an die „Tamsweger Thesen“ vorlegte (JSt 2012, 221), und die Kriminalpolitische Initiative.
In der letzten Legislaturperiode erhielt die Reformdebatte zusätzliche Dynamik durch die Einsetzung des Runden Tisches (auch: Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ durch die Bundesministerin für Justiz Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl im Juli 2013. Der Runde Tisch bezog einen breiten Kreis von Stakeholdern ein; er befasste sich mit verschiedensten organisatorischen Maßnahmen (vor allem im Bereich des Strafvollzuges), aber auch mit legistischen Vorschlägen. Der im Oktober 2013 vorgelegte Abschlussbericht enthält eine Zusammenstellung all dieser Maßnahmen. Diese werden seither Schritt für Schritt umgesetzt; neben Maßnahmen im Bereich des Strafvollzuges seien hier die Schaffung der Möglichkeit, Jugendliche als Alternative zur Haft in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen unterzubringen, die Einführung von Sozialnetzkonferenzen sowie der schrittweise bundesweite Ausbau der Jugendgerichtshilfe genannt.
Unmittelbar auf die Ergebnisse des Runden Tisches aufbauend, sieht das Regierungsprogramm der aktuellen Legislaturperiode (2013 bis 2018) im Abschnitt „Justiz“ zunächst die „Prüfung und Umsetzung der Ergebnisse der Task Force“ vor, darüber hinausgehend aber auch allgemein die „Modernisierung des Jugendstrafrechts bzw. des Heranwachsendenstrafrechts“. Weiters setzt sich das Regierungsprogramm im Bereich der Justiz auch zum Ziel, eine „Entlastung der Justiz durch weiteren Ausbau des PPP-Modells im nicht hoheitlichen Bereich (Justizbetreuungsagentur)“ zu erreichen.
Der vorliegende Entwurf greift große Teile der legistischen Vorschläge des Runden Tisches, aber auch Vorschläge der oben erwähnten Reformkreise sowie einzelne weitere Vorschläge aus Lehre und Praxis (z.B. Schroll in Fuchs-FS, S. 483) auf und versteht sich daher als (weitgehende) Umsetzung der zitierten Punkte des Regierungsprogramms. Hauptziel ist das – von breiten Teilen der Öffentlichkeit unterstützte – Anliegen, junge Menschen nur dann und nur so lange in Haft zu nehmen, wenn und wie dies wirklich unumgänglich ist. Damit soll auch ein Beitrag zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention geleistet werden.

2. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, hat der Verfassungsgerichtshof § 209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 („Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren“) mit Wirkung vom 14. August 2002 als verfassungswidrig aufgehoben. In seiner Entscheidung vom 7. November 2012 in den Beschwerdesachen BNr. 31913/07 u.a. stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 und 13 EMRK aus dem Grund fest, dass Verurteilungen nach § 209 StGB aF trotz dessen Aufhebung weiterhin im Strafregister aufscheinen.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun dieser Entscheidung Folge geleistet werden und die Tilgung von Verurteilungen nach §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch (StGB) sowie deren Vorgängerbestimmungen §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 (StG) ermöglicht werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem Vorhaben soll auch der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen noch mehr als bisher sowie dem Regierungsprogramm 2013-2018 entsprochen werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Adaptierung und Ausbau der bestehenden Regelungen über die Jugendgerichtshilfe

Beschreibung des Ziels

Verbreitert werden sollen die Entscheidungsgrundlagen für Staatsanwaltschaften und Gerichte in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ausbau der Jugendgerichtshilfe

Ausgangszustand 2015:

Eine Jugendgerichtshilfe gab es nur in Wien. Außerhalb Wiens wurden teilweise Aufgaben der Jugendgerichtshilfe von der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen. Die Qualität deren Berichte kam bei Weitem nicht an die der Wiener Jugendgerichtshilfe heran. Da die Kinder- und Jugendhilfe eine Zuständigkeit nur für Jugendliche (bis Vollendung des 18. Lebensjahres) hat, wurden Aufträge insbesondere der Jugendstrafrichter zur Durchführung von Jugenderhebungen bei jungen Erwachsenen nicht bearbeitet. Dasselbe Problem betraf auch eine weitere Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, nämlich die Haftentscheidungshilfe. Jugenderhebungen müssen schon nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich immer eingeholt werden; das geschieht aber -zum Teil auch aus praktischen Überlegungen- nicht.

Zielzustand 2018:

Die Einführung der Jugendgerichtshilfe bundesweit soll es den Staatsanwaltschaften und Gerichten ermöglichen, in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene durchgängig Haftentscheidungshilfe zu erhalten und Jugenderhebungen beauftragen zu können. Jugenderhebungen sollen vermehrt eingeholt werden – ausgenommen wie bisher in den Fällen, in denen deren Einholung unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Persönlichkeit des Beschuldigten entbehrlich erscheinen lässt.

Istzustand 2018:

Eine Jugendgerichtshilfe wurde bundesweit errichtet. An insgesamt 15 Standorten der Familien- und Jugendgerichtshilfe (FJGH) wird auch die Tätigkeit der JGH angeboten. Zusätzlich blieb die Wiener JGH weiter bestehen.

Datenquelle:
Standorte der FJGH

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Hervorhebung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft für junge Menschen

Beschreibung des Ziels

Die Haftzahlen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen gesenkt und darüber hinaus klargestellt werden, dass Untersuchungshaft für junge Menschen der Ausnahmefall sein soll.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verringerung der Anzahl der in (Untersuchungs-)Haft befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Ausgangszustand 2015:

Mangels Alternativen zur (Untersuchungs-)Haft haben Jugendrichter teilweise keine bzw. zu wenige Möglichkeiten Haft bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufzuheben. Die Verhängung der Untersuchungshaft für Delikte mit geringer Strafdrohung (Zuständigkeit des Bezirksgerichts) ist theoretisch möglich, entsprechen jedoch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei besonders streng bestraften Delikten gilt derzeit die bedingt-obligatorische Festnahme bzw. Untersuchungshaft.

Zielzustand 2018:

Ziel ist die Verringerung der Anzahl der in (Untersuchungs-)Haft befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sollte Haft jedoch notwendig sein, sollen z.B. mit betreuten Wohneinrichtungen Alternativen zur Haft angeboten werden.

Istzustand 2018:

Die Anzahl junger Menschen in (Untersuchungs-)Haft variiert und ist naturgemäß auch abhängig von der Art der Delikte, die aktuell verwirklicht wurden. Dadurch wird der Durchschnitt der Anzahl junger Menschen in (Untersuchungs-)Haft beeinflusst. Auch wenn sensibler mit Haft von jungen Menschen umgegangen wird (und werden kann), bildet sich das in den durchschnittlichen Haftzahlen nicht ab. Die Haftzahlen betreffend Untersuchungshaft Jugendlicher und ihre Entwicklung stellt sich - zum Stichtag erster eines Monats - wie folgt dar: 01.01.2013 53 01.02.2013 56 01.03.2013 63 01.04.2013 69 01.05.2013 55 01.06.2013 58 01.07.2013 58 01.08.2013 66 01.09.2013 53 01.10.2013 40 01.11.2013 49 01.12.2013 54 01.01.2014 40 01.02.2014 50 01.03.2014 51 01.04.2014 50 01.05.2014 47 01.06.2014 60 01.07.2014 58 01.08.2014 51 01.09.2014 39 01.10.2014 41 01.11.2014 48 01.12.2014 34 01.01.2015 34 01.02.2015 51 01.03.2015 63 01.04.2015 71 01.05.2015 67 01.06.2015 62 01.07.2015 74 01.08.2015 67 01.09.2015 73 01.10.2015 71 01.11.2015 65 01.12.2015 64 01.01.2016 44 01.02.2016 40 01.03.2016 50 01.04.2016 62 01.05.2016 77 01.06.2016 73 01.07.2016 65 01.08.2016 67 01.09.2016 65 01.10.2016 57 01.11.2016 56 01.12.2016 54 01.01.2017 45 01.02.2017 50 01.03.2017 65 01.04.2017 56 01.05.2017 69 01.06.2017 63 01.07.2017 58 01.08.2017 78 01.09.2017 63 01.10.2017 54 01.11.2017 78 01.12.2017 81 01.01.2018 67 01.02.2018 60 01.03.2018 71 01.04.2018 71 01.05.2018 68 01.06.2018 76 01.07.2018 63 01.08.2018 46 01.09.2018 48 01.10.2018 48 01.11.2018 52 01.12.2018 49 01.01.2019 53 01.02.2019 53

Datenquelle:
Statistikdatenbank Vollzugsberichte (IVV)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 3: Verbreiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene

Beschreibung des Ziels

Vergleichbar den besonderen Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener in § 46a JGG, soll mit der vorgeschlagenen Regelung des § 19 JGG eine Bestimmung geschaffen werden, die die materiellen Bestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener regelt.
Damit einhergehend wird vorgeschlagen, die Bestimmung des § 36 StGB (Verhängung von Freiheitsstrafe über Personen unter 21 Jahren) und § 46 Abs. 3 StGB in das Jugendgerichtsgesetz einzugliedern.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erweiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene

Ausgangszustand 2015:

Die Bestimmungen für junge Erwachsene sehen derzeit teilweise massive Abweichungen zu jenen für Jugendliche vor. Die sogenannte Adoleszenzkrise, unter deren Einfluss strafbare Handlungen junger Menschen häufig begangen werden, endet jedoch nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern dauert jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an.

Zielzustand 2018:

Mit der Anpassung der Bestimmungen für junge Erwachsene soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine verbreiterte und daher bessere Möglichkeit geboten werden, auf strafbares Verhalten junger Menschen zu reagieren.

Istzustand 2018:

Die Sanktionspalette für junge Erwachsene wurde erweitert.

Datenquelle:
RIS §§ 19, 46a JGG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Ausweitung der diversionellen Maßnahmen

Beschreibung des Ziels

Künftig soll bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich zusätzlich die Hinzuziehung bzw. Beistellung eines Bewährungshelfers möglich sein, wenn dies geboten ist, um das (weitere) Abgleiten eines Jugendlichen zu verhindern oder eine intensivere Betreuung notwendig ist, damit die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht werden oder ein Tatausgleich durchgeführt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung trägt den Wünschen der Praxis Rechnung, die die Kombination einzelner Diversionsarten vehement fordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allerdings keine unmittelbare Kombination aller Diversionsarten ermöglicht, sondern nur in den genannten beiden Fällen die schon bisher mögliche freiwillige Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 27a BewHG) ausgebaut und dafür eingesetzt werden, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen, die von Staatsanwaltschaften oder Gerichten angeordnet werden muss.
Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG soll künftig ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich sein. Damit soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Kombination einzelner Diversionsarten

Ausgangszustand 2015:

Eine Kombination einzelner Diversionsarten ist nicht möglich.

Zielzustand 2018:

Bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich soll eine Betreuung durch einen Bewährungshelfer möglich sein, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen.

Istzustand 2018:

Die Kombination einzelner Diversionsarten wurde schließlich nicht ins JGG-ÄndG 2015 übernommen. Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG wurde ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich. Damit wurde den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können.

Datenquelle:
RIS §§ 7, 8 JGG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 5: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

Beschreibung des Ziels

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Möglichkeit zur Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken erweitert werden, indem dies nicht mehr nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Z 1 StVG), sondern bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zulässig ist.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

Ausgangszustand 2015:

Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken ist derzeit nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.

Zielzustand 2018:

Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken soll bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt werden können.

Istzustand 2018:

Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken kann bei Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren gewährt werden.

Datenquelle:
RIS § 52 JGG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Einführung einer Härteklausel bei vermögensrechtlichen Verfügungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene

Beschreibung des Ziels

Die Gerichte sollen bei einer Entscheidung, die massive Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines jungen Menschen haben kann, nämlich, dass Vermögenswerte, Nutzungen oder Ersatzwerte für verfallen erklärt werden, soll davon ganz oder zum Teil auch dann abgesehen können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollte.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einführung einer Härteklausel bei vermögensrechtlichen Verfügungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene.

Ausgangszustand 2015:

Es gibt keine Härteklausel.

Zielzustand 2018:

Vom Verfall von Vermögenswerten, Nutzungen oder Ersatzwerten soll ganz oder zum Teil abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollten.

Istzustand 2018:

Es gibt eine Härteklausel.

Datenquelle:
RIS § 5 Z 6a JGG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 7: Durchgängige Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14- bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren.

Beschreibung des Ziels

Mit der vorgeschlagenen Regelung (Beschränkung in Z 2 auf die Fälle des § 5 Z 2 lit. a) soll der vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 geltende Zustand, dass bei einem im Tatzeitpunkt noch nicht 16-Jährigen keine Geschworenengerichtszuständigkeit besteht, wieder hergestellt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verbesserungen im Bereich der Zuständigkeit der Geschworenengerichte in Jugendstrafverfahren.

Ausgangszustand 2015:

Zuständigkeit des Geschworenengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen auch für 14- bis 16-Jährige.

Zielzustand 2018:

Zuständigkeit des Schöffengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen für 14- bis 16-Jährige.

Istzustand 2018:

Zuständigkeit des Schöffengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen für 14-16-Jährige.

Datenquelle:
RIS § 27 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Z 2 lit a JGG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 8: Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes

Beschreibung des Ziels

Bereinigung im Sinne einer Vereinfachung durch Entfall von Bestimmungen, die bisher nicht bzw. nur vereinzelt angewendet wurden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Bereinigung des JGG

Ausgangszustand 2015:

Die §§ 12 und 18 JGG haben keinen Anwendungsbereich in der Praxis mehr.

Zielzustand 2018:

Bereinigung und Vereinfachung des JGG.

Istzustand 2018:

Die §§ 12 und 18 wurden in der Endfassung des JGG-ÄndG 2015 beibehalten. Diese Beibehaltung wurde im Begutachtungsverfahren gefordert. Beide Bestimmungen werden seitdem verstärkt herangezogen.

Datenquelle:
RIS §§ 12 und 18 JGG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 9: Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen

Beschreibung des Ziels

Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes an moderne Terminologien in anderen Gesetzen und an die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Anpassung der Terminologie

Ausgangszustand 2015:

Das JGG verwendet die Terminologie "Jugendwohlfahrtsträger".

Zielzustand 2018:

Verwendung der Terminologie "Kinder- und Jugendhilfeträger".

Istzustand 2018:

Die Terminologie wurde angepasst.

Datenquelle:
RIS

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 10: EMRK konforme Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch im Strafregister

Beschreibung des Ziels

Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Beseitigung eines nicht-MRK-konformen Zustands

Ausgangszustand 2015:

Eine Tilgung und Löschung aus dem Strafregister von den im Gesetz umfassten Straftatbeständen war bisher auf Grund eines individuellen Gnadenakts (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG und §§ 507 bis 513 StPO). Dies ist aufgrund anderer nachteiliger Auswirkungen für den Betroffenen aber nicht in jedem Einzelfall möglich gewesen. Das Gnadenrecht ist aber – sollte es verweigert werden – keine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK, sodass in diesem Umfang Konventionsverletzungen weiter bestehen. Hinsichtlich Verurteilungen, die weiterhin gerichtlich strafbar sind oder die in Konkurrenz mit anderen Delikten stehen, fehlt es sowohl an der entscheidungsbefugten Behörde als auch an einer effektiven Beschwerdemöglichkeit. Nach wie vor scheinen folgende Verurteilungen im Strafregister auf: 52 Verurteilungen nach § 129 I oder 129 I lit. b StG (nicht § 129 I lit. a StG) 4 nach § 500 oder 500a StG 112 nach § 209 StGB 35 nach § 210 StGB. Es sind keine Verurteilungen nach den §§ 517, 518 StG oder §§ 220, 221 StGB gespeichert.

Zielzustand 2018:

Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss. Bei Zusammentreffen mit anderen Straftaten kann gemäß § 2 eine Neubemessung der Strafe notwendig werden.

Istzustand 2018:

Ein MRK-konformer Zustand ist hergestellt.

Datenquelle:
RIS TilgungsG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Adaptierung der gesetzlichen Grundlage für Jugendgerichtshilfe

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Jahr 2015 (bereits) im Aufbau. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das JGG an die Eingliederung der Jugend- in die Familiengerichtshilfe angepasst werden.
Zusätzlich sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte durch Einführung einer Nichtigkeitssanktion verstärkt angehalten werden Jugenderhebungen einzuholen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Sozialnetzkonferenz „Untersuchungshaft“ wurde parallel zu den Sitzungen der Task Force (auch Runder Tisch) „Untersuchungshaft für Jugendliche Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ als Projekt des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeführt. Grundlage war die Prüfung einer Alternative zur Untersuchungshaft und somit einer möglichen Enthaftung bei gleichzeitiger Bestellung vorläufiger Bewährungshilfe durch das Gericht.
Nach einem Probebetrieb erfolgte bundesweit der Regulärbetrieb der Sozialnetzkonferenzen Untersuchungshaft und Haftentlassung.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll das JGG an diese Entwicklung angepasst und die Sozialnetzkonferenzen gesetzlich verankert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bisher war in § 46 JGG nur eine Kostentragung des Bundes für Entwöhnungs-, psychotherapeutische oder medizinische Behandlungen vorgesehen. Damit als Alternative zur Untersuchungshaft die Weisung der Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung nicht an der Kostenfrage scheitert (junge Menschen könnten diese nicht bezahlen), soll § 46 JGG dahingehend ergänzt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der bedingt-obligatorischen Festnahme und Untersuchungshaft

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 35 Abs. 1b soll übereinstimmend mit den Ergebnissen des Runden Tisches (auch Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche, Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ klar festgehalten werden, dass Untersuchungshaft bei Jugendlichen der Ausnahmefall sein muss. Es soll daher bei Jugendlichen, anders als bei Erwachsenen, die zum Nachteil wirkende Zweifelsregel aufgehoben werden. Sollte ein Jugendlicher einer besonders schweren Straftat verdächtig sein, soll beim Nachweis eines Haftgrundes weiterhin Untersuchungshaft verhängt werden können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Untersuchungshaft für Fälle, in denen das Bezirksgericht zuständig wäre

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der Regelung des § 35 Abs. 1a JGG soll die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders im Jugendstrafverfahren hervorgehoben und gesetzlich abgesichert werden. Der vorliegende Entwurf schlägt daher vor, dass in den Fällen, in denen nur eine sehr niedrige Strafdrohung vorgesehen ist, keine Untersuchungshaft verhängt werden kann. Damit soll auch die Verringerung der sozial schädlichen kurzen Haftzeiten erreicht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ergänzung der Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich um die begleitende Betreuung durch Bewährungshilfe

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Künftig soll bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich zusätzlich die Hinzuziehung bzw. Beistellung eines Bewährungshelfers möglich sein, wenn dies geboten ist, um das (weitere) Abgleiten eines Jugendlichen zu verhindern oder eine intensivere Betreuung notwendig ist, damit die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht werden oder ein Tatausgleich durchgeführt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung trägt den Wünschen der Praxis Rechnung, die die Kombination einzelner Diversionsarten vehement fordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allerdings keine unmittelbare Kombination aller Diversionsarten ermöglicht, sondern nur in den genannten beiden Fällen die schon bisher mögliche freiwillige Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 27a BewHG) ausgebaut und dafür eingesetzt werden, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen, die von Staatsanwaltschaften oder Gerichten angeordnet werden muss.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Begriffliche Definition der jungen Erwachsenen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die begriffliche Definition junger Erwachsener im Jugendgerichtsgesetz soll, wie auch die Änderung des Titels, klarstellen, dass im Gegensatz zur bisherigen Zersplitterung der Regelungen für junge Erwachsene, nunmehr eine Gesamtlösung im – dazu thematisch besser passenden – Jugendgerichtsgesetz erfolgt. Dadurch soll auch klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die grundsätzlichen Bedürfnisse der jungen Erwachsenen sich sehr an jenen Jugendlicher orientieren und die Phase des Heranwachsens nicht mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres abgeschlossen ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die angestrebte Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass einerseits die Regelungen für junge Erwachsene inhaltlich ausgebaut und andererseits die bisher teils im StGB, teils im JGG enthaltenen Bestimmungen zur Gänze ins JGG aufgenommen werden sollen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Annäherung der Strafrahmen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

§ 19 Abs. 1 JGG soll künftig anstelle des § 36 StGB die Strafrahmen für Straftaten junger Erwachsener regeln. Künftig sollen diese sich auch mehr an den Strafrahmen für Jugendliche orientieren, zumal die sogenannte Adoleszenzkrise, in der ein Großteil der Straftaten junger Menschen begangen wird, jedenfalls auch auf bis unter 21-Jährige fortwirkt. Den unabhängigen Gerichten soll mit der gleichzeitig vorgeschlagenen Angleichung der Strafuntergrenzen an jene bei Jugendlichen künftig ein größerer Spielraum gegeben werden, um auf die Persönlichkeitsstruktur des einzelnen Täters besser eingehen zu können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorrang der Spezialprävention

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit dem Verweis auf § 5 Z 1 JGG soll auch für junge Erwachsene die vorrangige Anwendung der Spezialprävention und die stark zurückgedrängte Anwendung der Generalprävention vorgesehen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG soll künftig ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich sein. Damit soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können. Die in einzelnen Fällen vorgesehene verpflichtende Einbringung einer Anklageschrift und die damit verbundene ressourcenfordernde Verhandlung vor einem Schöffengericht soll nicht mehr notwendig sein. Das stellt in einzelnen Fällen nicht nur eine überzogene Reaktion auf ein Verhalten jugendlicher Torheit dar, sondern ließe sich darauf diversionell besser, weil maßgeschneidert auf den einzelnen Beschuldigten und auch für diesen spürbarer, reagieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zunächst, einem dringenden Bedürfnis aus der Praxis nachkommend, die Möglichkeit zur Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken erweitert werden, indem dies nicht mehr nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Z 1 StVG), sondern bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zulässig ist.
Überdies wurde als unbefriedigend empfunden, dass während der Dauer des Strafaufschubes keine Bewährungshilfe angeordnet werden kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung könnte durch eine Begleitung des Verurteilten durch Bewährungshilfe einerseits eine Schadensgutmachung, andererseits – bei positivem Verlauf – die Umwandlung in eine bedingte Strafe und damit die Vermeidung des Strafvollzuges gefördert werden. Dadurch könnte zusätzlich Opfern geholfen und Nachteile des Strafvollzuges vermieden werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einrichtung der durchgängigen Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14 bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren

Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Seit Inkrafttreten des § 27 Abs. 1 Z 2 JGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 kommt bei Jugendstraftaten eine Geschworenengerichtsbarkeit sowohl in den Fällen eines durch § 5 Z 2 lit. a als auch in den Fällen eines durch § 5 Z 2 lit. b geänderten Strafrahmens in Frage. Dieser Effekt steht in einem Spannungsverhältnis zu der grundsätzlichen Absicht des Budgetbegleitgesetzes 2009, den Anwendungsbereich für die Geschworenengerichtsbarkeit (etwa für die Fälle des schweren Raubes) einzuschränken.
Mit der vorgeschlagenen Regelung (Beschränkung in Z 2 auf die Fälle des § 5 Z 2 lit. a) soll der vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 geltende Zustand, dass bei einem im Tatzeitpunkt noch nicht 16-Jährigen keine Geschworenengerichtszuständigkeit besteht, wieder hergestellt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer Härteklausel

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vorgeschlagen wird eine Regelung für den Verfall, die sich an der geltenden Regelung für bestimmte Geldstrafen (§ 5 Z 6 JGG) orientiert. Bei einer Entscheidung, die massive Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines jungen Menschen haben kann, nämlich, dass Vermögenswerte, Nutzungen oder Ersatzwerte für verfallen erklärt werden, soll davon ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollte. Nach geltender Rechtslage gibt es keine sogenannte Härteklausel, wie sie bis zum Jahr 2010 (für die Abschöpfung der Bereicherung) in § 20a Abs. 2 Z 3 StGB aF vorgesehen war. So kann durch eine derartige Entscheidung das Fortkommen jugendlicher Straftäter gefährdet sein. Auch § 5 Z 6 JGG bietet aufgrund der Beschränkung auf Geldstrafen keine Abhilfe. Daher soll eine Härteklausel für Jugendliche wiedereingeführt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes

Beitrag zu Ziel 8

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die §§ 12 und 18 haben praktisch keinen Anwendungsfall mehr. Ihr Entfall soll einer Bereinigung dienen, zumal mit diesem Gesetzesentwurf auch neue Bestimmungen eingeführt werden sollen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen

Beitrag zu Ziel 9

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In § 17 soll eine begriffliche Angleichung an das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, erreicht werden. Durch den vorgeschlagenen Entfall der §§ 12 und 18 JGG müssen ebenfalls einzelnen Bestimmungen adaptiert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen aus dem Strafregister

Beitrag zu Ziel 10

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der erste Abschnitt des vorgeschlagenen Bundesgesetzes enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere werden jene Delikte beschrieben, deren Verurteilungen, auf Antrag durch Beschluss des Gerichts zu tilgen sind, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten nicht mehr strafbar ist. Weiters wird eine Regelung vorgesehen, wie die Fälle des Zusammentreffens mit strafbaren Handlungen anderer Art nach § 28 StGB zu behandeln wären.
Der zweite Abschnitt enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere über die Antragsberechtigten und Behörden, die Zuständigkeit, das Verfahren und die Beschlussfassung sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2018
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Personalaufwand

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Aufwendungen gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Naturgemäß können Änderungen in Gesetzen, die zu inhaltlichen Verbesserungen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Gerichten führen, nicht finanziell bewertet werden. Die inhaltlichen Verbesserungen in Jugendstrafverfahren durch das JGG-ÄndG 2015 sind jedenfalls mittlerweile allseits anerkannt.
Lediglich hinsichtlich des Ausbaus der bundesweiten Jugendgerichtshilfe können Kosten näherungsweise angeführt werden. Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sind über die Justizbetreuungsagentur beschäftigt. Für den Vollausbau (33 VBÄ) waren etwa 2,1 Mio. Euro aufzuwenden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Die österreichischen Staatsanwälte und Richter verfügen über eine breitere Palette an möglichen Maßnahmen, wodurch noch besser als bisher eine auf den Einzelfall maßgeschneiderte Entscheidung getroffen werden kann. Diese erweiterten Maßnahmen können nun zu einem Großteil auch bei den jungen Erwachsenen angewendet werden.

Gesamtbeurteilung

Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1928, dem Jugendgerichtsgesetz 1961 und dem heute geltenden Jugendgerichtsgesetz 1988 besteht in Österreich eine lange – auch international viel beachtete – Tradition, der bei vielen Menschen in der Phase des Übergangs vom Kind zum Erwachsenen („Adoleszenzkrise“) erhöhten Neigung (auch) zur Begehung von Straftaten – die aber bei den meisten episodenhaft bleibt – durch besondere Bestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Immer wieder haben sich Bestimmungen des Jugendstrafrechts so erfolgreich erwiesen, dass sie nach einiger Zeit ins allgemeine Strafrecht übernommen wurden (so ist die aus dem heutigen österreichischen Strafrecht nicht mehr wegzudenkende allgemeine Diversion zunächst im JGG 1988 eingeführt und 1999 in die Strafprozessordnung übernommen worden); es wird daher von einer Vorreiterrolle des Jugendstrafrechts gesprochen.
Das JGG-ÄndG 2015 griff große Teile der legistischen Vorschläge des damaligen Runden Tisches (auch: Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ durch die Bundesministerin für Justiz Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl im Juli 2013 auf. Der Runde Tisch bezog einen breiten Kreis von Stakeholdern ein; er befasste sich mit verschiedensten organisatorischen Maßnahmen (vor allem im Bereich des Strafvollzuges), aber auch mit legistischen Vorschlägen. Das JGG-ÄndG 2015 griff aber auch Vorschläge von anderen Reformkreisen (Fachgruppe Jugendstrafrecht der Richtervereinigung („Tamsweger Thesen“), Arbeitsgruppe Jugend im Recht und die Kriminalpolitische Initiative) sowie einzelne weitere Vorschläge aus Lehre und Praxis (z.B. Schroll in Fuchs-FS, S. 483) auf. Das Hauptziel war das – von breiten Teilen der Öffentlichkeit unterstützte – Anliegen, junge Menschen nur dann und nur so lange in Haft zu nehmen, wenn und wie dies wirklich unumgänglich ist. Dieses Ziel wurde durch die Verstärkung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft (insbesondere durch die Anordnung von Haftprüfungen auch nach Anklageerhebung und die Verankerung der Sozialnetzkonferenzen Untersuchungshaft im Gesetz) erreicht. Auch generell wurde die inhaltliche Verbesserung von Strafverfahren gegen junge Menschen erreicht. So ermöglicht die Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten den Staatsanwaltschaften und Gerichten in ihren Entscheidungen besser auf die Persönlichkeit junger Menschen eingehen zu können. Zusätzlich wurde die Jugendgerichtshilfe bundesweit ausgebaut. In allen Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene besteht nun grundsätzlich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaften und Gerichte, sich durch einen Bericht des Fachpersonals der Jugendgerichtshilfe (aus den Bereichen soziale Arbeit und Psychologie) einen umfassenden Eindruck von der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten zu verschaffen.


Verbesserungspotentiale

Der Bereich der notwendigen Verteidigung war nicht Gegenstand dieses Vorhabens, weil absehbar war, dass hier Umsetzungsbedarf in Zusammenhang mit der Richtlinie 2016/800 („Jugendstrafverfahren“) bestehen wird.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.