Vorhaben
Novelle des EZG 2011 – Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber
Novelle des EZG 2011 – Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -67
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Rechtssicherheit für Luftfahrzeugbetreiber
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge
Ausgangszustand 2014:
Widerspruch zwischen innerstaatlichem Recht und Unionsrecht: im Unionsrecht wurden die Verpflichtungen im Emissionshandel auf innereuropäische Flüge eingeschränkt, im innerstaatlichen Recht besteht noch der ursprüngliche Anwendungsbereich auf sämtliche Flüge mit Starts oder Landungen in der EU.
Zielzustand 2018:
Übereinstimmung von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht: auch im innerstaatlichen Recht ist klargestellt, dass für die Jahre 2013 bis 2016 die Verpflichtungen nach EZG 2011 auf innereuropäische Flüge eingeschränkt sind.
Istzustand 2018:
Mit in Kraft treten der EZG Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 107/2015) per 1. Jänner 2013 wurden die Bestimmungen über Überwachung und Meldung der Emissionen, über Abgabe derEmissionszertifikate sowie über Buchung der Zertifikate auf innereuropäische Flüge eingeschränkt udn damit an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 421/2014 angepasst.
Datenquelle:
EZG 2011
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern in Nichteinhaltung
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausnahmemn für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber
Ausgangszustand 2014:
Im Fall der Verhängung einer EU-weiten Betriebsuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Emissionshandels-Richtlinie gibt es derzeit keine klaren Regelungen im innerstaatlichen Recht.
Zielzustand 2018:
Es gibt klare Bestimmungen für die Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen im EZG 2011.
Istzustand 2018:
Mit in KLraft treten der EGZ Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 107/2015) erfolgte die Umsetzung von klaren Durchsetzungsregelungen im § 53 Abs. 6
Datenquelle:
EZG 2011
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das EZG 2011 wird an die Bestimmungen der Verordnung 421/2014 angepasst:
Die Bestimmungen über Überwachung und Meldung der Emissionen, über Abgabe der Emissionszertifikate und über Buchung der Zertifikate werden auf innereuropäische Flüge eingeschränkt, die Fristen i.Z. mit den Emissionen des Jahres 2013 werden um ein Jahr verlängert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausnahmen für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Flüge nicht-gewerblicher Betreiber mit weniger als 1.000 t pro Jahr werden von 2013 bis 2020 aus dem Geltungsbereich des EZG 2011 ausgenommen.
Luftfahrzeugbetreiber mit weniger als 25.000 t CO2-Emissionen pro Jahr können ein vereinfachtes Verfahren bei der Emissionsmeldung zur Anwendung bringen (Verwendung einer von Eurocontrol generierten Meldung).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Bestimmungen zur Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Europäische Kommission hat in einer Pilot-Anfrage kleinere Umsetzungsmängel zur Emissionshandelsrichtlinie beanstandet, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Durchsetzungsregelungen bei Verhängung von EU-weiten Betriebsuntersagungen. Durch den vorliegenden Entwurf werden diese Mängel behoben, da konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten festgelegt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwänden in Höhe von Euro 7.000 für das Jahr 2014, in Höhe von Euro 13.000 für das Jahr 2015, in Höhe von Euro 14.000 für das Jahr 2016, in Höhe von Euro 14.000 für das Jahr 2017 und in Höhe von Euro 27.000 für das Jahr 2018 (ausgehend von den Aufwendungen für die Überprüfung der Meldungen der Luftfahrzeugbetreiber durch das Umweltbundesamt im Jahr 2013 in Höhe von Euro 27.000) gerechnet.
Die in der WFA angeführten (-)Minusbeträge (Spalte Plan) sollten die Einsparung gegenüber dem Wert des Jahres 2013 darstellen, richtigerweise hätte dort der für das jeweilige Jahr abgeschätzte Sachaufwand als positive Zahl eingetragen werden müssen.
für 2014: Plan 7 Tsd. €, Ist 8 Tsd. €
für 2015: Plan 13 Tsd. €, Ist 13 Tsd. €
für 2016: Plan 14 Tsd. €, Ist 18 Tsd. €
für 2017: Plan 14 Tsd. €, Ist 15 Tsd. €
für 2018: Plan 27 Tsd. €, Ist 13 Tsd. €
Dem in der WFA zugrundegelegten Sachaufwand in den Jahren 2014 bis 2018 von insgesamt 75 Tsd. € steht nun ein tatsächlicher Sachaufwand in Höhe von 67 Tsd. € gegenüber. Das heißt, die in der WFA prognostizierten Einsparungen in Höhe von 60 Tsd. € wurden mit 68 Tsd. € deutlich übererfüllt.
Gründe hierfür sind:
Die Abweichungen zum in der WFA geplanten Wert ergaben sich aufgrund eines verringerten Aufwandes für die Überprüfungen der Meldungen der Flugverkehrsbetreiber durch das Umweltbundesamt.
Da sonst keine unerwarteten Probleme aufgetreten sind und sich die Rahmenbedingungen nicht maßgeblich verändert haben sind die Ziele mit minimalem Kostenaufwand erreicht worden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Luftfahrzeugbetreiber haben aufgrund der Neuregelung einen geringeren Zukaufsbedarf an Emissionszertifikaten. Statt bislang rund 980.000 Zertifikaten müssen nur mehr 440.000 Zertifikate zugekauft werden.
Im Rahmen der WFA wurde daher angenommen, dass durch den Zukauf von Emissionszertifikaten den Luftfahrzeugunternehmen statt der ursprünglichen jährliche Kosten in Höhe von 6 Mio. Euro nur mehr 2,7 Mio. Euro jährlich entstehen werden.
Tatsächlich sind den Unternehmen in den Jahren 2014 bis 2017 zusätzliche Kosten in Höhe von 2.641.602 Euro jährlich entstanden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.