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Vorhaben

Novelle des EZG 2011 – Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: -67

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Am 30. April 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs, ABl. Nr. L 129 vom 30.04.2014, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 140 vom 14.05.2014 S. 177, in Kraft getreten. Die Verordnung soll ähnlich wie bereits der Stop-the-clock-Beschluss 377/2013/EU über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013, dazu beitragen, Fortschritte bei der Verhandlung eines internationalen Abkommens zur Verringerung der Flugverkehrsemissionen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu erleichtern. Sie soll den betroffenen Luftfahrzeugbetreiber/innen zudem für einen längeren Zeitraum rechtliche Klarheit bieten. Kern der Verordnung ist die Einschränkung der Emissionshandelsverpflichtungen auf innereuropäische Flüge für den Zeitraum von 2013 bis 2016. Zusätzlich werden durch die Verordnung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht-gewerbliche kleinere Betreiber aus dem Geltungsbereich der Richtlinie bis 2020 ausgenommen.

Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Aufgrund der Judikatur des EuGH ist dennoch davon auszugehen, dass eine Rechtsbereinigungspflicht besteht und das innerstaatliche Recht an das Unionsrecht angepasst werden muss. Umsetzungsspielraum besteht nicht.

Von den Bestimmungen der Verordnung sind 30 Luftfahrzeugbetreiber/innen betroffen, 14 Betreiber/innen mit weniger als 1.000 t Emissionen pro Jahr, die für nur rund 0,1% der Emissionen aller Österreich zugeordneter Betreiber/innen verantwortlich sind, unterliegen aufgrund der Verordnung ab 2013 nicht bzw. nicht mehr dem Emissionshandel.

Die Novelle soll auch zum Anlass genommen werden, um Mängel in der österreichischen Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie zu beheben, die von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Pilot-Anfrage beanstandet wurden.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Rechtssicherheit für Luftfahrzeugbetreiber

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge

Ausgangszustand 2014:

Widerspruch zwischen innerstaatlichem Recht und Unionsrecht: im Unionsrecht wurden die Verpflichtungen im Emissionshandel auf innereuropäische Flüge eingeschränkt, im innerstaatlichen Recht besteht noch der ursprüngliche Anwendungsbereich auf sämtliche Flüge mit Starts oder Landungen in der EU.

Zielzustand 2018:

Übereinstimmung von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht: auch im innerstaatlichen Recht ist klargestellt, dass für die Jahre 2013 bis 2016 die Verpflichtungen nach EZG 2011 auf innereuropäische Flüge eingeschränkt sind.

Istzustand 2018:

Mit in Kraft treten der EZG Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 107/2015) per 1. Jänner 2013 wurden die Bestimmungen über Überwachung und Meldung der Emissionen, über Abgabe derEmissionszertifikate sowie über Buchung der Zertifikate auf innereuropäische Flüge eingeschränkt udn damit an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 421/2014 angepasst.

Datenquelle:
EZG 2011

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern in Nichteinhaltung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ausnahmemn für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber

Ausgangszustand 2014:

Im Fall der Verhängung einer EU-weiten Betriebsuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Emissionshandels-Richtlinie gibt es derzeit keine klaren Regelungen im innerstaatlichen Recht.

Zielzustand 2018:

Es gibt klare Bestimmungen für die Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen im EZG 2011.

Istzustand 2018:

Mit in KLraft treten der EGZ Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 107/2015) erfolgte die Umsetzung von klaren Durchsetzungsregelungen im § 53 Abs. 6

Datenquelle:
EZG 2011

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das EZG 2011 wird an die Bestimmungen der Verordnung 421/2014 angepasst:
Die Bestimmungen über Überwachung und Meldung der Emissionen, über Abgabe der Emissionszertifikate und über Buchung der Zertifikate werden auf innereuropäische Flüge eingeschränkt, die Fristen i.Z. mit den Emissionen des Jahres 2013 werden um ein Jahr verlängert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausnahmen für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Flüge nicht-gewerblicher Betreiber mit weniger als 1.000 t pro Jahr werden von 2013 bis 2020 aus dem Geltungsbereich des EZG 2011 ausgenommen.
Luftfahrzeugbetreiber mit weniger als 25.000 t CO2-Emissionen pro Jahr können ein vereinfachtes Verfahren bei der Emissionsmeldung zur Anwendung bringen (Verwendung einer von Eurocontrol generierten Meldung).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Bestimmungen zur Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Europäische Kommission hat in einer Pilot-Anfrage kleinere Umsetzungsmängel zur Emissionshandelsrichtlinie beanstandet, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Durchsetzungsregelungen bei Verhängung von EU-weiten Betriebsuntersagungen. Durch den vorliegenden Entwurf werden diese Mängel behoben, da konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten festgelegt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-67

Tsd. Euro

Plan

60

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

67

Tsd. Euro

Plan

-60

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

67

Tsd. Euro

Plan

-60

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-8

Tsd. Euro

Plan

20

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

8

Tsd. Euro

Plan

-20

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

8

Tsd. Euro

Plan

-20

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-13

Tsd. Euro

Plan

14

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

13

Tsd. Euro

Plan

-14

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

13

Tsd. Euro

Plan

-14

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-18

Tsd. Euro

Plan

13

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

18

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

18

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-15

Tsd. Euro

Plan

13

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

15

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

15

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-13

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

13

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

13

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwänden in Höhe von Euro 7.000 für das Jahr 2014, in Höhe von Euro 13.000 für das Jahr 2015, in Höhe von Euro 14.000 für das Jahr 2016, in Höhe von Euro 14.000 für das Jahr 2017 und in Höhe von Euro 27.000 für das Jahr 2018 (ausgehend von den Aufwendungen für die Überprüfung der Meldungen der Luftfahrzeugbetreiber durch das Umweltbundesamt im Jahr 2013 in Höhe von Euro 27.000) gerechnet.
Die in der WFA angeführten (-)Minusbeträge (Spalte Plan) sollten die Einsparung gegenüber dem Wert des Jahres 2013 darstellen, richtigerweise hätte dort der für das jeweilige Jahr abgeschätzte Sachaufwand als positive Zahl eingetragen werden müssen.
für 2014: Plan 7 Tsd. €, Ist 8 Tsd. €
für 2015: Plan 13 Tsd. €, Ist 13 Tsd. €
für 2016: Plan 14 Tsd. €, Ist 18 Tsd. €
für 2017: Plan 14 Tsd. €, Ist 15 Tsd. €
für 2018: Plan 27 Tsd. €, Ist 13 Tsd. €
Dem in der WFA zugrundegelegten Sachaufwand in den Jahren 2014 bis 2018 von insgesamt 75 Tsd. € steht nun ein tatsächlicher Sachaufwand in Höhe von 67 Tsd. € gegenüber. Das heißt, die in der WFA prognostizierten Einsparungen in Höhe von 60 Tsd. € wurden mit 68 Tsd. € deutlich übererfüllt.
Gründe hierfür sind:
Die Abweichungen zum in der WFA geplanten Wert ergaben sich aufgrund eines verringerten Aufwandes für die Überprüfungen der Meldungen der Flugverkehrsbetreiber durch das Umweltbundesamt.
Da sonst keine unerwarteten Probleme aufgetreten sind und sich die Rahmenbedingungen nicht maßgeblich verändert haben sind die Ziele mit minimalem Kostenaufwand erreicht worden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Luftfahrzeugbetreiber haben aufgrund der Neuregelung einen geringeren Zukaufsbedarf an Emissionszertifikaten. Statt bislang rund 980.000 Zertifikaten müssen nur mehr 440.000 Zertifikate zugekauft werden.
Im Rahmen der WFA wurde daher angenommen, dass durch den Zukauf von Emissionszertifikaten den Luftfahrzeugunternehmen statt der ursprünglichen jährliche Kosten in Höhe von 6 Mio. Euro nur mehr 2,7 Mio. Euro jährlich entstehen werden.
Tatsächlich sind den Unternehmen in den Jahren 2014 bis 2017 zusätzliche Kosten in Höhe von 2.641.602 Euro jährlich entstanden.

Gesamtbeurteilung

Die Novelle zum EZG 2011 betrifft im Wesentlichen die Umsetzung der EU-Verordnung (EU) Nr. 421/2014 über den vom Emissionshandel erfassten außereuropäischen Flugverkehr. Gleichzeitig wurden Umsetzungsmängel behoben, Anpassungen aus der Verwaltungspraxis vorgenommen sowie eine zusätzliche Ausnahme für kleinere Luftfahrtzeugbetreiber eingeführt.
Zur Umsetzung des Vorhabens wurden Erleichterungen bei den Überwachungs- und Berichtspflichten für kleinere Luftfahrzeugbetreiber vorgenommen, Fristen zur Rückgabe der Emissionszertifikate wurden ausgedehnt und Durchsetzungsmaßnahmen im Falle einer Betriebsuntersagung durch die Europäische Kommission neu geschaffen.
Die Aufwendungen für die Überprüfung der Meldungen der Luftfahrzeugbetreiber durch das Umweltbundesamt hatten im Jahr 2013 27.000 Euro betragen.
Die in der WFA angeführten Beträge sollten die Einsparung gegenüber dem Wert des Jahres 2013 darstellen, richtigerweise hätte dort der für das jeweilige Jahr abgeschätzte Sachaufwand als positive Zahl eingetragen werden müssen. Dem in der WFA zugrundegelegten Sachaufwand in den Jahren 2014 bis 2018 von insgesamt 75 Tsd. € steht nun ein tatsächlicher Sachaufwand in Höhe von 67 Tsd. € gegenüber. Das heißt, die in der WFA prognostizierten Einsparungen in Höhe von 60 Tsd. € wurden mit 68 Tsd. € deutlich übererfüllt.
Durch die vorgenommenen Maßnahmen wurden die gewünschten Wirkungen erzielt.
Für den Grad der Zielerreichung bei Erleichterungen für Luftfahrzeugbetreiber war u.a. die Entwicklung des Zertifikatspreises ausschlaggebend.
Aus heutiger Sicht gibt es keine Verbesserungspotentiale betreffend die Formulierung der Ziele. Die Novelle des EZG 2011 mit Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber diente der Rechtsbereinigung zwischen dem Unionsrecht und dem innerstaatlichen Recht, es bestand kein Umsetzungsspielraum.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.