Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Novelle der Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002)

Novelle der Elektrotechnikverordnung 2002; Aufhebung der Verbindlichkeit der verbindlich erklärten elektrotechnischen Norm ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 181

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Anzahl der gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegten Beauftragten soll verringert werden. Der Anlagenverantwortliche für die elektrische Anlage gemäß der verbindlich erklärten technischen Norm (SNT-Vorschrift) ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01 zählt zu diesen Beauftragten. Um die Wirtschaft zu entlasten, soll daher die Verbindlichkeit der genannten Norm aufgehoben werden; die Verantwortlichkeit für die elektrische Anlage bleibt jedoch gemäß ETG 1992 geregelt. Damit fällt für die betroffenen Betriebe die verbindliche Benennung des Anlagenverantwortlichen für die elektrische Anlage weg, was zu einer Verringerung der Verwaltungslasten führt.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Dieses Vorhaben ist dem Regierungsprogramm (2013 – 2018) mit dem Ziel „Aufgabenreform und Deregulierung zur Effizienzsteigerung und Entlastung in der Verwaltung sowie Senkung von Verwaltungslasten für Bürgerinnern und Bürger und Unternehmer.“ zuzuordnen. Die Reduktion von Regelungen zur Entlastung der österreichischen Unternehmen ist zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von großer Bedeutung.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung

Beschreibung des Ziels

Durch Aufhebung der Verbindlichkeit entfällt die verordnungsmäßige Festlegung des Anlagenverantwortlichen. Künftig auftretende erhebliche Kosten für die Verwaltung des Bundes werden dadurch vermieden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vermeidung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992

Ausgangszustand 2014:

Der Anlagenverantwortliche ist verordnungsmäßig festgelegt. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der Novelle der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 werden Widersprüche zur derzeit geltenden, dann aber überholten Ausgabe der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01 auftreten, die letztlich nur durch Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992 gelöst werden könnten.

Zielzustand 2019:

Die Verantwortung ist nur gemäß dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) festgelegt. Als Kennzahl wird verwendet: jährliche Kosten für Ausnahmebewilligungen pro Unternehmen.

Istzustand 2019:

Durch das Inkrafttreten der Novelle wurde erreicht, dass keine Ausnahmebewilligungen von den betroffenen Unternehmen beantragt bzw. notwendig wurden.

Datenquelle:
ELAK

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Entlastung der Betriebe

Beschreibung des Ziels

Durch Entfall der verordnungsmäßigen Festlegung des Anlagenverantwortlichen verringern sich die Verwaltungslasten, insbesondere für die KMU, da Aufzeichnungen über die Benennung zur Vorlage an die zuständige Behörde (§ 13 ETG 1992) nicht mehr erstellt werden müssen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Auslaufen der Benennung und Dokumentation der Anlagenverantwortlichen

Ausgangszustand 2014:

Verwaltungslasten, insbesondere für KMU, im Zusammenhang mit der Beauftragung des Anlagenverantwortlichen.

Zielzustand 2019:

Entfall der Verwaltungslasten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Anlagenverantwortlichen anfallen, und zwar insbesondere für die KMU.

Istzustand 2019:

Durch das Inkrafttreten der ETG Novelle 2014 konnte eine Senkung der Verwaltungslasten für Unternehmen, insbesondere für KMU, erreicht werden, da keine Anlagenverantwortlichen seitens der Unternehmen mehr benannt werden müssen und auch die dementsprechende Dokumentation entfällt.

Datenquelle:
WKO

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Novelle der ETV 2002

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Novelle der ETV 2002 zur Aufhebung der Verbindlichkeit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01 soll erlassen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

181

Tsd. Euro

Plan

181

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-200

Tsd. Euro

Plan

-200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-381

Tsd. Euro

Plan

-381

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-381

Tsd. Euro

Plan

-381

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-200

Tsd. Euro

Plan

-200

Tsd. Euro

Ergebnis

33

Tsd. Euro

Plan

33

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-73

Tsd. Euro

Plan

-73

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-73

Tsd. Euro

Plan

-73

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Ergebnis

35

Tsd. Euro

Plan

35

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-75

Tsd. Euro

Plan

-75

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-75

Tsd. Euro

Plan

-75

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Ergebnis

36

Tsd. Euro

Plan

36

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-76

Tsd. Euro

Plan

-76

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-76

Tsd. Euro

Plan

-76

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Ergebnis

38

Tsd. Euro

Plan

38

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-78

Tsd. Euro

Plan

-78

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-78

Tsd. Euro

Plan

-78

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Ergebnis

39

Tsd. Euro

Plan

39

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-79

Tsd. Euro

Plan

-79

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-79

Tsd. Euro

Plan

-79

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-40

Tsd. Euro

Plan

-40

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen haben sich gemäß der seinerzeitigen Prognose entwickelt. Die für die Unternehmen anfallenden Gebühren für Ausnahmegenehmigungen wurden in den letzten 5 Jahren nicht geändert. Die Steigerung der Personalkosten stimmt mit dem Tariflohnindex gemäß WKO Statistik überein. Auch die Anzahl der betroffenen Unternehmen hat sich im Zeitraum 2014 bis 2019 laut WKO Statistik kaum geändert. Somit stimmt die Prognose mit der eingetretenen Entwicklung überein.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Die betroffenen Unternehmen haben nunmehr seit 2014 keine Verpflichtung mehr, den Anlagenbevollmächtigten zu benennen und diese Benennung zu dokumentieren. Der Wegfall dieser Norm hat somit zu einer Verringerung der Verwaltungslasten geführt.
Auch der Prüfaufwand der Behörde und der bürokratische Aufwand sind damit geringer geworden.

Gesamtbeurteilung

In der seinerzeit verbindlichen ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01 war festgelegt, dass für elektrische Anlagen (das sind alle ortsfesten Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer Energie) in Unternehmen verbindlich ein Anlagenverantwortlicher zu bestimmen und dies entsprechend zu dokumentieren war. Die Einhaltung der Bestimmung wurde im Allgemeinen durch die Arbeitsinspektorate kontrolliert, jedoch auch durch die zuständigen Behörden überprüft.
Die Anzahl der gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegten Beauftragten sollte generell zur bürokratischen Entlastung der Unternehmen verringert werden. Der Anlagenverantwortliche zählte zu diesen Beauftragten. Die Verbindlichkeit der genannten Norm wurde mit der gegenständlichen Novelle 2014 der Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002) aufgehoben und damit das Ziel der Verringerung der Verwaltungslasten der Unternehmen, insbesondere KMU, erreicht.
Als Ergebnis der Aufhebung der Verbindlichkeit dieser Norm müssen keine Anlagenverantwortliche mehr benannt werden und es entfällt der entsprechende Aufwand bei Unternehmen sowie auch bei den Behörden. Durch das Inkrafttreten der Novelle wurde außerdem erreicht, dass keine Ausnahmebewilligungen von den betroffenen Unternehmen beantragt bzw. notwendig wurden, sodass auch dieses Ziel der Verwaltungsvereinfachung erreicht wurde.
Tatsache ist, dass jeder bürokratische Aufwand eine Belastung für die betroffenen Unternehmen darstellt, jedoch ist auch bei zukünftigen Projekten weiterhin sehr genau darauf zu achten, dass der Abbau bürokratischer Erfordernisse in einem komplexen technischen Umfeld nicht auf Kosten der Sicherheit, insbesondere von Personen, geht.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.