Vorhaben
Änderungen des Scheidemünzengesetzes 1988 in den Jahren 2014 und 2016 und des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird (2014) sowie Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden (2016)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 265.053
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung in der Münze Österreich AG
Beschreibung des Ziels
Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung aufgrund der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Begrenzung der Rücklösungsrücklagen
Ausgangszustand 2014:
2014: Derzeit kommt es aufgrund der Bildung von Rücklösungsrücklagen und Rücklösungsrückstellungen zu übermäßigen Mittelbindungen. Durch diese Bilanzierungen wurden aktivseitig Wertpapierbestände i. H. v. annähernd 50 % der Bilanzsumme aufgebaut. Diese Mittel sind damit dauerhaft im Unternehmen gebunden.
Zielzustand 2019:
Die gebildeten Rücklösungsrücklagen entsprechen maximal 30 v. H. des Münzumlaufs.
Istzustand 2019:
In den Geschäftsjahren nach Inkrafttreten des Gesetzes übersteigen die Rücklösungsrücklagen und Rücklösungsrückstellungen die Grenze von 30 v. H. des Münzumlaufs nicht.
Datenquelle:
Jahresabschlüsse 2015 – 2018 der Münze Österreich Aktiengesellschaft; interne Daten
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Beendigung der Mittelbindung durch Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen
Ausgangszustand 2016:
2016: Derzeit kommt es aufgrund der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen zu einer übermäßigen Mittelbildung in der Münze Österreich AG. Diese Mittel sind damit dauerhaft im Unternehmen gebunden.
Zielzustand 2019:
Die zuvor in der Münze Österreich AG gebildeten Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen wurden aufgelöst und werden nicht mehr gebildet.
Istzustand 2019:
Die Rücklagen und Rückstellungen zur Erfüllung der gesetzlichen Umtauschverpflichtungen wurden aufgelöst.
Datenquelle:
Jahresabschlüsse 2015-2018 der Münze Österreich Aktiengesellschaft
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Reduktion der Mittelbindung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Rückstellungsverbot umfasst sämtliche Rücklösungsverpflichtungen.
Das bestehende Rückstellungsverbot soll auf Rücklösungsverpflichtungen für früher als gesetzliches Zahlungsmittel geltende ATS-Münzen und die Rücklösungsverpflichtungen für beschädigte Scheidemünzen erweitert werden.
Der Höchstbetrag für die Bildung von freien Gewinnrücklagen ist mit 30 v. H. des Münzumlaufs begrenzt. Bei Überschreiten der Höchstgrenze wird eine Auflösung verlangt.
Die Bildung von Gewinnrücklagen soll zukünftig beschränkt werden, sodass verhindert wird, dass finanziellen Mittel überproportional zur Bilanzsumme dauerhaft in der Münze Österreich AG gebunden werden. Die Begrenzung Gewinnrücklagen auf 30 v. H. des Münzumlaufs soll ungefähr das derzeitige Niveau abbilden und der Münze Österreich AG erlauben, im entsprechenden Rahmen Gewinnrücklagen bilden zu können.
Die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschluss soll eine phasenkongruente Gewinnrealisierung ermöglichen.
Der Jahresabschluss soll so rechtzeitig aufgestellt sein, dass eine phasenkongruente Gewinnrealisierung sowohl für die Gewinnabfuhr als auch für eine etwaige Dividendenausschüttung bei der Muttergesellschaft ermöglicht wird. Diesbezüglich soll sowohl die Aufstellung als auch die Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb der dafür benötigten Fristen erfolgen.
Eine Gewinnabfuhr entsprechend § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz wird vorgesehen.
Ein sich ergebender Jahresgewinn soll im wesentlichen Umfang dem Aktionär zugeführt werden. Daraus folgt, dass lediglich im Ausmaß von 10% ein Bilanzgewinn i. S. d. UGB bei der Münze Österreich AG entsteht. Die Gewinnverwendung dieses Bilanzgewinns hat entsprechend der aktienrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Umwandlung der Rücklösevorsorge in eine Schadloshaltung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Rückstellungs- und Rücklagenverpflichtung wird durch eine Schadloshaltung des Bundes ersetzt.
Das Scheidemünzengesetz 1988 wird dahingehend abgeändert, dass das Verbot zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen für Rücklöseverpflichtungen erweitert wird und damit für Rücklöseverpflichtungen gem. § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 insgesamt nicht mehr zulässig ist. Ebenso sind diesbezügliche Rückstellungen und Rücklagen aufzulösen. Durch die Auflösung dieser Vorsorgen kommt es zu einer einmaligen Erhöhung des Bilanzgewinns der Münze Österreich AG, der in weiterer Folge durch die verpflichtende Gewinnabfuhr an die Oesterreichische Nationalbank ausgeschüttet wird. Sollten in Folgejahren die mit den Scheidemünzen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die diesbezüglichen Erlöse übersteigen, wird der Differenzbetrag aus der Schadloshaltung des Bundes getragen. Somit führt eine Rücklöseverpflichtung der Münze Österreich AG nicht zwangsläufig zu einer Auszahlung des Bundes, sondern erst dann, wenn die diesbezüglichen Erlöse nicht ausreichen. Aufgrund der Ergebnisse der letzten Jahre ist mit einer Auszahlung nach derzeitiger Sachlage nicht zu rechnen.
Die Schadloshaltung des Bundes wird mit dem Umlauf von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 begrenzt. Für dieses Risiko ist eine entsprechende Anpassung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes vorzunehmen und somit die darin festgeschriebene Obergrenze um 2 Mrd. EUR zu erhöhen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der WFA zur Änderung des Scheidemünzengesetzes im Jahr 2014 mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 wurde mit einer höheren Gewinnabfuhr von 30 Mio. Euro pro Jahr ab 2015 gerechnet. Aufgrund zeitlicher Verzögerung bei der Ausschüttung durch die Münze Österreich AG (MÖAG) über die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) an den Bund ergaben sich finanzielle Auswirkungen beim Bund erst ab dem Jahr 2016.
Die Novellierung des Scheidemünzengesetzes im Jahr 2016 führte zur einer Erhöhung der Gewinnausschüttungen aus dem Geschäftsjahr 2015 der MÖAG an die OeNB aufgrund der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen in Höhe von 564 Mio. Euro. Direkt auf die Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen sind 436,3 Mio. Euro zurückzuführen (Jahresabschluss 2015 MÖAG). Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Ausschüttung von 90 % aus der MÖAG an die OeNB (rund 393 Mio. Euro) und der Ausschüttung aus der OeNB an den Bund ergaben sich nach Abzug der Körperschaftsteuer in der OeNB (rund 98 Mio Euro) aus dem Vorhaben finanzielle Auswirkungen für den Bund im Jahr 2016 in Höhe von rd. 265 Mio. Euro.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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