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Vorhaben

Pferdepauschalierungsverordnung

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Mit 1. Jänner 2014 fallen – ungeachtet ihrer ertragsteuerlichen Beurteilung – Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, nicht unter die land- und forstwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung. Dies würde einen verwaltungstechnischen Mehraufwand für Land- und Forstwirte bedingen, da die Vorsteuern separat unter Aufteilung gemäß der Nutzung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie den Betrieb der Pensionshaltung von Pferden erfolgen müsste.
Es wird davon ausgegangen, dass ungefähr 20.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen könnten.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung

Beschreibung des Ziels

Vereinfachung der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge von Unternehmern, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einführung einer Verordnung, mit der ein pauschaler Vorsteuerabzug iZm der Pensionshaltung von Pferden ermöglicht wird

Ausgangszustand 2014:

Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, müssen ihre Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG 1994 berechnen. Eingangsleistungen, die im Betrieb der Pensionshaltung von Pferden sowie anderen Betrieben genutzt werden, müssen hinsichtlich ihrer Nutzung aufgeteilt werden.

Zielzustand 2019:

Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, können ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nicht notwendig.

Istzustand 2019:

Der Istzustand 2019 entspricht gänzlich dem in der WFA definierten Zielzustand. Die mit dieser Verordnung geschaffene Vorsteuerpauschale zur Pensionshaltung von Pferden wurde eingeführt und wird flächendeckend erfolgreich angewandt.

Datenquelle:
BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 159/2014 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008791)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung einer Vorsteuerpauschale für Pensionshaltung von Pferden

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorliegenden Verordnung werden die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden, abziehbaren Vorsteuerbeträge mittels eines Durchschnittssatzes in Höhe von 24 Euro pro Monat und Pferd festgelegt. Die Anwendung der PferdePauschV setzt voraus, dass zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) erbracht wird. Sämtliche mit Leistungen im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden (z. B. Pflege) verbundene Kosten und somit auch die Kosten der Grundversorgung wurden in der Berechnung des Durchschnittssatzes berücksichtigt.
Durch die Anwendung der PferdePauschV wird eine vereinfachte Ermittlung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Zudem sind die Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des UStG 1994 befreit. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge

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Plan

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Tsd. Euro

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da es sich um eine Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung handelt, war und ist von keinen finanziellen Auswirkungen auszugehen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Im Rahmen der Pferdepauschalierungsverordnung können Unternehmer nun ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nicht mehr notwendig. Damit wurde eine Verwaltungskostenreduktion erreicht.

Gesamtbeurteilung

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), BGBl. II Nr. 48/2014 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014, können Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen.
Die Anwendung der PferdePauschV setzt voraus, dass zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) erbracht wird. Sämtliche mit Leistungen im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden (z. B. Pflege) verbundene Kosten und somit auch die Kosten der Grundversorgung wurden in der Berechnung des Durchschnittssatzes berücksichtigt.
Durch die Anwendung der PferdePauschV wird eine vereinfachte Ermittlung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Zudem sind die Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des UStG 1994 befreit. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Durch die PferdePauschV kommt es bei den betroffenen Unternehmern zum Entfall der Verpflichtung zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge, die sowohl für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden als auch für Umsätze aus anderen Betrieben (z. B. pauschalierte Land- und Forstwirtschaft) verwendet werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.