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Vorhaben

Recycling-Baustoff-Verordnung

2019
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -60

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Bau- und Abbruchabfälle fallen in Österreich in einem relevanten Ausmaß in einer Qualität an, die eine Verwertung nicht zulassen oder deren Qualität eine Herstellung hochwertiger Recycling-Baustoffe nicht zulassen.
Die Abfallrahmenrichtlinie, RL 2008/98/EG, umgesetzt durch das AWG 2002, BGBl I Nr. 102 sehen vor, dass Abfälle gemäß 5stufiger Abfallhierarchie vorrangig zu vermeiden sind. Sonst sind Abfälle in absteigender Reihenfolge wiederzuverwenden, zu recyceln, sonstig zu verwerten oder zu beseitigen. Gemäß Abfallrahmenrichtlinie, RL 2008/98/EG, sind zudem im Jahr 2020 70 Prozent der Bau- und Abbruchabfälle zu recyceln oder zu verwerten.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Maßnahme trägt zur EU-Kreislaufwirtschaftsstrategie bei. Es werden durch die Verordnung Anforderungen, die zu einer Kreislaufführung von Baustoffen beitragen, festgelegt und insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung von Schadstoffen in Recycling-Baustoffen. Die Maßnahme trägt auch dazu bei die EU-rechtlich vorgegebene Recyclingquote von 70 % zu erreichen. Dies entspricht auch dem dzt. Regierungsprogramm der Forcierung der Kreislaufwirtschaft und der Abfallvermeidung.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Abfallvermeidung

Beschreibung des Ziels

Vermeidung von gemischten und von für die Verwertung nicht geeigneten Bau- und Abbruchabfällen und Vermeidung von Schadstoffen in Recycling-Baustoffen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schadstofferkundung und verwertungsorientierter Rückbau

Ausgangszustand 2014:

Keine verpflichtenden Schadstofferkundung und kein verpflichtender verwertungsorientierter Rückbau bei Abbruchmaßnahmen

Zielzustand 2019:

Verpflichtende Schadstofferkundung ab einer Mengenschwelle und verpflichtender verwertungsorientierter Rückbau bei Abbruchmaßnahmen, dies ist durch Dokumentation nachzuweisen

Istzustand 2019:

Rückmeldungen der kontrollierenden Behörden ergeben, dass Schadstofferkundung und verwertungsorientierter Rückbau größtenteils erfolgt; Probleme gibt es in den Fällen, in denen die Verpflichteten ohne externe Personen eine Schadstofferkundung bzw. einen verwertungsorientierten Rückbau durchführen

Datenquelle:
Vollzugsbehörden, rückbaukundige Personen, Fachpersonen und Fachanstalten

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Meilenstein 2: Trennpflicht

Ausgangszustand 2014:

Trennpflicht für Bau- und Abbruchabfällen ab Erreichung von in der Baurestmassentrennverordnung angegebenen Mengenschwellen; Trennung kann gemäß der Baurestmassentrennverordnung am Anfallsort oder in Behandlungsanlagen erfolgen

Zielzustand 2019:

Grundsätzliche Trennpflicht für Bau- und Abbruchabfällen; verpflichtende Trennung grundsätzlich am Anfallsort ; dies ist durch Dokumentation nachzuweisen

Istzustand 2019:

Rückmeldungen der kontrollierenden Behörden ergeben, dass die Trennpflicht überwiegend eingehalten wird; Probleme gibt es nur dadurch, dass die Verpflichteten irrtümlich von einer Mengenschwelle ausgehen, ab der die Trennpflicht einzuhalten ist

Datenquelle:
Kontrollbehörden

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Herstellung von qualitativ hochwertigen Recycling-Baustoffen

Beschreibung des Ziels

Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und dadurch Ressourcenschonung
Das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen soll im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben gefördert und erhöht werden. Dabei soll eine hohe Qualität der Recycling-Baustoffe sichergestellt werden. Gemäß Abfallrahmenrichtlinie sollen zumindest 70 % der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle recycelt bzw. verwertet werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Deponierte Menge an Bau- und Abbruchabfällen [%]

Istwert

9,9

%

Zielzustand

6,4

%

Datenquelle: EDM, Jahresbilanzauswertung für das Jahr 2018

Meilenstein 1: Qualität von Recycling-Baustoffen

Ausgangszustand 2011:

Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitäten A+, A, B und C (gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011)

Zielzustand 2019:

Herstellung von Recycling-Baustoffen größtenteils der Qualität U-A (beste Qualität gemäß Recycling-Baustoff-Verordnung), Daten in Zukunft im EDM verfügbar

Istzustand 2019:

Eine Auswertung der Jahresabfallbilanzen für das Bilanzjahr 2018 ergibt, dass überwiegend Recycling-Baustoffe der Qualität U-A hergestellt werden (ca. 95 % der hergestellten Recycling-Baustoffe entsprechen der Qualität U-A)

Datenquelle:
EDM

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schadstofferkundung und Rückbau bei Abbruchmaßnahmen und Trennpflicht bei Bau- und Abbruchabfällen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Schadstofferkundung und Rückbau führt dazu, dass Schad- und Störstoffe vor dem Abbruch erkundet und entfernt werden. Dadurch sind die angefallenen Bau- und Abbruchabfälle für ein qualitativ hochwertiges Recycling geeignet.
Trennpflicht bei Bau- und Abbruchabfällen verhindert eine Vermischung von den angefallenen Abfällen. Dadurch sind die Abfälle für ein qualitativ hochwertiges Recycling geeignet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Qualitätsanforderungen für Recycling-Baustoffe und Abfallende für Qualitätsklasse U-A

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Umweltverträglichkeit von Recycling-Baustoffen ist durch Qualitätsanforderungen und ein Untersuchungssystem sicherzustellen.
Recycling-Baustoffe der höchsten Qualität erreicht mit der Übergabe an einen Dritten das Abfallende. Damit soll ein Anreiz für die Herstellung von Recycling-Baustoffen der höchsten Qualität geschaffen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-60

Tsd. Euro

Plan

-60

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

15

Tsd. Euro

Plan

15

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

45

Tsd. Euro

Plan

45

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

60

Tsd. Euro

Plan

60

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

-12

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

9

Tsd. Euro

Plan

9

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

-12

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

9

Tsd. Euro

Plan

9

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

-12

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

9

Tsd. Euro

Plan

9

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

-12

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

9

Tsd. Euro

Plan

9

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-12

Tsd. Euro

Plan

-12

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

9

Tsd. Euro

Plan

9

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12

Tsd. Euro

Plan

12

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Bedeckung der geplanten Aufwände erfolgte planmäßig über UG 43 (Umwelt).
Die geplanten Aufwände wurden aufgrund von Rückmeldungen der zuständigen Behörden geschätzt. Die Schätzungen der zuständigen Behörden blieben aufrecht. Die geschätzten Aufwände wurden daher als Ist-Werte eingetragen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Bürger:innen Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Durch die Recycling-Baustoff-Verordnung wurde eine verpflichtende Durchführung einer Schadstofferkundung bei bestimmten Abbrüchen und ein verpflichtender Rückbau bei Abbrüchen sowie eine diesbezügliche Dokumentation eingeführt. Dies trifft auch BürgerInnen, die als Bauherren für die diesbezügliche Dokumentation verantwortlich sind.
Angenommen wurden ca. 1.500 orientierende Schadstofferkunden und 500 Schadstofferkundungen sowie ca. 5.000 Dokumentationen des Rückbaus pro Jahr. Die durch die Bundesländer geschätzten Zahlen wurden nicht korrigiert und sich daher als tatsächlich eingetretene Auswirkungen anzunehmen.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Durch die Recycling-Baustoff-Verordnung wurde eine verpflichtende Durchführung einer Schadstofferkundung (durch rückbaukundige Person bzw. Befugte Fachperson oder Fachanstalt) bei bestimmten Abbrüchen und ein verpflichtender Rückbau bei Abbrüchen sowie eine diesbezügliche Dokumentation eingeführt werden. Verantwortlich hierfür ist neben dem Bauherrn der Bauunternehmer, die rückbaukundige Person und der externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Für die Deklarierung des Abfallendes für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A sind Meldepflichten des Herstellers von Recycling-Baustoffen an die Behörde vorgesehen. Weiters hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen die Recycling-Baustoffe eindeutig mit der Qualitätsklasse einschließlich Angaben über Einsatzbereiche und Verwendungsverbote zu bezeichnen.
Für die Dokumentation wurde von den Bundesländern insgesamt mit Kosten von 4.500 Euro pro Jahr geschätzt. Diese Schätzung wurde von den Bundesländern nicht korrigiert. Es wird daher auch mit tatsächlichen Gesamtkosten von 4.500 Euro pro Jahr ausgegangen.

Gesamtbeurteilung

Das Ziel der Vermeidung von Schadstoffen in Recycling-Baustoffen und der Herstellung von hochwertigen Recyclingbaustoffen wurde durch Schadstofferkundung, verwertungsorientiertem Rückbau, Trennpflichten und Qualitätsanforderungen für Recycling-Baustoffe erreicht.
Die Zielsetzung der Reduzierung der Deponierung von Bau- und Abbruchabfällen konnte nicht erreicht werden. Dies liegt zum einen an dem erhöhten Aufkommen, zum anderen, dass die Zielsetzung nicht durch die Setzung eines Deponierungsverbotes begleitet wurde. Dies wurde bereits auf EU-Ebene erkannt und mit dem Kreislaufwirtschaftspaket ein Deponierungsverbot für, für das Recycling getrennt gesammelte, Abfälle in die Deponierichtlinie aufgenommen wurde. Dieses Deponierungsverbot wird national in der Deponieverordnung umgesetzt werden und soll auch im Bereich der getrennt gesammelten Bau- und Abbruchabfälle zu einer Reduzierung der Deponierung führen.


Verbesserungspotentiale

Verbesserungspotentiale ergeben sich – wie oben dargestellt – bei der Reduzierung der Deponierung von Bau- und Abbruchabfällen. Ein Deponierungsverbot in der Deponierichtlinie soll dies lösen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.