Vorhaben
Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015
Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Reduktion von Verwaltungsaufwand und Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen
Beschreibung des Ziels
Im Bereich des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes soll einem modernen und privatautonom gestaltbaren Stiftungs- und Fondswesen entsprechen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung eines modernen und privatautonom gestaltbaren Stiftungs- und Fondswesens
Ausgangszustand 2015:
nur teils privatautonom gestaltbares Stiftungs- und Fondswesen
Zielzustand 2020:
modernes und privatautonom gestaltbares Stiftungs- und Fondswesen
Istzustand 2020:
Mit dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 wurde die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds durch die Einführung eines Nichtuntersagungssystems erleichtert. Verankert wurde auch eine weitestgehende Selbstkontrolle von Stiftungen und Fonds. Eingeführt wurde auch eine Einbindung der Abgabenbehörden im Entstehungsprozess der Stiftungen und Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 zur Feststellung der Gemeinnützigkeit bzw. der Mildtätigkeit entsprechend der Bundesabgabenordnung (BAO). Die neuen Regelungen führten für die registerführende Behörde zu keiner signifikanten Verringerung des Verwaltungsaufwands, sodass das Ziel der Reduktion des Verwaltungsaufwands für die Behörde nicht zur Gänze erreicht wurde.
Datenquelle:
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erhöhen
Beschreibung des Ziels
Das Spendenaufkommen der Österreicher lag im Jahr 2013 bei zirka 550 Mio. Euro (Spendenbericht 2014 des Fundraising Verband Austria, Seite 2). Dieses Spendenaufkommensvolumen soll durch Steuerbegünstigungen erhöht werden. Ein großes Potential liegt bei Spenden im Unternehmensbereich. Unternehmen engagieren sich derzeit vor allem auf lokaler Ebene (Spendenbericht 2014 des Fundraising Verband Austria, Seite 10). Ziel ist es, Anreize für Unternehmen im nationalen und internationalen Bereich zu schaffen, ihr Spendenvolumen deutlich zu erhöhen. Da das Spendenaufkommensvolumen in den letzten Jahren allerdings auffallend stark angestiegen ist, kann bei Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Spendenaufkommensentwicklung der letzten Jahre in den kommenden Jahren in einem vergleichbaren Ausmaß fortsetzen wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Spendenvolumen
Ausgangszustand 2013:
Spendenaufkommen gemäß Spendenbericht 2014 (Quellenangabe sh. unter vorhandene Studien) bisher: 2010 – 460 Mio. Euro 2011 – 490 Mio. Euro 2012 – 500 Mio. Euro 2013 – 550 Mio. Euro
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn das Spendenvolumen im Mittel der Jahre 2016 bis 2020 weiter steigt und dabei Steigerungsraten erreicht, die jenen der Jahre 2010 bis 2013 nahekommen.
Istzustand 2020:
In den Jahren 2016 bis 2019 kam es zu einer weiteren Steigerung des Spendenvolumens. Gemäß Spendenbericht 2019 entwickelte sich das Spendenvolumen wie folgt: 2016 – 640 Mio. Euro 2017 – 660 Mio. Euro 2018 – 685 Mio. Euro 2019 – 700 Mio. Euro Es wurden durchschnittliche Steigerungsraten von rund 3% erreicht. Da im Vergleichszeitraum der Jahre 2010 – 2013 teils doppelt so hohe Steigerungsraten verzeichnet wurden, wird der Zielerreichungsgrad als "überwiegend erreicht“ beurteilt.
Datenquelle:
Fundraising Verband Austria, Spendenbericht 2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 3: Zuwendungen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen erhöhen
Beschreibung des Ziels
Derzeit stellt die Vermögensausstattung einer Stiftung keine Spende dar und kommt somit für die steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe nicht in Betracht. Zur Förderung der Errichtung von gemeinnützigen und spendenbegünstigten Stiftungen soll daher die Zuwendung von ertragsbringenden Vermögen an die Stiftung abzugsfähig sein. Zuwendungen zur Vermögensausstattung, die von Privastiftungen getätigt werden, sollen von der bereits bestehenden KESt-Befreiung für § 4a EStG 1988-Körperschaften umfasst werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Zuwendungen an Stiftungen gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Ausgangszustand 2015:
Derzeit gibt es keine Angaben über das Volumen der Übertragung von Vermögen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen, weil eine derartige Zuwendung derzeit ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist und von der Stiftungseingangssteuer in der Regel nicht erfasst wird.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn das Volumen der Übertragung von Vermögen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen bis zum Jahr 2020 signifikant ansteigt.
Istzustand 2020:
Zuwendungen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen sind erst seit 2016, dem Jahr des Inkrafttretens des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, ertragsteuerlich abzugsfähig. Ein Vergleich der in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen übertragenen Volumina vor und nach Inkrafttreten der Bestimmung ist somit nicht möglich. Auf Basis BMF-interner Auswertungen der Einkommen- und Körperschaftsteuerklärungen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Zuwendungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich verzeichnet. Ab dem Jahr 2019 liegen noch keine repräsentativen Zahlen vor, da davon ausgegangen werden kann, dass der Veranlagungsgrad noch nicht vollständig ist. Bei von Quotenvertreter/innen (Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Masseverwalter/innen usw.) vertretenen Fällen kann sich die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis 31. März (bzw. 30. April) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres erstrecken.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 4: Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen und der Quasi-Internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich erhöhen
Beschreibung des Ziels
Im Jahr 2014 gab es zirka 700 gemeinnützige Stiftungen (Stiftungsbund, „Gemeinnützige Stiftungen – wie wir Österreich zum Blühen bringen“, Seite 40). Die Zahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich liegt derzeit im niedrigen einstelligen Bereich. Die Versuche Internationale Organisationen in Österreich anzusiedeln, stehen unter starkem Konkurrenzdruck (z. B. von Genf). Mit der Einführung von steuerlichen Privilegien wird die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Standort von Quasi-Internationalen Organisationen erhöht. Seit dem Jahr 2012 sinkt die Anzahl von österreichischen Privatstiftungen (Stiftungsbund, „Gemeinnützige Stiftungen – wie wir Österreich zum Blühen bringen“, Seite 41). Ziel ist es, die Gründung von gemeinnützigen Stiftungen durch Begünstigungen bei der Stiftungseingangssteuer und die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an derartige Stiftungen attraktiver zu machen und dadurch
die Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen in Österreich zu steigern.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Anzahl der Stiftungen gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Ausgangszustand 2014:
Die Anzahl der Bundesstiftungen im Jahr 2014 betrug 226.
Zielzustand 2020:
Die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen hat sich merkbar erhöht.
Istzustand 2020:
Die Anzahl der Stiftungen gemäß Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 beträgt mit Stichtag 31.12.2020: 237 (davon wurden sieben aufgelöst deren Abwicklungsverfahren noch nicht beendet ist. Eine Stiftung verliert bei Abwicklung gem. § 24 BStFG die Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.) Im Vergleich zu der Anzahl im Jahr 2014 ergab sich eine geringfügige Erhöhung.
Datenquelle:
Bundes-Stiftungs- und Fondsregister
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Meilenstein 2: Anzahl der Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Ausgangszustand 2015:
Die Anzahl der Bundesfonds im Jahr 2014 betrug 69.
Zielzustand 2020:
Die Zahl der gemeinnützigen Bundesfonds hat sich merkbar erhöht.
Istzustand 2020:
Die Anzahl der Fonds nach dem BStFG 2015 beträgt mit Stichtag 31.12.2020: 74 (davon wurden drei aufgelöst deren Abwicklungsverfahren noch nicht beendet ist. Ein Fonds verliert bei Abwicklung gem. § 24 BStFG die Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung). Im Vergleich zu der Anzahl im Jahr 2015 ergab sich eine geringfügige Erhöhung.
Datenquelle:
Bundes-Stiftungs- und Fondsregister
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Meilenstein 3: Anzahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich
Ausgangszustand 2015:
Die Anzahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich liegt im niedrigen einstelligen Bereich.
Zielzustand 2020:
Im Jahr 2020 ist die Anzahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich im hohen einstelligen Bereich.
Istzustand 2020:
Im Jahr 2020 sind 9 Quasi-Internationale Organisationen in Österreich angesiedelt.
Datenquelle:
BMEIA-interne Auswertung sowie die jeweiligen VO der Bundesregierung betreffend Quasi-Internationale Organisationen in den Kalenderjahren 2016-2020
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Erhöhung der Attraktivität Österreichs als Standort Quasi-Internationaler Organisationen
Beschreibung des Ziels
Quasi-Internationalen Organisationen kann ein attraktives Paket für das Verbleiben bzw. die Ansiedlung in Österreich geboten werden, das neben Lebensqualität, guten Verkehrsanbindungen, Nähe zu Internationalen Organisationen auch moderne rechtliche Rahmenbedingungen beinhaltet.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verbleib bzw. Neuansiedlung Quasi-Internationaler Organisationen in Österreich
Ausgangszustand 2015:
In Österreich sind derzeit spezifische rechtliche Rahmenbedingungen lediglich für klassische zwischenstaatliche Organisationen und für außenpolitisch relevante NGOs vorgesehen, während für Hybridstrukturen keine Regelungen bestehen.
Zielzustand 2020:
Verbleib bzw. Neuansiedlung Quasi- Internationaler Organisationen in Österreich aufgrund eines attraktiven Amtssitzpakets.
Istzustand 2020:
Der Verbleib bzw. die Neuansiedlung Quasi-Internationaler Organisationen entwickelte sich in den Jahr 2016 – 2020 wie folgt: 2016: 5 --> Behaltequote: 100% 2017: 4+1* --> Behaltequote: 100% 2018: 6 --> Behaltequote: 100% 2019: 9 --> Behaltequote: 100% 2020: 9 --> Behaltequote: 100% *Das International Peace Institute – Internationales Friedensinstitut (IPI) verlor 2017 den Status als Quasi-Internationale Organisation, weil es kein personell angemessen ausgestattetes Büro mehr unterhält. Die Aktivitäten in Wien setzt das IPI dennoch fort. Daraus lässt sich schließen, dass Österreichs rechtliche Rahmenbedingungen attraktiv sind.
Datenquelle:
BMEIA-interne Auswertung sowie die jeweiligen VO der Bundesregierung betreffend Quasi-Internationale Organisationen in den Kalenderjahren 2016-2020
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Vereinfachung der Behördenstruktur
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Gründungserklärung und die Bestätigung nach § 8 Abs. 2 sind primär der Abgabenbehörde vorzulegen, diese prüft und leitet an Stiftungs- und Fondsbehörde weiter. Nichtuntersagungssystem seitens der Stiftungs- und Fondsbehörde; bei Nichterfüllen der Gemeinnützigkeit hat die Stiftungs- und Fondsbehörde aufzulösen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung konnten nach bisheriger Rechtslage nicht als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Durch die Einführung des § 4b und des § 18 Abs. 1 Z 8 EStG soll für Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen der Betriebsausgaben- bzw. Sonderausgabenabzug ermöglicht werden. Der Abzug ist allerdings nur bis zu einem Betrag von 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte und maximal 500 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zulässig.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen von der Zwischensteuer
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Begünstigte Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen sollen – soweit sie nicht bereits im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden – von den zwischensteuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden können. Der Abzug ist allerdings nur bis zu einem Betrag von 10% der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte und maximal 500 000 Euro zulässig.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Befreiung von Grunderwerbsteuer und Grundbuch-Eintragungsgebühr für unentgeltliche Erwerbe gemeinnütziger Körperschaften
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der Grunderwerbsteuer und im Gerichtsgebührengesetz wird eine Befreiung unentgeltlicher Erwerbe (Zuwendungen, Spenden) durch gemeinnützige Körperschaften vorgesehen. Seit dem 1. Juni 2014 musste dafür vom Verkehrswert der zugewendeten Liegenschaft die Grunderwerbsteuer und die Grundbuch- Eintragungsgebühr entrichtet werden. Die Befreiung gilt unabhängig von der Anwendbarkeit der Spendenbegünstigung auf die empfangende Körperschaft.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Stiftungseingangssteuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der Stiftungseingangssteuer wird eine generelle Befreiung für alle Arten von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen eingeführt. Diese Befreiung betrifft sowohl Zuwendungen unter Lebenden als auch Zuwendungen von Todes wegen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer neu definierten Kategorie Quasi-internationaler Organisationen samt steuerlicher Erleichterung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einführung einer Definition „Quasi-Internationaler Organisationen“, die sicherstellt, dass Organisationen umfasst sind, die einer klassischen Internationalen Organisation sehr nahe kommen, aber auch nichtstaatliche Akteure einschließen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Einrichtungen handelt, deren Gemeinnützigkeit anerkannt wurde, deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit einer Internationalen Organisation steht und deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind oder die mindestens zu 25 % öffentlich finanziert werden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (deren Vorliegen jährlich zu Jahresbeginn vom BMF bestätigt werden muss), sind die Bezüge aktiver Mitarbeiter dieser Organisation von der Einkommensteuer befreit und wird die Organisation von einzelnen Gebühren (z. B. Normverbrauchsabgabe, Versicherungs- und Kfz-Steuer für Dienstfahrzeuge) sowie von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes ausgenommen.
Organisationen, an denen sowohl Staaten als auch juristische Personen des privaten Rechts beteiligt sind, wurden bisher keine Privilegien gewährt, die denen der Internationalen Organisationen vergleichbar wären. In Zukunft sollen sie bestimmte steuerliche Privilegien erhalten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Laut BMF kann eine genaue Einschätzung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der einzelnen Maßnahmen wegen der mangelnden Auswertbarkeit aller abgabenrechtlicher Maßnahmen nicht isoliert vorgenommen werden. Grundsätzlich kann aus der Auswertung der vorhandenen Kennzahlen aber abgeleitet werden, dass die finanziellen Auswirkungen unter den erwarteten 50 Mio. Euro liegen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die Unternehmen haben nicht nur von der vereinfachten Behördenstruktur, sondern auch von den einzelnen Steuer- sowie Abgabenbefreiungen, steuerlichen Abzugsfähigkeiten von Zuwendungen und den Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit profitiert.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.