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Vorhaben

Urheberrechts-Novelle 2015

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

In seiner aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien ergangenen Entscheidung (C-277/10) hat der EuGH mit Beziehung auf Hauptregisseure eines Filmwerks die Ansicht vertreten, dass die „cessio legis“ des § 38 UrhG dem Unionsrecht widerspricht und durch eine Vermutungslösung zu ersetzen wäre. Obwohl eine richtlinienkonforme Interpretation beim Hauptregisseur möglich ist, stellt sich bei den anderen Filmurhebern die Frage, ob deren Rechteübertragung nun vermutet wird oder ex lege eintritt.
Bei den Vergütungen für Vervielfältigungen für den eigenen und privaten Gebrauch stellte sich mehrere Jahre lang die Frage, inwieweit der geltende § 42b UrhG Vervielfältigungen auf digitale Speichermedien anzuwenden ist. Auch wenn der EuGH und der OGH wesentliche Fragen in diesem Zusammenhang geklärt hat, besteht doch noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Im Bereich der freien Werknutzungen führen verstreute Bestimmungen zum Zitatrecht und die fehlende Ausnahme für ein „unwesentliches Beiwerk“ zu Unsicherheiten in der praktischen Anwendung.
Im Bereich der postsekundären Bildungseinrichtungen gibt es Rechtsunsicherheiten, ob und in welchem Umfang Vervielfältigungen und die öffentliche Zurverfügungstellung für die Zwecke des Unterrichts und der Lehre zulässig sind. Das führt dazu, dass Lehr- und Forschungsmaterialien vielfach noch in analoger Form verbreitet werden.
Derzeit werden in einzelnen Wissenschaftsbereichen nur wenige Forschungsarbeiten in ein wissenschaftliches Repositorium eingestellt, auch weil wissenschaftliche Autoren Verlagen die Rechte dafür abgetreten haben.
Gemeinnützige Organisationen, insbesondere Bibliotheken für Blinde, können wegen bestehender Rechtsunsicherheiten nur beschränkt Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten grenzüberschreitend austauschen.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Herstellung von Rechtssicherheit im Bereich der Rechteklärung bei und Auswertung von Filmproduktionen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Novelle des § 38 UrhG (Überarbeitung der Regelungen über die Verwertungsrechte am Filmwerk)

Ausgangszustand 2015:

Die "cessio legis" sieht vor, dass die Verwertungsrechte der Filmurheber an einem Filmwerk dem Produzenten zustehen.

Zielzustand 2020:

Die Filmurheber übertragen ihre Rechte vertraglich dem Produzenten; eine solche Übertragung wird vermutet. Ein Vertragsverletzungsverfahren wird vermieden.

Istzustand 2020:

Der Zielzustand betrifft eine Änderung der Rechtslage. Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde vermieden.

Datenquelle:
Der Zielzustand wurde durch Inkrafttreten der Urheberrechts-Novelle 2015 erreicht.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Verbesserung der Einkommenssituation für die Kunstschaffenden

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Novelle des § 42b UrhG (Neuregelung der Vergütung für private Vervielfältigungen)

Ausgangszustand 2015:

Durch lange Gerichtsverfahren besteht Rechtsunsicherheit über das Ausmaß des Vergütungsanspruchs für private Vervielfältigungen. Das führt zu einer Abnahme außergerichtlicher Verhandlungen zwischen Rechteinhaber- und Nutzerseite und letztlich dazu, dass die für gerechtfertigt erkannten Ansprüche erst nach Rechtskraft der Urteile ausbezahlt werden können.

Zielzustand 2020:

Gerichtsverfahren über die Vergütungsansprüche nehmen ab. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen haben Verhandlungen über das Ausmaß der Vergütungsansprüche erleichtert; die einvernehmlich festgelegten Vergütungssätze gewährleisten Rechtssicherheit.

Istzustand 2020:

Laut Auskunft der AKM und Austro mechana hat die Novellierung des § 42b UrhG hat das gewünschte Ziel, die Einkommenssituation der Kunstschaffenden und KünstlerInnen zu verbessern, klar erreicht. Die Gerichtsverfahren der Vergangenheit wurden beendet und die gewünschte Rechtssicherheit wurde durch die in Folge der Novelle ausgehandelten Tarife im Gesamt- und Rahmenvertrag gewährleistet. Das System ist stabil und bringt allen Seiten Vorteile. Negative Effekte sind derzeit nicht zu erblicken. Demgegenüber sieht die WKÖ das Ziel als verfehlt an. So haben nach Auffassung der WKÖ weder Gerichtsverfahren abgenommen (ein jahrelanges Verfahren von AKM gegen Amazon wurde erst im Jahr 2020 durch einen Vergleich beendet), noch wurde mit der Novelle Rechtssicherheit erzielt. Auch aktuell seien mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Produktbezogene Vergütungen würden dem technischen Fortschritt immer hinterher hinken, die Leidtragenden seien sowohl Unternehmen als auch Kunstschaffende. Aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise wäre einzige Möglichkeit, eine auch für Kunstschaffende faire Vergütung sicherzustellen, diese direkt beim Endkunden (zB Haushaltsabgabe) einzuheben. Dies würde auch den massiven Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten deutlich reduzieren. Das BMJ sieht die Argumentation der WKÖ primär rechtspolitisch motiviert. Wie sich aus der Stellungnahme der AKM und austro mechana als betroffenen Verwertungsgesellschaften ergibt, wurden die Gerichtsverfahren der Vergangenheit beendet. Was die Systemkritik der WKÖ betrifft, so wurde mit der Urheberrechts-Novelle 2015 auf dem bislang seit Jahrzehnten bewährten System der Vergütung aufgebaut. Das Urheberrechtsgesetz gestattete schon zuvor die Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten Gebrauch und hat dafür in § 42b zwei Vergütungsansprüche vorgesehen, die den Urhebern Einnahmen aus der privaten Vervielfältigung sichern sollen. Die „Leerkassettenvergütung“ wird auf Trägermaterial eingehoben und soll die Urheber für private Vervielfältigungen auf Bild- und Schallträgern (also für „Aufnahmen“) entlohnen. Für Vervielfältigungen auf Papier (also klassische „Kopien“) hat der Gesetzgeber im Jahr 1996 die „Reprographievergütung“ eingeführt. Die Reprographievergütung besteht in der Form der Gerätevergütung und in der Form einer Großbetreibervergütung. Die Novelle 2015 knüpfte an den Beschluss der OGH vom 17. Dezember 2013, 4 Ob 138/13t, an, mit dem dieser die lange umstrittene Grundsatzfrage der Anwendbarkeit der „Leerkassettenvergütung“ auf Festplatten und generell multifunktionale Speichermedien im Sinn einer Einbeziehung dieser neuen Medien in die Vergütungspflicht geklärt hat. Die Überarbeitung des die Vergütungen für die private Vervielfältigung regelnden § 42b UrhG hatte das Ziel, die Bestimmung unter Beibehaltung des bisherigen Systems auch sprachlich den neuen Speichermedien sowie den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzupassen. Ebenfalls weitgehend positiv, aber teilweise auch kritisch äußerte sich die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. Diese wies zunächst darauf hin, dass durch die terminologischen Klarstellungen in § 42b UrhG selbst gewisse Unklarheiten dahingehend beseitigt werden konnten, welche Medien/Trägermaterialien überhaupt der Vergütungspflicht unterliegen. Als förderlich wird auch die Schaffung des Beirats für die Geräte- und Speichermedienvergütung erachtet (§ 39 VerwGesG 2016, mit der gegenständlichen Novelle in § 18b VerwGesG 2006 eingeführt), weil dieser eine dauerhafte Gesprächsrunde unter neutraler Begleitung durch die Aufsichtsbehörde ermöglicht und somit gerichtlichen Auseinandersetzungen vorbeugen kann. Gleiches gilt für die Pflicht zur Durchführung und Veröffentlichung empirischer Untersuchungen - und damit der Ermittlung evidenzbasierter Indikatoren - für die Festsetzung von autonomen Tarifen betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (§ 38 Verw-GesG 2016, mit der gegenständlichen Novelle in § 18a VerwGesG 2006 eingeführt). Jedoch wurde seitens der Aufsichtsbehörde kritisch angemerkt, dass hinsichtlich der Speichermedienvergütung dennoch weiterhin zwischen Rechteinhabern und Nutzern immer wieder Rechtsstreitigkeiten über grundlegende Fragen auftreten. So stehe immer wieder die Vergütungspflicht neuer Technologien und Services zur Debatte. Aktuell ist ein Verfahren über die Vergütungspflicht des Anbietens von Speicherplatz in einer „cloud“ anhängig. Nach einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien (vgl OLG Wien 7. 9. 2020, 33 R 50/20w) liegt diese Frage derzeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Auch das Verhältnis zwischen den Verwertungsgesellschaften untereinander werde durch Rechtsunsicherheiten rund um die Auslegung von § 42b UrhG belastet (so etwa zum einschränkenden Passus „auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden“; dies vor allem im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts). Hiezu ist seitens des BMJ auszuführen, dass gerade § 42b UrhG aufgrund der dieser Bestimmung immanenten widerstreitenden Interessenslagen und der fortschreitenden technologischen Entwicklungen sowie europarechtlichen Implikationen freilich sehr kontrovers ist. Ein aktueller Änderungsbedarf wird hier jedoch nicht gesehen.

Datenquelle:
Befassung der einschlägigen Verwertungsgesellschaft (AKM und austro mechana) sowie der WKÖ und der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 3: Erleichterung gewisser Nutzungen von Werken

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: 1.Novelle § 37a UrhG (Zweitverwertungsrecht bei wissensch. Beiträge); 2. §§ 42a, 42g und 59c UrhG (digit. Nutzung in Unterr. und Lehre); 3. § 42d UrhG

Ausgangszustand 2015:

Rechtsunsicherheiten über die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts führen dazu, dass kreative Inhalte nicht oder nicht in digitaler Form verbreitet werden oder dass eine solche Nutzung Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht.

Zielzustand 2020:

Durch eine Klarstellung und Modernisierung der Schrankenbestimmung, die auch die technologische Entwicklung berücksichtigt, wird die Verbreitung kreativer Inhalte verstärkt. Die Rechtsunsicherheit und damit Rechtsstreitigkeiten werden abnehmen.

Istzustand 2020:

1. Zu § 37a UrhG: Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge Auskunft der Ö. Fachhochschulenkonferenz: Rückblickend auf die letzten fünf Jahre kann für die Fachhochschulen festgestellt werden, dass die Anzahl der in wissenschaftliche Repositorien eingestellten Forschungsarbeiten angestiegen ist und auch nach wie vor ansteigt. Ebenso steigt die Anzahl der Zitationen wissenschaftlicher Arbeiten österreichischer Forscher*innen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Entwicklung, die weltweit beobachtet werden kann. Aus Sicht der FH ist die Bestimmung zu den Zweitverwertungsrechten in § 37a UrhG idZ hilfreich, fördert Open Access und kommt damit dem österreichischen Wissenschafts- und Forschungsstandort zugute. Auskunft der Ö. Universitätenkonferenz: Leider lassen sich dazu keine belastbaren Zahlen erheben, da die österreichischen Bibliotheksstatistik (http://www.bibliotheksstatistik.at/) OA-Publikationenin Repositorien der österr. Universitäten (erst ab 2018) nur unvollständig ausweist, und zudem der Anteil aller großen internationalen Subject Repositorien darin nicht erfasst ist. Es ist daraus auch nicht zu erkennen, ob diese Publikationen auf das Zweitverwertungsrecht zurückgeführt werden können oder auf die Konsortialverträge mit OA-Komponenten, die die Universitäten in den letzten Jahren abgeschlossen haben. Was die Anzahl/Erhöhung der Zitationen betrifft, ist es nicht möglich festzustellen, zu welchem Teil dies dem Zweitverwertungsrechtgeschuldet ist. Unabhängig davon ist der Wert der Regelung für die Universitäten unbestritten. 2. Zu §§ 42a, 42g und 59c UrhG Erleichterung der Werknutzung für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen Auskunft der Ö. Fachhochschulenkonferenz: Es konnte mit den Verwertungsgesellschaften eine Gesamtvereinbarung für den österreichischen FH-Sektor über eine angemessene Vergütung nach § 42g Abs 3 verhandelt hat. Es ist schließlich gelungen, diesen Vertrag im Oktober 2020 zu einem Abschluss zu bringen. Geglückt ist der Abschluss aber lediglich für die Vergangenheit. Über die Zukunft verhandeln die Verwertungsgesellschaften derzeit mit der Universitätenkonferenz. Es ist festzuhalten, dass die Fachhochschulen die Einführung der freien Werknutzung iZm Onlineplattformen - § 42g UrhG 2015 grundsätzlich begrüßt haben, war damit doch die Hoffnung verbunden, Rechtsunsicherheiten auszuräumen und eine Zunahme der Verbreitung von Lehr- und Forschungsmaterialien in digitaler Form zu erzielen, so wie es in der WFA und in der Beschreibung des Zielzustandes zum Evaluierungszeitpunkt vorgesehen war. Leider wurde diese Hoffnung aus Sicht der österreichischen Fachhochschulen nicht erfüllt. Tatsächlich ist nämlich die Funktionsfähigkeit dieser Bestimmung vom Agieren der Verwertungsgesellschaften abhängig. Die Rechtspraxis, diese freie Werknutzung mit einem Verwertungsanspruch zu belegen, führt bei den Verwertungsgesellschaften zur Auffassung, das bloße Bestehen des Rechts auf freie Werknutzung würde schon einen Vergütungsanspruch auslösen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und in welchem Ausmaß die Nutzung erfolgt und in welchem Ausmaß dadurch überhaupt ein ideelles und/oder materielles Interesse der Urheberin/des Urhebers beeinträchtigt wird. Im Ergebnis die Fachhochschulenkonferenz es als rechtspolitisch bedenklich an, diese gesamte Thematik dem freien Spiel der Kräfte zwischen den gesetzlich berechtigten und verankerten Verwertungsgesellschaften und den rechtsunterworfenen Hochschulen und Bildungseinrichtungen zu überlassen. Die Konsequenz der aktuellen Rechtslage ist jedenfalls, dass die Fachhochschulen die digitale Nutzung von Werken zu Unterricht und Lehre intern stark reglementieren und einschränken, um nicht überbordenden Forderungen der Verwertungsgesellschaften nach einer angemessenen Vergütung ausgesetzt zu sein. Auskunft der Ö. Universitätenkonferenz: Zu § 42a: Gerade die durch Covid-19 verursachten Lock-Downs haben gezeigt, wie wichtig eine elektronische Dokumentenlieferung ist. Ohne die verbesserten Möglichkeiten durch die Novellierung des § 42a im Zuge der UrhG-Novelle 2015 wäre eine zeitnahe und unkomplizierte Versorgung der österreichischen Wissenschaft und Forschung so nicht möglich gewesen. Zu § 42g: Die Möglichkeit, Inhalte auf Lernplattformen zu stellen, wurde an den Universitäten erfreut aufgenommen und rasch in die Tat umgesetzt. Statt umständlich Papierkopien zu verteilen, können Studierende jetzt einfach für sie bereitgestellte Dokumente downloaden. Dem immer wieder geäußerten Wunsch auf mengenmäßige Einschränkung der Inhalte muss eine klare Absage erteilt werden. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Formulierung „im gerechtfertigten Umfang“ ausreichend klarstellt, dass nur für Lehrveranstaltungen benötigte Inhalte geteilt werden dürfen. Es ist auch davon auszugehen, dass die vermehrte Nutzung von Werken auf Lernplattformen gemäß 42g zu einer entsprechenden Reduktion der Vervielfältigung gemäß 42b führt. Das Gesamtaufkommen der genutzten Werke hängt ausschließlich von der in den Curricula definierten Workload ab. (Diese beschreibt den Zeitaufwand, der Studierenden für eine Lehrveranstaltung zur Verfügung steht.) Im Rahmen dieser Workload kann nur ein beschränkter Teil von Dokumenten genutzt werden, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung. Elektronische Form oder Papierform stellen in diesem Sinne kommunizierende Gefäße dar. Auskunft der WKÖ: Aus der Sicht der österreichischen Verlage sind die Zielsetzungen des Gesetzgebers der Novelle 2015 durchaus erreicht worden. Generell gab es aber sowohl mehr Rechtssicherheit als auch einen erleichterten Zugang zum Wissen. Es kam auch nicht zu befürchteten Rechtsstreitigkeiten. Im Bereich der Bildungsverlage, die sich insbesondere mit der Schulbuchaktion befassen, gibt es erfreulicherweise keine Beschwerden. Es ist im Zusammenhang dazu festzustellen, dass mit dem ProjektDIGI4SCHOOL maßgeschneiderte Angebote für die Schulen zur Verfügung gestellt wurden, die im Rahmen der Schulbuchaktion kostenlos angeboten werden. Zur Neuregelung des Zitatrechts und der Einführung einer freien Werknutzung für das "unwesentliche Beiwerk": Dem BMJ wurde aus der Praxis keinerlei Kritik an den Regelungen zur Kenntnis gebracht. 3. Novelle des § 42d UrhG zwecks Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werken in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind (Zu Maßnahme 6): s Ordner Wirkungsdimensionen - Soziales Der Zielzustand ist zum Evaluierungszeitpunkt nicht zur Gänze, aber weit überwiegend verwirklicht.

Datenquelle:
Befassung der österreichischen Universitäten- und Fachhochschulkonferenz sowie der WKÖ

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 4: Modernisierung überarbeitungsbedürftiger Bestimmungen

Beschreibung des Ziels

Die umfassende Novelle des Urheberrechts soll genützt werden, einige überarbeitungsbedürftige Bestimmungen anzupassen: So soll das praktisch bedeutungslose Urheberregister aufgelassen werden, und das Hauptstück über die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler und Veranstalter überarbeitet werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Sprachliche und systematische Überarbeitungen im UrhG

Ausgangszustand 2015:

Die Sprache und systematische Aufarbeitung der Bestimmungen sorgt für Rechtsunsicherheit und erhöhte Nachfragen.

Zielzustand 2020:

Die Rechte der Berechtigten lassen sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten.

Istzustand 2020:

Der Zielzustand (Meilenstein) betrifft Änderungen des Gesetzeswortlauts (Klarstellungen, Modernisierungen der Begrifflichkeiten) sowie die Auflassung des Urheberregisters, welche jeweils durch Inkrafttreten der Urheberrechts-Novelle 2015 erreicht wurden. Dem BMJ sind keine Hinweise oder Kritik von Seiten der urheberrechtlichen Praxis betreffend etwaige Anwendungs- und Auslegungsproblemen in Bezug auf die sprachlichen Änderungen mit der Novelle 2015 zur Kenntnis gebracht worden.

Datenquelle:
Der Zielzustand wurde durch Inkrafttreten der Urheberrechts-Novelle 2015 erreicht.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Änderung des § 38 UrhG über die Verwertungsrechte am Filmwerk

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In seiner aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien ergangenen Entscheidung (C-277/10) hat der EuGH die Ansicht vertreten, dass die gesetzliche Übertragung der Rechte des Hauptregisseurs als Filmurheber auf den Filmproduzenten („cessio legis“) dem Unionsrecht widerspricht und durch eine Vermutungslösung zu ersetzen wäre. Dies bedeutet zunächst nur, dass § 38 Abs. 1 UrhG für den Hauptregisseur nicht mehr im Sinn einer gesetzlichen Rechteeinräumung sondern als widerlegbare Vermutungsregel zu interpretieren ist. Dennoch schlägt der Entwurf vor, die cessio legis des § 38 Abs. 1 UrhG für alle Filmurheber zu überarbeiten und die deutsche Regelung einer widerlegbaren Vermutung verbunden mit dem Verbot einer Vorausabtretung zu übernehmen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuregelung der Vergütungen für private Vervielfältigungen in § 42b UrhG

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Urheberrechtsgesetz gestattet die Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten Gebrauch und sieht dafür in § 42b zwei Vergütungsansprüche vor, die den Urhebern Einnahmen aus der privaten Vervielfältigung sichern sollen. Die „Leerkassettenvergütung“ wird auf Trägermaterial eingehoben und soll die Urheber für private Vervielfältigungen auf Bild- und Schallträgern (also für „Aufnahmen“) entlohnen. Der Entwurf schlägt in Orientierung an der deutschen Rechtslage vor, Speichermedien jeglicher Art in die „Leerkassettenvergütung“ einzubeziehen und anlässlich dessen § 42b UrhG auch in anderen Aspekten zu überarbeiten. Ferner wird – ebenfalls nach deutschem Vorbild und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH – vorgeschlagen, zur Zulässigkeit von Privatkopien auf Grundlage illegaler Vorlagen Stellung zu nehmen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuregelung des Zitatrechts, Einführung einer freien Werknutzung für das "unwesentliche Beiwerk", Klarstellung bei der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Zitatrecht soll großzügiger formuliert und eine Ausnahme für „unwesentliches Beiwerk“ nach deutschem Vorbild geschaffen werden. Darüber hinaus soll die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen geringfügig erweitert werden, um die Anfertigung von Sicherungskopien auf gesicherte Grundlagen zu stellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erleichterung der Werknutzung für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In § 42a UrhG soll klargestellt werden, dass der Versand von Kopien durch Bibliotheken auf Bestellung auch in digitaler Form möglich ist. In § 42g soll eine Rechtsgrundlage für die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien in einem Intranet für Bildungszwecke geschaffen werden. Um die Nutzung von Werken in Prüfungsaufgaben („Zentralmatura“) zu vereinfachen, soll § 59c UrhG um einen darauf Bezug nehmende Bestimmung ergänzt werden, die eine Verwertungsgesellschaftenpflicht mit Außenseiterwirkung vorsieht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Zweitverwertungsrecht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur Förderung von Zweitveröffentlichungen im Weg des Open Access soll für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht für die Ergebnisse hauptsächlich öffentlich-finanzierter Forschung eingeführt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werken in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In vorweggenommener Umsetzung des WIPO-Marrakesch-Abkommens zur Erleichterung lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken soll die freie Werknutzung nach § 42d zugunsten behinderter Menschen erweitert und auch sonst an die Vorgaben des Vertrags angepasst werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Modernisierung der Bestimmungen über das verwandte Schutzrecht der ausübenden Künstler und Veranstalter

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Entwurf schlägt eine sprachliche und systematische Modernisierung des I. Abschnitts des II. Hauptstücks (§§ 66 bis 72) über das verwandte Schutzrecht für die Leistungen der ausübenden Künstler und der Veranstalter vor. Inhaltlich sollen dabei aber nur die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler an die der Urheber angenähert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Auflassung des „Urheberregisters“

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um in den Genuss des Laufs der Regelschutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) zu kommen, müssen die Urheber anonym erschienener Werke innerhalb der für sie geltenden Schutzfrist (70 Jahre nach Erstveröffentlichung) in das Urheberregister eingetragen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Die Revidierte Berner Übereinkunft und die Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU, ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1, hingegen lassen hiefür die Offenbarung der Identität des Urhebers genügen.
Derzeit wird das Urheberregister so gut wie gar nicht genutzt. Es wird daher vorgeschlagen, das Urheberregister abzuschaffen und nach den konventions- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Lauf der Regelschutzfrist nur noch die Offenbarung der Identität des Urhebers vorzusehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen aufgetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales Verwaltungskosten für Bürger:innen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

Die österr. Hörbücherei produziert seit 1957 Literatur in einer zugänglichen, ungekürzten Form für Personen, die mit herkömmlichen Büchern aus gesundheitlichen Gründen nichts anfangen
können. Das waren zunächst Blinde und Sehbehinderte, inzwischen – aufgrund des Marrakesch Vertrags – auch Lesebehinderte oder Personen mit ADHS oder Dyslexie. Die produzierten Werke werden als Hörbuch auf CD oder Download zum Verleih angeboten. Der Schwerpunkt der Produktion liegt auf Werke österreichischer Verlage und Autoren. Pro Jahr werden etwa 70 bis 90 Werke produziert. Die Hörbücherei ist international vernetzt über Medibus und dem ABC Projekt der WIPO. Der mit § 42d UrhG umgesetzte Marrakesch Vertrag brachte gemäß einem vom BMJ eingeholten Bericht der österr. Hörbücherei Vorteile, aber auch Nachteile, die durch den kleinen österr. Markt für Hörbücher in diesem Bereich bedingt sind. Denn von den 178 Ländern, die den Vertrag bisher ratifizierten, sehen nur 4 eine Vergütung für eine Übernahme von barrierefreien Produktionen aus einem anderen Land vor und eines dieser vier ist Österreich (Quelle: Monitoring Report der IFLA März 2020 https://www.ifla.org/publications/node/81925).
Das ist gemäß dem Bericht dahingehend ein großes Problem, dass in Österreich die Hörbücherei die einzige ihrer Art ist, während zum Beispiel in Deutschland 5 Hörbüchereien existieren.
Daraus resultiert (neben anderen Gründen), dass im deutschsprachigen Raum: 59 % der barrierefreien Hörbücher und E-Books in Deutschland produziert werden, 37 % in der Schweiz und nur 4 %
in Österreich (Quelle: Produktionszahlen von medibus für 2019).
D. h. um den österreichischen Betroffenen den gleichen Grad an Zugang an Literatur zu gewähren, ist Österreich das Land innerhalb der deutschsprachigen Länder, das am meisten auf Übernahmen angewiesen, was aber laut geltenden Regelungen nur durch Abgeltung einer Entschädigung an die Verwertungsgesellschaft möglich ist. Hier führt die die Einzelstellung der Hörbücherei in Österreich wiederum zu einem Nachteil. Da während die Deutschland die Kosten der Übernahmen auf 5 Hörbüchereien aufgeteilt werden können, muss in Österreich die gesamte Summe von einer Institution getragen werden. In absoluten Zahlen heißt dies, bei einer Produktion im gesamtdeutschsprachigen Raum von rund 2000 Werken (2019), folgendes:.
Deutschland Übernahme von max. 820 Werken
Schweiz Übernahme von max. 1.260 Werken
Österreich Übernahme von max. 1.920 Werken
Bei einem Betrag von 12 Euro plus Mwst. pro Werk für die Verwertungsgesellschaft würde die Entschädigung in Summe für die Übernahmen für die Hörbücherei in Österreich einen Betrag von 27.648.- Euro jährlich ausmachen, während jede Hörbücherei in Deutschland rund 2.361 Euro an Spesen haben. Dieser Betrag ist als Maximalkostenbetrag zu verstehen, wenn die Österreichische Hörbücherei alle im deutschsprachigen produzierten Hörbücher in ihren Bestand übernehmen wollte, was freilich in der Praxis nicht der Fall ist (und auch nicht angestrebt wird). Das ist ein Nachteil, der es der österr. Hörbücherei unmöglich macht, die Vorteile der Urheberrechtsnovelle und des Marrakesch Vertrags auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Zahlen der Übernahmen kaum verändert zu den Zahlen vor der Urheberrechts Novelle 2015. Der Gesamtbestand liegt dementsprechend bei rund 20% der Hörbüchereien in Deutschland oder der Schweiz.

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Gesamtbeurteilung

Das Vorhaben hat die gewünschten Wirkungen gebracht und ist daher durchgehend positiv zu bewerten. Die Ziele 1 und 4 wurden zur Gänze, die Ziele 2 und 3 (weit) überwiegend erreicht.

Zu Ziel 1: Durch die Novelle des § 38 UrhG über die Verwertungsrechte am Filmwerk ist nun vorgesehen, dass die Filmurheber ihre Rechte vertraglich dem Produzenten übertragen, eine solche Übertragung wird vermutet. Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde dadurch vermieden; diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten haben abgenommen (RIS-Recherche liefert keinen Treffer).

Zu Ziel 2 „Verbesserung der Einkommenssituation für die Kunstschaffenden“:
Laut Auskunft der AKM und Austro mechana hat die Novellierung des § 42b UrhG (Neuregelung der Vergütung für private Vervielfältigungen) das gewünschte Ziel, die Einkommenssituation der Kunstschaffenden und KünstlerInnen zu verbessern, klar erreicht. Die Gerichtsverfahren der Vergangenheit wurden beendet und die gewünschte Rechtssicherheit wurde durch die in Folge der Novelle ausgehandelten Tarife im Gesamt- und Rahmenvertrag gewährleistet.

Die von der WKÖ vorgebrachte Kritik zu Ziel 2, konkret zur Novelle des § 42b UrhG, ist primär rechtspolitisch motiviert und als grundsätzliche Systemkritik zu verstehen, nicht als Kritik an der legistischen Umsetzung durch die Novelle 2015.

Was die Systemkritik der WKÖ betrifft, so wurde mit der Urheberrechts-Novelle 2015 auf dem bislang seit Jahrzehnten bewährten System der Vergütung aufgebaut.

Die Novelle 2015 knüpfte an den Beschluss der OGH vom 17. Dezember 2013, 4 Ob 138/13t, an, mit dem dieser die lange umstrittene Grundsatzfrage der Anwendbarkeit der „Leerkassettenvergütung“ auf Festplatten und generell multifunktionale Speichermedien im Sinn einer Einbeziehung dieser neuen Medien in die Vergütungspflicht geklärt hat.

Die Überarbeitung des die Vergütungen für die private Vervielfältigung regelnden § 42b UrhG hatte das Ziel, die Bestimmung unter Beibehaltung des bisherigen Systems auch sprachlich den neuen Speichermedien sowie den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzupassen.

Eine Quantifizierung der Verbesserung der Einkommenssituation ist freilich einzelfallabhängig und hier nicht möglich.

Ebenfalls weitgehend positiv, aber teilweise auch kritisch äußerte sich die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.

Zur partiellen Kritik der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften an § 42b UrhG ist auszuführen, dass gerade § 42b UrhG aufgrund der dieser Bestimmung immanenten widerstreitenden Interessenslagen und der fortschreitenden technologischen Entwicklungen sowie europarechtlichen Implikationen freilich sehr kontrovers ist. Ein aktueller Änderungsbedarf wird hier nicht gesehen.

Zu Ziel 3 wurde erhoben, dass § 37a UrhG (Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge) von den ö. FH und Unis positiv bewertet wird, auch wenn keine konkrete Zahl der Steigerung der in wissenschaftliche Repositorien eingestellten Forschungsarbeiten und Zitationen verfügbar ist.

Aufgrund der §§ 42a, 42g und 59c UrhG (Erleichterung der Werknutzung für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen) gab es aus der Sicht der österreichischen Verlage sowohl mehr Rechtssicherheit als auch einen erleichterten Zugang zum Wissen. Es kam auch nicht zu befürchteten Rechtsstreitigkeiten. Ein Prozentwert zur Zunahme der digitalen Verbreitung konnte nicht erhoben werden.
Daneben hat die Evaluierung hier tw auch kritische Ergebnisse erbracht, nämlich seitens der ö. FH-Konferenz und – zu § 42d UrhG (Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werken in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind) – seitens der Österreichischen Hörbücherei (dieser Austausch für Menschen mit Behinderung konnte kaum gesteigert werden).

In beiden Fällen richtet sich die Kritik gegen die Rolle der Verwertungsgesellschaften bei der Werknutzung und die Kosten für die Werknutzungen.

Diese Kritik betrifft aber nicht die genannten Bestimmungen der Urheberrechts-Novelle 2015, sondern sie ist wohl eher grundsätzlicher Natur und richtet sich in den betroffenen Bereichen gegen die in Österreich etablierte kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften. Was die mit Werknutzungen verbundenen Kosten betrifft, so kommen die eingehobenen Beträge freilich mehrheitlich den UrheberInnen zu Gute. Hier könnte kostenmindernd etwa durch staatliche Förderungen der betreffenden Stellen eingegriffen werden, jedoch nicht im Rahmen des UrhG.

Zu Ziel 4 („Modernisierung überarbeitungsbedürftiger Bestimmungen“) ist zu sagen, dass dem BMJ keine Hinweise oder Kritik von Seiten der urheberrechtlichen Praxis betreffend etwaige Anwendungs- und Auslegungsproblemen in Bezug auf die sprachlichen Änderungen mit der Novelle 2015 zur Kenntnis gebracht worden sind. Es kann aber freilich mangels verfügbarer Daten nicht quantifiziert werden, inwiefern von dem großzügiger formulierten Zitatrecht Gebrauch gemacht wird.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.