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Vorhaben

Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz (ASRÄG 2014)

2020
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

1) Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung – Behördliche Lohnkontrolle: Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Arbeitsrecht“ als Maßnahme im Bereich der behördlichen Lohnkontrolle die Überarbeitung des LSDB-G vor. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die im AVRAG vorgesehenen Maßnahmen zur behördlichen Lohnkontrolle einen wesentlichen Beitrag gegen Lohndumping und – soweit es dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen betrifft – auch gegen den aus der Lohnvorenthaltung resultierenden Entfall der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer leisten. Die generalpräventive Wirkung auf aus- und inländische Arbeitgeber/innen, die Lohnregelungen in Österreich einzuhalten bzw. dass die Arbeitnehmer/innen ihre Bezahlung entsprechend den österreichischen Mindeststandards erhalten, ist aufgrund der empfindlichen Konsequenzen und der zahlreichen Kontrollen grundsätzlich gegeben. Die bisherigen Vollzugserfahrungen haben aber auch gezeigt, dass im Sinne einer „Systempflege“ die Nachschärfung der bisherigen Kontrollmöglichkeiten, aber auch die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erforderlich sind. Ein wesentliches Problem ist, dass nach geltender Rechtslage nur der dem/der Arbeitnehmer/in nach den jeweiligen Lohnvorschriften zustehende Grundlohn, nicht aber der dem/der Arbeitnehmer/in zustehende Entgeltanspruch der behördlichen Lohnkontrolle unterliegt. Dies führt insbesondere in jenen Branchen zu Problemen, in denen der zustehende Grundlohn sehr niedrig ist und erst mit der Zahlung aller Entgeltbestandteile nicht mehr von Lohn- und Sozialdumping gesprochen werden kann. Ein weiteres Problem in der Praxis ist, dass der/die vom Lohndumping betroffene Arbeitnehmer/in (außerhalb der Baubranche) von der mit Strafbescheid festgestellten Unterentlohnung keine Kenntnis hat. Weiters hat die mit der Ausgestaltung des Verwaltungsstrafbestandes der „Unterentlohnung“ als Dauerdelikt verbundene Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist – diese beginnt mit Nachzahlung des vorenthaltenen Grundlohns zu laufen – dazu geführt, dass die Strafbarkeit bei Nichtnachzahlung unbefristet bestehen bleibt (auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Umstellung auf korrekte Entlohnung). Dem entsprechend sieht das Regierungsprogramm im Rahmen der Überarbeitung des LSDB-G eine Ausweitung der Lohnkontrolle auf alle Lohnbestandteile sowie eine Entschärfung bezüglich der Verjährungsregelung vor. Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber auch, das in grenzüberschreitende Straf- bzw. Vollstreckungsverfahren die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden und der Strafvollzug/Vollstreckung des Strafbescheids in bestimmten Fällen nur erschwert oder nicht möglich ist.

2) ArbeitnehmerInnenschutzrecht: Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode ist unter Punkt 01 Wachstum und Beschäftigung für Österreich unter Entbürokratisierung und Entlastung das Ziel festgelegt, durch Bürokratie verursachte Kosten und Zeitaufwand massiv zu reduzieren. Eine der dazu vereinbarten Deregulierungsmaßnahmen lautet: „Beauftragte im Unternehmen: Die Liste der Beauftragten wird im Jahr 2014 mit dem Ziel, drei Positionen abzubauen, überarbeitet“.
Mit der vorliegenden Novelle wird die vorgesehene Deregulierung für den Bereich ArbeitnehmerInnenschutz vorgenommen, Folgendes wird vorgesehen: Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften;
Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) von zweimal pro Jahr auf einmal pro Jahr; Klarstellung, dass die Funktion von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften vereinbar ist sowie zur Ausbildung.
Durch die Änderungen wird nur eine Deregulierung und Entbürokratisierung vorgenommen, eine Änderung der bestehenden Arbeitnehmerschutzstandards wird dadurch nicht bewirkt.

3) Arbeitslosenversicherungsrecht: Bisher konnten, laut §14 (4) AlVG, Präsenz- und Zivildienstzeiten als zusätzliche Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden. Für Kinderbetreuungsgeldbezug hat dies bislang nicht gegolten.

Um Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten bei der Festsetzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wie bisher weiter berücksichtigen zu können, ist nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eine Gleichbehandlung mit ebenfalls im öffentlichen Interesse gelegenen Zeiträumen eines Kinderbetreuungsgeldbezuges verfassungsrechtlich geboten. Dies kann nur im Wege einer Anrechnung von Kinderbetreuungsgeldbezugszeiten auf die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld unter den gleichen Bedingungen, wie sie für den Präsenz-/Zivildienst gelten, erfolgen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben dient der Sicherung und Verbesserung der Durchsetzbarkeit von arbeitsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere Entgeltansprüchen, von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich als auch von nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern. Mit der Ausweitung des der Kontrolle unterliegenden Entgelts vom Grundlohn zum gesamten Entgelt wurde ein wesentlicher Schritt zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Entgeltansprüchen gesetzt. Die generalpräventive Wirkung auf aus- und inländische Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Lohnregelungen in Österreich einzuhalten bzw. dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Bezahlung entsprechend den österreichischen Mindeststandards erhalten, ist aufgrund der empfindlichen Konsequenzen und der zahlreichen Kontrollen grundsätzlich gegeben. Die bisherigen Vollzugserfahrungen hatten aber auch gezeigt, dass die Nachschärfung der bisherigen Kontrollmöglichkeiten, aber auch die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erforderlich waren. Ein wesentliches Problem war, dass nach geltender Rechtslage nur der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach den jeweiligen Lohnvorschriften zustehende Grundlohn, nicht aber der dem Arbeitnehmer zustehende Entgeltanspruch der behördlichen Lohnkontrolle unterlag. Dies führte insbesondere in jenen Branchen zu Problemen, in denen der zustehende Grundlohn sehr niedrig ist und erst mit der Zahlung aller Entgeltbestandteile nicht mehr von Lohn- und Sozialdumping gesprochen werden kann. Ein weiteres Problem in der Praxis war, dass der vom Lohndumping betroffene Arbeitnehmer (außerhalb der Baubranche) von der mit Strafbescheid festgestellten Unterentlohnung keine Kenntnis hatte. Die Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des Arbeitnehmers über einen sein Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid betreffend Unterentlohnung der Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Entgeltansprüchen. Die Regelungen dienen der Absicherung des Einkommens der unselbständig Beschäftigten und damit auch der Schaffung eines Basisschutzes für prekär Beschäftigte. Es besteht ein Zusammenhang zur Maßnahme „Schaffung von Praxisgerechten Entsnederegelungen und Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung“ im aktuellen Regierungsprogramm.

Das Vorhaben trägt zu folgenden UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs) bei:
Ziel 1, Unterziel 3: „Den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umsetzen, einschließlich eines Basisschutzes, und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen und Schwachen erreichen“
Ziel 1, Unterziel 5: „Bis 2030 die Widerstandsfähigkeit der Armen und der Menschen in prekären Situationen erhöhen und ihre Exposition und Anfälligkeit gegenüber klimabedingten Extremereignissen und anderen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Schocks und Katastrophen verringern“

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Stärkerer Schutz vor Lohn- und Sozialdumping und Zurückdrängung von Wettbewerbsverzerrungen

Beschreibung des Ziels

Durch ein Bündel an Maßnahmen sollen in einem stärkeren Ausmaß die korrekte Entlohnung der Arbeitnehmer/innen durch die Arbeitgeber/innen und ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb zwischen den Unternehmen erfolgen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gewährleistung Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Unterentlohnung

Ausgangszustand 2014:

Der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Unterentlohnung und der Arbeitgeber/innen vor Wettbewerbsverzerrungen ist nicht im ausreichendem Ausmaß gewährleistet.

Zielzustand 2020:

Der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Unterentlohnung und der Arbeitgeber/innen vor Wettbewerbsverzerrungen ist in erhöhtem Ausmaß gewährleistet. Seitens der Arbeiterkammern werden jährlich Zahlen über die von ihnen erfolgreich eingeklagten ausstehenden Arbeitnehmer/innenentgelte präsentiert. Mittelfristig sollten diese Summen vor dem Hintergrund der (general)präventiven Wirkung des LSDB-G sinken.

Istzustand 2020:

Insgesamt wurden von den befassten Einrichtungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf klagsweise geltend gemachte Entgeltansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geortet. Während für AK und ÖGK durch die Ausweitung eine Schärfung des Bewußtseins für Lohnbestandteile über dem Grundlohn als gerneralpräventive Wirkung bei der Lohnverrechnung festgestellt haben, sieht die WKÖ das Ziel als verfehlt an. Die Strafbestimmungen treffen die inländischen, aber nicht die ausländischen Unternehmen, weil Strafbescheide im Ausland nicht durchsetzbar seien.

Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 2: Verbesserung der Information des/der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin

Beschreibung des Ziels

Der/die vom Lohndumping betroffene Arbeitnehmer/in soll Kenntnis über sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Strafbescheide wegen Unterentlohnung erlangen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Informationsstand von ArbeitnehmerInnen zu Lohndumping

Ausgangszustand 2014:

Im Baubereich ist vorgesehen, dass Bauarbeiter/innen im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitnehmer/inneninformation über Anzeigen der BUAK gegen ihren/ihre Arbeitgeber/in wegen Lohndumpings informiert werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis davon betroffen ist. Außerhalb des Baubereichs erfolgt keine vergleichbare Information der vom Lohndumping betroffenen Arbeitnehmer/innen.

Zielzustand 2020:

Auch außerhalb des Baubereichs sollen Arbeitnehmer/innen über Lohndumping informiert werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis davon betroffen ist. Die Anzahl der verfallenen oder verjährten Entgeltansprüche von Arbeitnehmern/innen werden mittelfristig aufgrund der verbesserten Informationslage der Arbeitnehmer/innen sinken.

Istzustand 2020:

Laut AK ist feststellbar, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tendenziell früher in die AK-Beratung zur Kontrolle ihrer Entgeltansprüche kommen und sich damit die Anzahl der verfallenen/verjährten Ansprüche verringere, ob dies auf die Information zurückzuführen sei, ist nicht aussagekräftig nachvollziehbar.

Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 3: Praktikable Neuregelung der Verjährung von Unterentlohnung

Beschreibung des Ziels

Mit der vorliegenden Novelle soll die im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene Entschärfung bezüglich der Verjährung im Bereich der Unterentlohnung vorgenommen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verjährungsfristen

Ausgangszustand 2000:

Derzeit tritt aufgrund der Anknüpfung an die Nachzahlung des Grundlohns auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Umstellung auf eine korrekte Entlohnung kein Beginn der Verjährungsfristen (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) nach dem VStG ein. Dies hat zur Folge, dass in der Praxis auch noch Jahre später bei festgestellter Unterentlohnung durch die Kontrollbehörden Anzeigen erfolgen und durch die Verwaltungsstrafbehörden Strafen wegen Unterentlohnung verhängt werden können. Dies auch dann, wenn der/die Arbeitgeber/in zwischenzeitig (auch über mehrere Jahre hindurch) den/die Arbeitnehmer/in korrekt entlohnt hat.

Zielzustand 2020:

Durch Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Verjährungsfristen nach dem VStG (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) zu laufen beginnen, wird der Zeitraum der Strafbarkeit in einen (gegenüber dem Ausgangszustand) engeren zeitlichen Konnex mit der Unterentlohnung gesetzt. Durch Wegfall der de facto Unverjährbarkeit des Deliktes der Unterentlohnung und damit der deutlichen Verkürzung der Verjährbarkeit des Deliktes sollen die Strafverfahren bezüglich Unterentlohnung deutlich beschleunigt werden.

Istzustand 2020:

Durch die Neuregelung ist die de facto Unverjährbarkeit des Deliktes der Unterentlohnung beseitigt worden. Nach der Stellungnahme der ÖGK und der BUAK sind weiters die Änderungen bei den Verjährungsfristen ein wichtiger Faktor bei der Sanktionierung von Unterentlohnungen, da nach der bisherigen Regelung die Fristen im Hinblick auf die Dauer der Ermittlungsverfahren und der Zustellvorgänge bei Zustellungen im Ausland nicht ausgereicht haben.

Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Reduktion von durch Bürokratie verursachten Kosten und Zeitaufwand

Beschreibung des Ziels

Mit der vorliegenden Novelle wird die im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene Deregulierung zu Beauftragten für den Bereich ArbeitnehmerInnenschutz vorgenommen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Entfall von Verpflichtungen im Arbeitsschutz ohne Beeinträchtigung der Schutzstandards

Ausgangszustand 2014:

Durch die derzeit bestehenden Regelungen zur Brandschutzgruppe und zum Arbeitsschutzausschuss entstehen Kosten für Unternehmen: durch Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Brandschutzgruppe, Ausbildung der Mitglieder der Brandschutzgruppe sowie durch Zeitaufwand für verpflichtende Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Derzeit ist die Vereinbarkeit der Funktion als Sicherheitsvertrauensperson mit der Funktion als Präventivfachkraft nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Zielzustand 2020:

Durch die Änderungen entfallen Verpflichtungen bzw. werden diese reduziert, d.h. die damit zusammenhängenden Kosten (Zeitaufwand) fallen nicht mehr an, ohne dass das derzeitige aufgrund der Erfahrungen in der Arbeitsinspektion bekannte Arbeitnehmer/innenschutzniveau beeinträchtigt wird.

Istzustand 2020:

WKO und IV erkannten bei keiner der Änderungen eine Verschlechterung der Standards. Nach Ansicht von BAK und ÖGB hat die Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) bestehende Arbeitsschutz-Standards beeinträchtigt. Der ASA habe eine zentrale Steuerungs- und Koordinierungsfunktion. Für BAK und ÖGB führte auch die Möglichkeit zur Personalunion von Sicherheitsfachkräften (SFK) und Sicherheitsvertrauenspersonen (SFK) zu einer Verschlechterung der Standards. Die Rolle der SFK besteht in der Unterstützung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, während jene der SVP in der Interessenvertretung der Beschäftigten liegt. Die Erfahrung der BAK hat gezeigt, dass die gleichzeitige Ausübung beider Funktionen zu Interessenkonflikten führt. Daraus können sich schwierige Situationen ergeben, weshalb der ÖGB eine zusätzliche eintägige Ausbildung zum Umgang mit Rollenkonflikten für SFK, die auch die Funktion der SVP übernehmen sollen, fordert. Zum Entfall der Brandschutzgruppe haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wesentlichen keine Bedenken, da weiterhin landesrechtliche Regelungen bestehen. § 44 der Arbeitsstättenverordnung hätte aber nicht ersatzlos entfallen dürfen. Brandschutz sei nicht für undifferenzierte Kostensenkungsprogramme geeignet Für die Arbeitsinspektorate waren im Großen und Ganzen keine Verschlechterungen bestehender Arbeitsschutz-Standards auf Grund der Änderungen erkennbar.

Datenquelle:
Befragung folgender Interessenvertretungen: WKO, Industriellenvereinigung, BAK, ÖGB sowie der Arbeitsinspektorate

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 5: Erleichterung bei den Arbeitszeitaufzeichnungen

Beschreibung des Ziels

Im Arbeitszeitrecht sollen Erleichterungen für die Arbeitgeber/innen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen vorgesehen werden. Dies führt auch zu einer Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erleichterungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen

Ausgangszustand 2014:

Derzeitige Verwaltungskosten für Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG insgesamt 56,5 Mio. Euro je Jahr.

Zielzustand 2020:

Deutliche Senkung der Verwaltungskosten.

Istzustand 2020:

Laut WKÖ wurde je nach Branche von den Erleichterungen unterschiedlich stark Gebrauch gemacht, diese werden jedenfalls positiv bewertet.

Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Gleichbehandlung von Kinderbetreuungsgeldzeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten in der Arbeitslosenversicherung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gleichbehandlung Zeiten Kinderbetreuungsgeldbezug mit Präsenz- und Zivildienstzeiten in der Arbeitslosenversicherung

Ausgangszustand 2014:

Bislang keine Anrechnung von Kinderbetreuungsgeldzeiten für die Anwartschaft von Leistungen aus dem AlVG.

Zielzustand 2020:

Kinderbetreuungsgeldzeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten werden gleichbehandelt.

Istzustand 2020:

Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs sowie Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes werden im § 14 Abs. 4 lit b AlVG gleichberechtigt für die Berechnung einer Anwartschaft herangezogen

Datenquelle:
AlVG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verbesserung des Instruments der Sicherheitsleistung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach geltender Rechtslage kann die Erlegung einer Sicherheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) – bei begründetem Verdacht – ausschließlich im Fall des Lohndumpings mittels Bescheid angeordnet werden. Eine Sicherheitsleistung kann daher erst nach entsprechenden Sachverhaltsermittlungen, somit nicht mehr zeitnah zu der Anzeige wegen Lohndumping, durch die BVB verhängt werden. Nach den Erfahrungen aus der Praxis wurde zu diesem Zeitpunkt (Abschluss des Ermittlungsverfahrens) der Werklohn bzw. das Überlassungsentgelt oftmals bereits geleistet; eine Verhängung der Sicherheitsleistung war somit nicht mehr zulässig.
Künftig soll die Erlegung einer Sicherheit außer dem Fall des Lohndumpings etwa auch im Fall des Nichtbereithaltens/Nichtübermittlung der Lohnunterlagen, im Fall der Vereitelung der Lohnkontrolle, aber auch im Fall der Nichterstattung/Nichtbereithaltung der Entsendemeldung oder der Nichtbereithaltung der A 1 Bestätigung am Arbeitsort zulässig sein.
Die Sicherheitsleistung ist künftig nicht mehr nur auf einen Teil des Werklohns oder Überlassungsentgelts beschränkt, sondern kann den gesamten Werklohn oder das gesamte Überlassungsentgelt umfassen.
Weiters können künftig die Abgabenbehörden, das Kompetenzzentrum LSDB, die BUAK sowie der zuständige Träger der Krankenversicherung (KVT) bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts die Erlegung einer Sicherheit bei der BVB beantragen, wobei die BVB innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden hat. Mit diesem Antragsrecht wird eine Parteistellung verbunden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des/der Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die für die Lohnkontrolle zuständige Einrichtung (Kompetenzzentrum LSDB oder der jeweils zuständige KVT) hat den/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen BVB betreffend Unterentlohnung zu informieren (soweit die Anschrift des/der Arbeitnehmer/in bekannt ist). Dabei soll der/die Arbeitnehmer/in über die Tatsache der Bestrafung informiert werden; eine inhaltliche Darstellung soll damit nicht verbunden sein. Die Information hat nach Erlassung des Bescheids zu erfolgen; auf die Rechtskraft des Bescheids kommt es nicht an.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Festlegung besonderer Zeitpunkte, zu denen die Verjährungsfristen im Bereich der Unterentlohnung zu laufen beginnen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen. Die Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre, die der Strafbarkeitsverjährungsfrist fünf Jahre.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bestimmungen zur Einrichtung einer Brandschutzgruppe erscheinen als zu überschießend und sollen als Maßnahme zur Deregulierung im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung entfallen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von zweimal pro Jahr auf einmal pro Jahr

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da auch unabhängig von Sitzungen im Arbeitsschutzausschuss (ASA) im ArbeitnehmerInnenschutzrecht entsprechende Kommunikations- und Informationsverpflichtungen zwischen den Akteur/innen vorgesehen sind, soll in § 88 ASchG im Sinn einer Entbürokratisierung und Deregulierung die verpflichtende Einberufung des ASA von zweimal auf einmal pro Jahr reduziert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung, dass die Funktion von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften vereinbar ist

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der Novelle soll geregelt werden, dass die Funktion der Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen) und Sicherheitsvertrauenspersonen in Personalunion erfolgen kann, was bereits bisher gängige Auslegung war. Darüber hinaus soll in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen zeitgleich klargestellt werden, dass auch eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft oder als Arbeitsmediziner/in die Ausbildung für Sicherheitsvertrauenspersonen ersetzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einschränkung der Arbeitszeitaufzeichnungen für Teleheimarbeit

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Teleheimarbeitnehmer/innen sollen lediglich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen sein.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausdehnung der Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhepausen

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhepausen soll auch durch schriftliche Einzelvereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen möglich sein.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall gesonderter Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeiteinteilung

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung sind keine gesonderten Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sondern nur die Einhaltung der Einteilung zu bestätigen und Abweichungen aufzuzeigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anrechnung von Kinderbetreuungsgeldbezugszeiten auf die Anwartschaft

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In Hinkunft soll folgender Absatz des §14 AlVG auch für KinderbetreuungsgeldbezieherInnen gelten:
Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausweitung der Lohnkontrolle

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung unter anderem eine Ausweitung der Lohnkontrolle vor. In Umsetzung des Regierungsprogramms wird daher gesetzlich klargestellt, dass jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien verwaltungsrechtlich strafbar ist; hier kommt es also nicht mehr auf die Unterschreitung des Grundlohns an.
Die auf die Lohnkontrolle abstellenden Bestimmungen des AVRAG (Bestimmungen betreffend etwa die Erhebung, Kontrolle und Anzeige von Unterentlohnung) und auch der Verwaltungsstraftatbestand „Unterentlohnung“ werden entsprechend dieser Konzeption durchgehend adaptiert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug der Verwaltungsstrafbestimmungen zeigen Verbesserungsbedarf im Sinne einer Verbesserung der generalpräventiven Wirkung auf. In der Praxis hat sich etwa gezeigt, dass Arbeitgeber/innen oftmals eine Anzeige wegen des mit einer wesentlich geringeren Strafe bedrohten Tatbestands des Nicht-Bereithaltens von Lohnunterlagen in Kauf genommen haben, um Unterentlohnungen zu „verschleiern“, weil ohne diese Lohnunterlagen eine erfolgversprechende Anzeige wegen Lohndumping regelmäßig nicht möglich ist. Dem entsprechend wird gesetzlich klargestellt, dass die Strafe wegen Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nicht wie bisher pauschal, sondern für jeden/jede Arbeitnehmer/in, für den/die die Lohnunterlagen fehlen, zu verhängen ist. Zugleich wird der Strafrahmen auf das für das Delikt der „Unterentlohnung“ vorgesehene Ausmaß angehoben. Damit entfällt die Möglichkeit des zuvor beschriebenen „günstigen Freikaufens“. In den Fällen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung wird das Nichtbereithalten der dem/der Beschäftiger/in durch den/die Überlasser/in Lohnunterlagen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Überdies wird normiert, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

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Erträge

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Personalaufwand

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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-162

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die gegenständliche Maßnahme 12 (§ 14 Abs. 4 lit b AlVG) beinhaltet zwei gegenläufige Effekte: Einerseits wird die Erfüllung der für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaft durch die Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeldbezugszeiten erleichtert, andererseits mit der – gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage erfolgten – Erhöhung der für die Berücksichtigung von Zeiträumen des Präsenz- und Zivildienstes erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten erschwert. Die zur Verfügung stehenden Daten über die Zahl der positiven ebenso wie der negativen Anwartschaftsbeurteilungen beinhalten keine Information, nach der eine Unterscheidung nach diesen gegenläufigen Auswirkungen möglich wäre. Eine betragsmäßige Evaluierung würde eine rückwirkende fiktive „Neubeurteilung“ aller in Frage kommenden Leistungsansprüche erfordern, die aber aufgrund der zur Umsetzung der Regelung bereits erfolgten EDV-Anpassungen nicht mehr automationsunterstützt durchgeführt werden kann. Eine manuelle Auswertung wäre im Hinblick auf die hohe Zahl der zu prüfenden Fälle nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu realisieren.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Soziales Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Direkte Leistungen

Durch die Gleichhaltung von Kinderbetreuungsgeldzeiten mit Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes wurde eine Gleichstellung von Zeiträumen, die dem gesamtgesellschaftlichen Wohl und Nutzen dienen, erreicht. Damit wurde die Möglichkeit der Erreichung einer Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung empirisch insbesondere für Frauen verbessert.

Soziales

Subdimension(en)

  • Arbeitsbedingungen

Mit der Novellierung der Regelungen zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung konnten zum Teil Verbesserungen bei der Lohnkontrolle, bei der Informationslage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Entgeltansprüche sowie bei der Durchführung von Strafverfahren iZm Unterentlohnungen erzielt werden.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Durch die Inanspruchnahme der mit der Novelle geschaffenen Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen konnten Unternehmen Einsparungseffekte lukrieren, die von der WKÖ jedenfalls positiv beurteilt worden sind. Auch die Änderungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz führten zu Einsparungseffekten und für WKO und Industriellenvereinigung zu keiner Senkung der Schutzstandards.

Gesamtbeurteilung

Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG):

Bei der Evaluierung der Novelle in Zusammenarbeit mit der AK und der WKÖ haben sich bei den einzelnen Zielen unterschiedliche Ergebnisse gezeigt. Beim Ziel erhöhter Schutz vor Lohn- und Sozialdumping und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen wurde nur eine teilweise Erreichung der Ziele festgestellt. Während für die AK insbesondere durch die Änderung beim Entgeltbegriff vom Grundlohn zum gesamten Entgelt eine Erhöhung der generalpräventiven Wirkung durch die Neuregelungen geortet wurde, sah die WKÖ keine Verbesserung bei den Regelungen. Problematisch sei, dass die Regelungen zwar gegenüber inländischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Wirkung entfalten, jeoch mangels Durchsetzbarkeit von Strafbescheiden österreichischer Behörden im Heimatstaat der oder des entsendenden Arbeitgeberin oder Arbeitgebers keine vergleichbare Wirkung gegeben ist.

Das Ziel hinsichtlich der Neuregelung der Information von Arbeitnehmern über Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Unterentlohnungen wurde nach der Evaluierung nur teilweise erreicht. Es konnte festgestellt werde, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tendenziell früher zu Beratungsstellen der AK wegen ausstehender Entgelte gekommen sind.

Das Ziel hinsichtlich der Neureglung der Verjährung im AVRAG wurde erreicht. So wurde einerseits die defacto Unverjährbarkeit des Delikts der Unterentlohnung beseitigt, andererseits die entsprechenden Verjährungsfristen so verlängert, dass auch komplexere Strafverfahren besonders gegen ausländische entsendende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne unnötigen Zeitdruck zu Ende geführt werden können.

Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Die Evaluierung hat ergeben, dass eine Entbürokratisierung ohne Senkung der Arbeitsschutzstandards von den Interessenvertretungen differenziert beurteilt wird. Während WKO und Industriellenvereinigung die Zielerreichung bejahen, wird seitens BAK und ÖGB eine Senkung der Standards dargelegt, insbesondere betreffend Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitsaufsichtsbehörde konnte bei ihrer Tätigkeit im Wesentlichen keine Reduktion der Standards feststellen, gibt aber zu Bedenken, dass durch die Maßnahmen das Bewusstsein für den Arbeitsschutz insgesamt sinken könnte.

Novelle zum Arbeitszeitgesetz (AZG):
Die Evaluierung hat ergeben, dass das Ziel der Entbürokratisierung bei den Arbeitszeitaufzeichnung erreicht worden ist; die WKÖ hat die Maßnahmen als jedenfall positiv beurteilt bzw. ist es zu einer Kostenreduktion gekommen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.