Vorhaben
Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz (ASRÄG 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden - Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Stärkerer Schutz vor Lohn- und Sozialdumping und Zurückdrängung von Wettbewerbsverzerrungen
Beschreibung des Ziels
Durch ein Bündel an Maßnahmen sollen in einem stärkeren Ausmaß die korrekte Entlohnung der Arbeitnehmer/innen durch die Arbeitgeber/innen und ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb zwischen den Unternehmen erfolgen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gewährleistung Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Unterentlohnung
Ausgangszustand 2014:
Der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Unterentlohnung und der Arbeitgeber/innen vor Wettbewerbsverzerrungen ist nicht im ausreichendem Ausmaß gewährleistet.
Zielzustand 2020:
Der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Unterentlohnung und der Arbeitgeber/innen vor Wettbewerbsverzerrungen ist in erhöhtem Ausmaß gewährleistet. Seitens der Arbeiterkammern werden jährlich Zahlen über die von ihnen erfolgreich eingeklagten ausstehenden Arbeitnehmer/innenentgelte präsentiert. Mittelfristig sollten diese Summen vor dem Hintergrund der (general)präventiven Wirkung des LSDB-G sinken.
Istzustand 2020:
Insgesamt wurden von den befassten Einrichtungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf klagsweise geltend gemachte Entgeltansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geortet. Während für AK und ÖGK durch die Ausweitung eine Schärfung des Bewußtseins für Lohnbestandteile über dem Grundlohn als gerneralpräventive Wirkung bei der Lohnverrechnung festgestellt haben, sieht die WKÖ das Ziel als verfehlt an. Die Strafbestimmungen treffen die inländischen, aber nicht die ausländischen Unternehmen, weil Strafbescheide im Ausland nicht durchsetzbar seien.
Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 2: Verbesserung der Information des/der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
Beschreibung des Ziels
Der/die vom Lohndumping betroffene Arbeitnehmer/in soll Kenntnis über sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Strafbescheide wegen Unterentlohnung erlangen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Informationsstand von ArbeitnehmerInnen zu Lohndumping
Ausgangszustand 2014:
Im Baubereich ist vorgesehen, dass Bauarbeiter/innen im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitnehmer/inneninformation über Anzeigen der BUAK gegen ihren/ihre Arbeitgeber/in wegen Lohndumpings informiert werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis davon betroffen ist. Außerhalb des Baubereichs erfolgt keine vergleichbare Information der vom Lohndumping betroffenen Arbeitnehmer/innen.
Zielzustand 2020:
Auch außerhalb des Baubereichs sollen Arbeitnehmer/innen über Lohndumping informiert werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis davon betroffen ist. Die Anzahl der verfallenen oder verjährten Entgeltansprüche von Arbeitnehmern/innen werden mittelfristig aufgrund der verbesserten Informationslage der Arbeitnehmer/innen sinken.
Istzustand 2020:
Laut AK ist feststellbar, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tendenziell früher in die AK-Beratung zur Kontrolle ihrer Entgeltansprüche kommen und sich damit die Anzahl der verfallenen/verjährten Ansprüche verringere, ob dies auf die Information zurückzuführen sei, ist nicht aussagekräftig nachvollziehbar.
Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 3: Praktikable Neuregelung der Verjährung von Unterentlohnung
Beschreibung des Ziels
Mit der vorliegenden Novelle soll die im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene Entschärfung bezüglich der Verjährung im Bereich der Unterentlohnung vorgenommen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verjährungsfristen
Ausgangszustand 2000:
Derzeit tritt aufgrund der Anknüpfung an die Nachzahlung des Grundlohns auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Umstellung auf eine korrekte Entlohnung kein Beginn der Verjährungsfristen (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) nach dem VStG ein. Dies hat zur Folge, dass in der Praxis auch noch Jahre später bei festgestellter Unterentlohnung durch die Kontrollbehörden Anzeigen erfolgen und durch die Verwaltungsstrafbehörden Strafen wegen Unterentlohnung verhängt werden können. Dies auch dann, wenn der/die Arbeitgeber/in zwischenzeitig (auch über mehrere Jahre hindurch) den/die Arbeitnehmer/in korrekt entlohnt hat.
Zielzustand 2020:
Durch Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Verjährungsfristen nach dem VStG (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung) zu laufen beginnen, wird der Zeitraum der Strafbarkeit in einen (gegenüber dem Ausgangszustand) engeren zeitlichen Konnex mit der Unterentlohnung gesetzt. Durch Wegfall der de facto Unverjährbarkeit des Deliktes der Unterentlohnung und damit der deutlichen Verkürzung der Verjährbarkeit des Deliktes sollen die Strafverfahren bezüglich Unterentlohnung deutlich beschleunigt werden.
Istzustand 2020:
Durch die Neuregelung ist die de facto Unverjährbarkeit des Deliktes der Unterentlohnung beseitigt worden. Nach der Stellungnahme der ÖGK und der BUAK sind weiters die Änderungen bei den Verjährungsfristen ein wichtiger Faktor bei der Sanktionierung von Unterentlohnungen, da nach der bisherigen Regelung die Fristen im Hinblick auf die Dauer der Ermittlungsverfahren und der Zustellvorgänge bei Zustellungen im Ausland nicht ausgereicht haben.
Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Reduktion von durch Bürokratie verursachten Kosten und Zeitaufwand
Beschreibung des Ziels
Mit der vorliegenden Novelle wird die im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene Deregulierung zu Beauftragten für den Bereich ArbeitnehmerInnenschutz vorgenommen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Entfall von Verpflichtungen im Arbeitsschutz ohne Beeinträchtigung der Schutzstandards
Ausgangszustand 2014:
Durch die derzeit bestehenden Regelungen zur Brandschutzgruppe und zum Arbeitsschutzausschuss entstehen Kosten für Unternehmen: durch Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Brandschutzgruppe, Ausbildung der Mitglieder der Brandschutzgruppe sowie durch Zeitaufwand für verpflichtende Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Derzeit ist die Vereinbarkeit der Funktion als Sicherheitsvertrauensperson mit der Funktion als Präventivfachkraft nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Zielzustand 2020:
Durch die Änderungen entfallen Verpflichtungen bzw. werden diese reduziert, d.h. die damit zusammenhängenden Kosten (Zeitaufwand) fallen nicht mehr an, ohne dass das derzeitige aufgrund der Erfahrungen in der Arbeitsinspektion bekannte Arbeitnehmer/innenschutzniveau beeinträchtigt wird.
Istzustand 2020:
WKO und IV erkannten bei keiner der Änderungen eine Verschlechterung der Standards. Nach Ansicht von BAK und ÖGB hat die Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) bestehende Arbeitsschutz-Standards beeinträchtigt. Der ASA habe eine zentrale Steuerungs- und Koordinierungsfunktion. Für BAK und ÖGB führte auch die Möglichkeit zur Personalunion von Sicherheitsfachkräften (SFK) und Sicherheitsvertrauenspersonen (SFK) zu einer Verschlechterung der Standards. Die Rolle der SFK besteht in der Unterstützung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, während jene der SVP in der Interessenvertretung der Beschäftigten liegt. Die Erfahrung der BAK hat gezeigt, dass die gleichzeitige Ausübung beider Funktionen zu Interessenkonflikten führt. Daraus können sich schwierige Situationen ergeben, weshalb der ÖGB eine zusätzliche eintägige Ausbildung zum Umgang mit Rollenkonflikten für SFK, die auch die Funktion der SVP übernehmen sollen, fordert. Zum Entfall der Brandschutzgruppe haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wesentlichen keine Bedenken, da weiterhin landesrechtliche Regelungen bestehen. § 44 der Arbeitsstättenverordnung hätte aber nicht ersatzlos entfallen dürfen. Brandschutz sei nicht für undifferenzierte Kostensenkungsprogramme geeignet Für die Arbeitsinspektorate waren im Großen und Ganzen keine Verschlechterungen bestehender Arbeitsschutz-Standards auf Grund der Änderungen erkennbar.
Datenquelle:
Befragung folgender Interessenvertretungen: WKO, Industriellenvereinigung, BAK, ÖGB sowie der Arbeitsinspektorate
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 5: Erleichterung bei den Arbeitszeitaufzeichnungen
Beschreibung des Ziels
Im Arbeitszeitrecht sollen Erleichterungen für die Arbeitgeber/innen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen vorgesehen werden. Dies führt auch zu einer Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erleichterungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen
Ausgangszustand 2014:
Derzeitige Verwaltungskosten für Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG insgesamt 56,5 Mio. Euro je Jahr.
Zielzustand 2020:
Deutliche Senkung der Verwaltungskosten.
Istzustand 2020:
Laut WKÖ wurde je nach Branche von den Erleichterungen unterschiedlich stark Gebrauch gemacht, diese werden jedenfalls positiv bewertet.
Datenquelle:
Stellungnahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen AK und WKÖ, der ÖGK und der BUAK zu einem die Evaluierung aufbereitenden Fragebogen des BMA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Gleichbehandlung von Kinderbetreuungsgeldzeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten in der Arbeitslosenversicherung
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gleichbehandlung Zeiten Kinderbetreuungsgeldbezug mit Präsenz- und Zivildienstzeiten in der Arbeitslosenversicherung
Ausgangszustand 2014:
Bislang keine Anrechnung von Kinderbetreuungsgeldzeiten für die Anwartschaft von Leistungen aus dem AlVG.
Zielzustand 2020:
Kinderbetreuungsgeldzeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten werden gleichbehandelt.
Istzustand 2020:
Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs sowie Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes werden im § 14 Abs. 4 lit b AlVG gleichberechtigt für die Berechnung einer Anwartschaft herangezogen
Datenquelle:
AlVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verbesserung des Instruments der Sicherheitsleistung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach geltender Rechtslage kann die Erlegung einer Sicherheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) – bei begründetem Verdacht – ausschließlich im Fall des Lohndumpings mittels Bescheid angeordnet werden. Eine Sicherheitsleistung kann daher erst nach entsprechenden Sachverhaltsermittlungen, somit nicht mehr zeitnah zu der Anzeige wegen Lohndumping, durch die BVB verhängt werden. Nach den Erfahrungen aus der Praxis wurde zu diesem Zeitpunkt (Abschluss des Ermittlungsverfahrens) der Werklohn bzw. das Überlassungsentgelt oftmals bereits geleistet; eine Verhängung der Sicherheitsleistung war somit nicht mehr zulässig.
Künftig soll die Erlegung einer Sicherheit außer dem Fall des Lohndumpings etwa auch im Fall des Nichtbereithaltens/Nichtübermittlung der Lohnunterlagen, im Fall der Vereitelung der Lohnkontrolle, aber auch im Fall der Nichterstattung/Nichtbereithaltung der Entsendemeldung oder der Nichtbereithaltung der A 1 Bestätigung am Arbeitsort zulässig sein.
Die Sicherheitsleistung ist künftig nicht mehr nur auf einen Teil des Werklohns oder Überlassungsentgelts beschränkt, sondern kann den gesamten Werklohn oder das gesamte Überlassungsentgelt umfassen.
Weiters können künftig die Abgabenbehörden, das Kompetenzzentrum LSDB, die BUAK sowie der zuständige Träger der Krankenversicherung (KVT) bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts die Erlegung einer Sicherheit bei der BVB beantragen, wobei die BVB innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden hat. Mit diesem Antragsrecht wird eine Parteistellung verbunden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des/der Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die für die Lohnkontrolle zuständige Einrichtung (Kompetenzzentrum LSDB oder der jeweils zuständige KVT) hat den/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen BVB betreffend Unterentlohnung zu informieren (soweit die Anschrift des/der Arbeitnehmer/in bekannt ist). Dabei soll der/die Arbeitnehmer/in über die Tatsache der Bestrafung informiert werden; eine inhaltliche Darstellung soll damit nicht verbunden sein. Die Information hat nach Erlassung des Bescheids zu erfolgen; auf die Rechtskraft des Bescheids kommt es nicht an.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Festlegung besonderer Zeitpunkte, zu denen die Verjährungsfristen im Bereich der Unterentlohnung zu laufen beginnen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen. Die Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre, die der Strafbarkeitsverjährungsfrist fünf Jahre.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bestimmungen zur Einrichtung einer Brandschutzgruppe erscheinen als zu überschießend und sollen als Maßnahme zur Deregulierung im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von zweimal pro Jahr auf einmal pro Jahr
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da auch unabhängig von Sitzungen im Arbeitsschutzausschuss (ASA) im ArbeitnehmerInnenschutzrecht entsprechende Kommunikations- und Informationsverpflichtungen zwischen den Akteur/innen vorgesehen sind, soll in § 88 ASchG im Sinn einer Entbürokratisierung und Deregulierung die verpflichtende Einberufung des ASA von zweimal auf einmal pro Jahr reduziert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellung, dass die Funktion von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften vereinbar ist
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der Novelle soll geregelt werden, dass die Funktion der Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen) und Sicherheitsvertrauenspersonen in Personalunion erfolgen kann, was bereits bisher gängige Auslegung war. Darüber hinaus soll in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen zeitgleich klargestellt werden, dass auch eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft oder als Arbeitsmediziner/in die Ausbildung für Sicherheitsvertrauenspersonen ersetzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einschränkung der Arbeitszeitaufzeichnungen für Teleheimarbeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Teleheimarbeitnehmer/innen sollen lediglich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen sein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausdehnung der Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhepausen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhepausen soll auch durch schriftliche Einzelvereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen möglich sein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall gesonderter Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeiteinteilung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung sind keine gesonderten Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sondern nur die Einhaltung der Einteilung zu bestätigen und Abweichungen aufzuzeigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anrechnung von Kinderbetreuungsgeldbezugszeiten auf die Anwartschaft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In Hinkunft soll folgender Absatz des §14 AlVG auch für KinderbetreuungsgeldbezieherInnen gelten:
Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausweitung der Lohnkontrolle
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung unter anderem eine Ausweitung der Lohnkontrolle vor. In Umsetzung des Regierungsprogramms wird daher gesetzlich klargestellt, dass jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien verwaltungsrechtlich strafbar ist; hier kommt es also nicht mehr auf die Unterschreitung des Grundlohns an.
Die auf die Lohnkontrolle abstellenden Bestimmungen des AVRAG (Bestimmungen betreffend etwa die Erhebung, Kontrolle und Anzeige von Unterentlohnung) und auch der Verwaltungsstraftatbestand „Unterentlohnung“ werden entsprechend dieser Konzeption durchgehend adaptiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug der Verwaltungsstrafbestimmungen zeigen Verbesserungsbedarf im Sinne einer Verbesserung der generalpräventiven Wirkung auf. In der Praxis hat sich etwa gezeigt, dass Arbeitgeber/innen oftmals eine Anzeige wegen des mit einer wesentlich geringeren Strafe bedrohten Tatbestands des Nicht-Bereithaltens von Lohnunterlagen in Kauf genommen haben, um Unterentlohnungen zu „verschleiern“, weil ohne diese Lohnunterlagen eine erfolgversprechende Anzeige wegen Lohndumping regelmäßig nicht möglich ist. Dem entsprechend wird gesetzlich klargestellt, dass die Strafe wegen Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nicht wie bisher pauschal, sondern für jeden/jede Arbeitnehmer/in, für den/die die Lohnunterlagen fehlen, zu verhängen ist. Zugleich wird der Strafrahmen auf das für das Delikt der „Unterentlohnung“ vorgesehene Ausmaß angehoben. Damit entfällt die Möglichkeit des zuvor beschriebenen „günstigen Freikaufens“. In den Fällen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung wird das Nichtbereithalten der dem/der Beschäftiger/in durch den/die Überlasser/in Lohnunterlagen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Überdies wird normiert, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die gegenständliche Maßnahme 12 (§ 14 Abs. 4 lit b AlVG) beinhaltet zwei gegenläufige Effekte: Einerseits wird die Erfüllung der für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaft durch die Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeldbezugszeiten erleichtert, andererseits mit der – gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage erfolgten – Erhöhung der für die Berücksichtigung von Zeiträumen des Präsenz- und Zivildienstes erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten erschwert. Die zur Verfügung stehenden Daten über die Zahl der positiven ebenso wie der negativen Anwartschaftsbeurteilungen beinhalten keine Information, nach der eine Unterscheidung nach diesen gegenläufigen Auswirkungen möglich wäre. Eine betragsmäßige Evaluierung würde eine rückwirkende fiktive „Neubeurteilung“ aller in Frage kommenden Leistungsansprüche erfordern, die aber aufgrund der zur Umsetzung der Regelung bereits erfolgten EDV-Anpassungen nicht mehr automationsunterstützt durchgeführt werden kann. Eine manuelle Auswertung wäre im Hinblick auf die hohe Zahl der zu prüfenden Fälle nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu realisieren.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Direkte Leistungen
Durch die Gleichhaltung von Kinderbetreuungsgeldzeiten mit Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes wurde eine Gleichstellung von Zeiträumen, die dem gesamtgesellschaftlichen Wohl und Nutzen dienen, erreicht. Damit wurde die Möglichkeit der Erreichung einer Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung empirisch insbesondere für Frauen verbessert.
Subdimension(en)
- Arbeitsbedingungen
Mit der Novellierung der Regelungen zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung konnten zum Teil Verbesserungen bei der Lohnkontrolle, bei der Informationslage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Entgeltansprüche sowie bei der Durchführung von Strafverfahren iZm Unterentlohnungen erzielt werden.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Durch die Inanspruchnahme der mit der Novelle geschaffenen Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen konnten Unternehmen Einsparungseffekte lukrieren, die von der WKÖ jedenfalls positiv beurteilt worden sind. Auch die Änderungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz führten zu Einsparungseffekten und für WKO und Industriellenvereinigung zu keiner Senkung der Schutzstandards.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.