Vorhaben
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Änderung/Aufhebung verwandter Gesetzesmaterien
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung und das Übernahmegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Rasche und effiziente Stabilisierung von ausfallgefährdeten Banken
Beschreibung des Ziels
Vordringliches Ziel des gegenständlichen Gesetzesentwurfes ist es, Banken im Krisenfall rasch und rechtzeitig zu sanieren, oder falls dies nicht möglich sein sollte, so abzuwickeln, dass es dadurch vor allem zu keiner Gefährdung der Finanzmarktstabilität und schweren volkswirtschaftlichen Schäden kommt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zugunsten der FMA als Abwicklungsbehörde
Ausgangszustand 2014:
Nach der derzeitigen Rechtslage haben Banken Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen, in denen Maßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität und Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung darzustellen sind. Darüber hinaus verfügt die FMA über Frühinterventionsbefugnisse für den Fall, dass eine Bank gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen verstößt oder zu verstoßen droht.
Zielzustand 2020:
Künftig können zusätzlich umfangreiche Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch eine neu eingerichtete Abwicklungsbehörde ergriffen werden.
Istzustand 2020:
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetztes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) verfügt die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde über umfangreiche Abwicklungsinstrumente und -befugnisse.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem (RIS)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Vermeidung des Einsatzes öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken
Beschreibung des Ziels
Gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist der Einsatz öffentlicher Mittel künftig nur noch als letztes Mittel und nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden zulässig. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Beihilfenvolumen [Mrd. €]
Istwert
10,00Mrd. €
Zielzustand
9,99Mrd. €
Datenquelle: Bundesministerium für Finanzen
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Frühinterventionsbefugnisse der FMA
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die FMA soll dazu befugt sein, bereits im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage einer Bank gewisse Maßnahmen zu ergreifen, um eine Krisensituation zu entschärfen und dabei insbesondere zu verhindern, dass die Bank an einen Punkt gelangt, an dem sie nur noch abgewickelt werden kann. Diese Befugnisse umfassen beispielsweise die Möglichkeit, von der Geschäftsleitung der Bank zu verlangen, im Sanierungsplan enthaltene Maßnahmen umzusetzen. Ferner kann die FMA unter gewissen Voraussetzungen die Entlassung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements anordnen und sofern auch dies zur Abwendung des Frühinterventionsbedarfs nicht ausreicht, einen vorläufigen Verwalter bestellen, der die Geschäftsleitung einer Bank entweder vorübergehend ablöst oder mit den jeweiligen Personen vorübergehend zusammenarbeitet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verpflichtende Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In Sanierungsplänen sollen, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien (d.h. sowohl systemweite Ereignisse als auch auf bestimmte juristische Personen oder Gruppen beschränkte Belastungsszenarien) und für den Fall, dass eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage der Bank eintritt, mögliche Maßnahmen für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität einer Bank beschrieben werden. Zudem sind Maßnahmen anzuführen, die im Fall des Bestehens von Frühinterventionsbedarf ergriffen werden könnten. Sanierungspläne sind von den Banken grundsätzlich auf Einzelbasis zu erstellen. Sofern jedoch eine Gruppe im Sinne des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) vorliegt, ist anstatt von mehreren separaten Sanierungsplänen grundsätzlich ein Gruppensanierungsplan für die gesamte Gruppe zu erstellen. Sanierungspläne sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und von der FMA im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Insgesamt soll dadurch die Präventivplanung verbessert werden, um in Krisenszenarien schnell und effizient reagieren zu können.
Abwicklungspläne sollen für den Fall, dass eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung schaffen und den Abwicklungsprozess planbar machen. Dies umfasst insbesondere die Darstellung von Maßnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Erläuterung, welche Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen bestehen. Abwicklungspläne sind von der Abwicklungsbehörde zu erstellen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einrichtung einer Abwicklungsbehörde, welche über umfassende Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsinstrumente verfügt
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Errichtung einer Abwicklungsbehörde vor. Diese soll in Form einer eigenen und unabhängigen Organisationseinheit innerhalb der FMA gebildet werden. Zentrale Aufgabe der Abwicklungsbehörde ist die Abwicklung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Banken. Dazu stehen ihr spezifische und weitreichende Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsinstrumente zur Verfügung.
Zu den genannten Abwicklungsinstrumenten zählen das Instrument der Gläubigerbeteiligung, das Instrument des Brückeninstituts, das Instrument der Unternehmensveräußerung sowie das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten. Die Abwicklungsbehörde kann diese Instrumente einzeln oder in Kombination anwenden. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden. Zu den Abwicklungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde zählt beispielsweise die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Kontrolle über eine Bank zu übernehmen. Je nach Umständen des Einzelfalls dürfen nur jene Maßnahmen ergriffen werden, mit denen vordefinierte Abwicklungsziele am besten erreicht werden können. Darunter fallen vor allem die Kontinuität kritischer Funktionen und der Erhalt der Finanzmarktstabilität.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich positive finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt, da öffentliche Mittel künftig nur noch als letztes Mittel, und nachdem die im Entwurf vorgesehenen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden, zur Stabilisierung von Banken herangezogen werden sollen. Eine betragsmäßige Konkretisierung der jedenfalls positiven finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich, da zukünftige Abwicklungen von Banken seriöserweise nicht betraglich prognostizierbar sind.
Aufgrund der Anwendung des BaSAG konnten auf in Schieflage geratene und vom Bund gestützte Institute Abwicklungsbefugnisse angewendet werden. Der damals aus dem Asset Quality Review hervorgegangene Rekapitalisierungsbedarf von 4 bis 7,6 Mrd. EUR war dadurch nicht notwendig. Nach Anwendung des BaSAG waren lediglich noch 1 Mrd. EUR notwendig. Statt der veranschlagten Höhe zwischen 4 bis 7,6 Mrd. EUR waren nach Anwendung des BaSAG somit nur noch 1 Mrd. EUR notwendig, wodurch sich die positive finanzielle Auswirkung auf 3 bis 6,6 Mrd. EUR beläuft.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Mit Blick auf „finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen“ wurde in der WFA auf die Erstellung und Aktualisierung von Sanierungs- bzw. Gruppensanierungsplänen abgestellt und eine Belastung von rd. 11 Mio. EUR erfasst.
Nach Befassung der zuständigen Behörde (Finanzmarktaufsicht) ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vorliegen, die zu einer Änderung des Zielwerts führen.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Da der vorliegende Entwurf ausschließlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU dient, ist auf die entsprechende Folgenabschätzung im Rahmen des Vorschlages der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/59/EU [COM(2012) 280 final] zu verweisen, in der davon ausgegangen wird, dass sich durch die Einführung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und andere damit zusammenhängende Faktoren jährlich ein positiver kumulativer Nettonutzen von ca. 0,7 bis 1,0 % des EU-BIP ergeben wird.
Konkrete Daten und nähere Details konnten nicht beigebracht werden. Daher ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vorliegen, die zu einer Änderung des Zielwerts führen.
Mit Blick auf die Auswirkungen bei den Verwaltungskosten für Unternehmen wurde in der WFA auf die Erstellung und Aktualisierung von Sanierungs- bzw. Gruppensanierungsplänen abgestellt und eine Belastung von rd. 11 Mio. EUR erfasst.
Nach Befassung der zuständigen Behörde (Finanzmarktaufsicht) ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vorliegen, die zu einer Änderung des Zielwerts führen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.